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des römischen Rechts aus den Jahren 1840 und 1841.

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dahin nur nach der Zeitfolge an einander gereihten Edicte syste-
matisch geordnet habe. Aber dass die einzelnen Clauseln des
Edicts bis auf Julianus lediglich in der Ordnung gestanden hätten,
in welcher sie von den auf einander folgenden Prätoren nach und
nach zu dem jedesmaligen edictum tralatitium hinzugefügt worden
wären, ist, in dieser Allgemeinheit behauptet, entschieden unrich-
tig. Im Uebrigen scheint die Meinung die gewichtigsten Gründe
für sich zu haben, wonach Julianus nicht in seiner Eigenschaft
als designirter Prätor die ordinatio edicti perpetui vorgenommen,
also auch nicht bei dieser Gelegenheit novas clausulas hinzuge-
setzt hat, wonach aber in der ordinatio des Julianus die Edicte des
Prätor urbanus ete. zusammen oder neben einander gestellt waren.
Die zweite Frage anlangend, so neigt sich die Mehrzahl
der neuesten Schriftsteller wieder zu der von den älteren niemals
bezweifelten Meinung, dass das Edictum perpctuum des Julianus
sein Ansehn in der Theorie und in der Praxis einer directen
Bestätigung von Seiten des Kaisers Hadrian zu verdanken habe.
Durch kräftiges und scharfes Hervorheben der im Ganzen bekann-
ten Argumente hat diese Meinung am besten Puchta vertheidigt *
jedoch wird man ungern in seiner Ausführung die Berücksichti-
gung der Nachrichten vermissen, welche sich in späteren (schon
längst bekannten) byzantinischen Quellen finden. Es ist hier ge-
meint, was in dem sg. Prooemium Basilicorum (ed. Heimbach I
p. XXI) und in der yrpoSewpiot des Matthaeus Blastares zu sei-
nem Syntagma (Beveregii Synodicon tom. II) von der Gesetz-
gebung des Kaisers Hadrian steht. Dass diese Nachrichten nicht
aus den uns bekannten Stellen, z. B. aus den Constitutionen Ju~
stinian’s, geflossen, sondern aus einer ganz unabhängigen, für uns
verloren gegangenen, Quelle geschöpft sind, ergibt schon der Um-
stand, dass Hadrian’s Bestätigung des Edictum pcrpetuum hier
aus Unkenntniss völlig missverstanden worden ist, was bei jenen
Stellen in diesem Masse micht\jnöglich gewesen wäre. Aber
eben darum müssen wir diese^NachHchten als ein selbstständiges
und unverdächtiges Zeugniss für die in Frage stehende Thatsache
gelten lassen.
Wenn nun aber auch allerdings angenommen werden zu müs-
sen scheint, dass die ordinatio edicti perpetui des Salvius Julianus
von Hadrian in einer oratio direct bestätigt worden sei, so ist es
doch noch zweifelhaft, welches der Zweck und der Inhalt dieser
oratio gewesen ist. Zuerst scheint dadurch dem Edictum perpe-
 
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