E. Petersen, Parthenon und Opisthodom.
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scheinen. Doch bricht die Stütze alsbald zusammen, da schon von 01. 95, 1 ff. eine
neue Urkundenreihe erhalten ist, wo den έν τφ Έκατομπέδφ verzeichneten Dingen
andere έκ του Παρθενώνος (CIA. II 645) und έκ του Όπισθοδόμου (IV 2, 645b; II 653
und 685), von Ol. 95, 3 und 97, 3 ferner έν τφ Όπισθοδόμφ (II 652 und 660) an-
gereiht werden. So wahrscheinlich es durch diese Aneinanderreihung von έν τφ
'Εκατομπέδφ und έν τφ Όπισθοδόμφ wird, daß beide Räume Teile eines und desselben
Ganzen sind, ebenso gewiß ist es, daß sie nicht identisch sind. Da nun ferner
in jenen älteren Inventaren sowohl der eine, letzte Teil des Tempels, die Hinter-
halle als auch der Name Opisthodom fehlt, in diesen jüngeren dagegen der Name
Opisthodom auftritt und hier notwendig einen vom ,Parthenon“ verschiedenen Teil,
und zwar selbstverständlich des Hinterhauses bezeichnet, so ist der Schluß unab-
weislich, daß hier der Opisthodom nichts anderes ist als die Hinterhalle des großen
Tempels.
Nicht bündig ist dagegen die Schlußfolgerung von Michaelis S. 25: weil in
den Inventaren vor Ol. 94 die Hinterhalle, für die Opisthodom ein üblicher Name
sein würde, fehle, so müsse es von vornherein am natürlichsten erscheinen, daß
der in jenem Volksbeschluß (CIA I 32) der Schatzverwaltung zugewiesene Opi-
sthodom eben jener dort fehlende vierte Raum des Tempels, die Hinterhalle, sei;
weil ferner die ιερά χρήματα, zu deren ταμιεύειν der Opisthodom bestimmt werde,
eben nicht in diesem, sondern in den drei anderen Teilen des Tempels sich
befänden, so bedeute ταμιεύειν in jener Vorschrift nicht die Aufbewahrung, sondern
die Verwaltung; lediglich für diese werde der ,Opisthodom“ zur Verfügung gestellt;
die Gelder dagegen sowohl des Götterschatzes wie des staatlichen hätten in dem
festen Hintergemach, dem ,Parthenon“ im engeren Sinne, gelegen; nur CIA I 273
sei einmal ausnahmsweise das Geld aus dem ,Opisthodom“ gezahlt, die Ablieferung
der jährlichen Tributüberschüsse werde vorgeschrieben κατατιθεναι παρά τοΐς ταμίαις,
also nicht έν τφ Όπισθοδόμφ. Man braucht bei diesem letzten Punkt nur die Frage
zu stellen, wo denn die ταμίαι die Gelder empfangen und hintun sollen, um des
Fehlers dieser ganzen Deduktion inne zu werden: sie beruht, abgesehen von der
irrigen Voraussetzung, daß die Benennung der einzelnen Abteilungen des Parthenon
in den verschiedenen Urkunden konstant dieselbe gewesen sei, auf der falschen
Praemisse, daß die in beiden Teilen (A und B) jenes Volksbeschlusses über das
ταμιεύειν im Opisthodom A 15 ff. und die Teilung in rechte und linke Seite des-
selben B 22ff. enthaltenen Vorschriften sich auf die im Proneion, Hekatompedos
und Parthenon befindlichen Schatzstücke beziehen. In Wirklichkeit aber ist in
dem, was in beiden Teilen jenen Bestimmungen vorausgeht, und worauf diese
zunächst zu beziehen sind, nur von Geldern die Rede, in A von denen der άλλοι
θεοί, in B von denen der Athena und den δημόσια. Erst nach jenen Nennungen
des Opisthodom wird über die Schatzstücke, hier der άλλοι θεοί, dort der Athena
bestimmt; dabei ist indessen, von dem zusammenfassenden οι ταμιεύοντες τα τής
Αθηναίας (Α 28) abgesehen, nur von διαχειρίζειν, von Zählen und Wägen, nicht von
ταμιεύειν die Rede. So untrennbar wie im ταμιεύειν das Aufbewahren mit dem
Verwalten verbunden ist (vgl. Boeckh Staatsh. II3 65), so wenig läßt sich bei der
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scheinen. Doch bricht die Stütze alsbald zusammen, da schon von 01. 95, 1 ff. eine
neue Urkundenreihe erhalten ist, wo den έν τφ Έκατομπέδφ verzeichneten Dingen
andere έκ του Παρθενώνος (CIA. II 645) und έκ του Όπισθοδόμου (IV 2, 645b; II 653
und 685), von Ol. 95, 3 und 97, 3 ferner έν τφ Όπισθοδόμφ (II 652 und 660) an-
gereiht werden. So wahrscheinlich es durch diese Aneinanderreihung von έν τφ
'Εκατομπέδφ und έν τφ Όπισθοδόμφ wird, daß beide Räume Teile eines und desselben
Ganzen sind, ebenso gewiß ist es, daß sie nicht identisch sind. Da nun ferner
in jenen älteren Inventaren sowohl der eine, letzte Teil des Tempels, die Hinter-
halle als auch der Name Opisthodom fehlt, in diesen jüngeren dagegen der Name
Opisthodom auftritt und hier notwendig einen vom ,Parthenon“ verschiedenen Teil,
und zwar selbstverständlich des Hinterhauses bezeichnet, so ist der Schluß unab-
weislich, daß hier der Opisthodom nichts anderes ist als die Hinterhalle des großen
Tempels.
Nicht bündig ist dagegen die Schlußfolgerung von Michaelis S. 25: weil in
den Inventaren vor Ol. 94 die Hinterhalle, für die Opisthodom ein üblicher Name
sein würde, fehle, so müsse es von vornherein am natürlichsten erscheinen, daß
der in jenem Volksbeschluß (CIA I 32) der Schatzverwaltung zugewiesene Opi-
sthodom eben jener dort fehlende vierte Raum des Tempels, die Hinterhalle, sei;
weil ferner die ιερά χρήματα, zu deren ταμιεύειν der Opisthodom bestimmt werde,
eben nicht in diesem, sondern in den drei anderen Teilen des Tempels sich
befänden, so bedeute ταμιεύειν in jener Vorschrift nicht die Aufbewahrung, sondern
die Verwaltung; lediglich für diese werde der ,Opisthodom“ zur Verfügung gestellt;
die Gelder dagegen sowohl des Götterschatzes wie des staatlichen hätten in dem
festen Hintergemach, dem ,Parthenon“ im engeren Sinne, gelegen; nur CIA I 273
sei einmal ausnahmsweise das Geld aus dem ,Opisthodom“ gezahlt, die Ablieferung
der jährlichen Tributüberschüsse werde vorgeschrieben κατατιθεναι παρά τοΐς ταμίαις,
also nicht έν τφ Όπισθοδόμφ. Man braucht bei diesem letzten Punkt nur die Frage
zu stellen, wo denn die ταμίαι die Gelder empfangen und hintun sollen, um des
Fehlers dieser ganzen Deduktion inne zu werden: sie beruht, abgesehen von der
irrigen Voraussetzung, daß die Benennung der einzelnen Abteilungen des Parthenon
in den verschiedenen Urkunden konstant dieselbe gewesen sei, auf der falschen
Praemisse, daß die in beiden Teilen (A und B) jenes Volksbeschlusses über das
ταμιεύειν im Opisthodom A 15 ff. und die Teilung in rechte und linke Seite des-
selben B 22ff. enthaltenen Vorschriften sich auf die im Proneion, Hekatompedos
und Parthenon befindlichen Schatzstücke beziehen. In Wirklichkeit aber ist in
dem, was in beiden Teilen jenen Bestimmungen vorausgeht, und worauf diese
zunächst zu beziehen sind, nur von Geldern die Rede, in A von denen der άλλοι
θεοί, in B von denen der Athena und den δημόσια. Erst nach jenen Nennungen
des Opisthodom wird über die Schatzstücke, hier der άλλοι θεοί, dort der Athena
bestimmt; dabei ist indessen, von dem zusammenfassenden οι ταμιεύοντες τα τής
Αθηναίας (Α 28) abgesehen, nur von διαχειρίζειν, von Zählen und Wägen, nicht von
ταμιεύειν die Rede. So untrennbar wie im ταμιεύειν das Aufbewahren mit dem
Verwalten verbunden ist (vgl. Boeckh Staatsh. II3 65), so wenig läßt sich bei der