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jV*. 44. HEIDELBERGER 1843,
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
. /

Heber das Naturrecht. Von Br. Arnold Mo hl, Bezirksrichter in
Frankenthal. Mit dem Motto: „Justitia enim perpetua est et im-
mortalis.<c Mannheim, Verlag von Fr. @öt%. 1841. 8$ S. Vorrede
VIII. S.
Der (auch durch andere literarische Arbeiten , die wir schon
früher in diesen Blättern angezeigt haben, rühmlichst bekannte)
Verfasser sucht hier den Satz auszuführen, dass Moral und Recht
nicht wesentlich von einander verschieden sind* Er bemerkt
zu diesem Ende, „dass der Mensch einen ihm gegeben höchsten
Zweck habe, dessen Erreichung die höchste Aufgabe seines Le-
bens sey, den Zweck, welcher in der vollkommenen Ausbildung
des Ganzen bestehe, vermöge dessen der Mensch allein Anspruch
auf diesen Namen hat, das Göttliche im Menschen, seiner Seele,
den Zweck, sich moralisch zu vervollkommnen, — dass er zum
Behufe der Erreichung dieses Zwecks nicht nur zum geselligen
Leben bestimmt, sondern vielmehr nie ohne solches gewesen, —*
dass der Gesellschaftszustand, als dessen vollendete Form der
Staat erscheine, des Menschen natürlicher Zustand, der Zweck des
Staates mit dem Zwecke des Menschen ein und derselbe sey* Da
nun jeder Pflicht ein Recht entspricht, so gibt es auch an und für
sich keinen Unterschied zwischen vollkommenen und unvollkomme-
nen Rechten. An und für sich gibt es nur grössere oder gerin-
gere, wichtigere und minder wichtige Pflichten und Rechte, sie
sind nur dem Grade, nicht dem Wesen nach verschieden* Jede
Pflicht sollte eigentlich eine Zwangspflicht, jedes Recht ein Zwangs-
recht seyn. Allein, da dieses zu bewirken eine Unmöglichkeit ist,
so ist es die Aufgabe des Staats, diejenigen Pflichten zu Zwangs-
pflichten zu machen, welche zur Erreichung des Zwecks des Staa-
tes wesentlich nothwendig oder doch sehr fördernd sind. Es wird
daher auch die Zahl der zu Zwangspflichten erhobenen morali-
schen Pflichten bald grösser bald geringer seyn, je nach dem Zu-
stand der bürgerlichen Gesellschaft, nach dem Grade der Bildung,
der Aufklärung, der Religiosität. Diejenigen Pflichten dagegen*
XXXV. Jabrg. 5* Doppelheft. 44
 
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