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Nr. 4. HEIDELBERGER 1854.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Sandhaasi Germanistische Abhandlungen.

(Schluss.)
Dass die letztere Stelle aber doch einen offnen Act vor der
Gemeinde verlangt, und darin eben die ursprüngliche Bedeutung der
gerichtlichen Vornahme liege, dass vor der Gemeinde gehandelt
werde, sofern nicht etwa die Concurrenz eines Lehns- oder Hofherrn
erforderlich, wird dabei nicht weiter in Betracht gezogen. In An-
sehung der Symbole werden Traditions - Symbole und Investitur-
Symbole unterschieden (jS. 41 ff.).
In Ansehung des zweiten Gegenstandes, des Wesens der
Gewere, unterscheidet der Verf. eine factische und eine juristische
Gewere (S. 83), erklärt aber nicht sowohl jene, als auch diese,
wenigstens zunächst, für Besitz und dingliche Berechtigung, nicht
bloss dingliches Klagrecht, zugleich {S. 94); spricht dem Besitze
die Wirkung ab, eine possessorische Klage zu erzeugen (S. 96)
und schreibt ihm die Wirkung zu, einer Reihe von Verhältnissen,
die man heutzutage als bloss persönliche anzusehen pflege, den
Character dinglicher Berechtigungen zu ertheilen (S. 101), findet in
dem Aufgeben des Besitzes, selbst bei Immobilien, das Aufgeben
des dinglichen Rechts (S. 102 f.), lässt aber, wenn es zum Zwecke
eines von dem Aufgebenden abgeleiteten Rechts geschieht, bei die-
sem eine juristische Gewere Zurückbleiben QS. 115. 126. 136). —
Darnach sind also Besitz und dingliches Recht, demnach die Aus-
übung eines Rechts mit einem dinglichen Rechte, identisch; es kön-
nen aber mehrere zugleich das dingliche Recht, der eine als factische,
der andere als juristische Gewere, haben. Der Verf. hat nun frei-
lich erklärt, dass diese Identität nur darin bestehe, dass der Besitz
auch das dingliche Recht bezeichne (jS. 150). Von diesem Stand-
punkte aus wäre damit eine blosse Interpretationsregel ausgesprochen
gewesen. Allein als solche hat er jenen Satz überall nicht benutzt,
sondern seiner Ausführung die wirkliche Identität untergestellt, und
dann die obengedachte Erklärung an das Ende gestellt, wo sie als
eine geradezu müssige Notiz hintennach tritt. Wollte man ihr ge-
mäss die Darstellung des Verf. umschmelzen, so müsste man da
(vergl. die Cit. der S. 151), wo er von juristischer Gewere redet,
statt derselben: dingliches Recht, substituiren. Und dann würde er
sagen: so etwas habe er nicht gesprochen, er habe gesagt, dass die
juristische Gewere Besitz sei, was er namentlich noch S. 147 f. durch
Zeugnisse über die französische saisine darzuthun unternimmt. Ab-
gesehen nun davon, dass jene Identität des Rechts und der Ausübung,
XLYII, Jahrg. 1. Doppelheft. 4
 
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