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Krause-Schmidt, Heike
"... ihr Brodt mit kleiner Silber-Arbeit erwerben": die Geschichte des Gmünder Goldschmiedegewerbes von den Anfängen bis zum Beginn der Industrialisierung, unter besonderer Berücksichtigung der Filigranproduktion — Schwäbisch Gmünd: Einhorn-Verlag, 1999

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.52957#0249
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2. Handelsverordnungen
Den Vertrieb von Silberwaren betreffende Verordnungen findet man eher selten, bezie-
hungsweise einseitig bezogen auf die Lotigkeit der Silberwaren, deren Kontrolle und die
Markung vor dem Verkauf durch die Schaumeister1294 (vgl. Kapitel B. 2.1.4 bis B. 2.1.6).
Ansonsten legte man großen Wert auf die rechtliche Absicherung des Kaufmannstandes und
der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten1295 (vgl. Kapitel D. 1.2. bis 1.4.), sowie auf die
Einfuhrbeschränkung auswärtiger Ware jeglicher Art durch Nichtgmünder Händler1296. Wei-
terreichende Weisungen, die den Handel regelten, gab es nach Auskunft der Archivalien
keine.

3. Verbreitungsgebiet der Gmünder Ware
Die Gmünder Silberwaren konnten zum einen direkt von Gmünd durch Gmünder Händler
oder reisende Goldschmiede zu den Endverbrauchern gelangen, entweder auf der Durchrei-
se der Vertreiber durch die Absatzgebiete in Form des Wanderhandels oder auf Jahrmärkten
oder in Wallfahrtsorten, falls der Gmünder Vertreiber einen Laden oder eine Bude vor Ort
betreiben durfte. Demgegenüber stand der Verkauf Gmünder Waren en gros an Zwischen-
händler, wobei man in diesen Fällen nichts vom Konsumenten und seiner lokalen Ansied-
lung erfährt, der endgültige Absatzort letztendlich unbekannt bleibt. Der Warenaustausch
zwischen Gmünder Handels- und Kaufleuten auf der einen Seite und auswärtigen Handels-,
Kaufleuten, Händler oder Hausierern auf der anderen fand entweder bereits in Gmünd oder
am Wohnort des auswärtigen Handelsmannes, an Wallfahrtsorten (Verkauf an Betreiber von
Wallfahrtsläden) oder auf Messen statt.
3.1. Messen und Jahrmärkte
Über Märkten, Läden und Wandergewerbe erhebt sich als mächtiger Überbau des Güter-
austausches der Bereich des Großhandels, dessen wichtigstes Werkzeug die Messen waren,

1294 (Sta Gd) JEGER: Periphrasia 1707, S. 1114 bis 21. Dekret vom 22. Februar 1680, daß Silberwaren, bevor
Goldschmiede sie auß ihrem Gewalth kommen lassen, auf die Schaw und Prob (. . .) bringen müssen
(S. 1117).
Ebd., S. 1138 bis 1141. Dekret vom 17. Oktober 1697. Die reisenden Goldschmiede sind verpflichtet, bevor
Sie auf Eine Mess-, Jahr- oder Andere Märckht hinauf raißen, ihre mit sich geführten Waren den Schau-
meistern zur Überprüfung vorzulegen und die großen Objekte mit der Stadtbeschaumarke versehen zu lassen.
(Sta Gd) GBO G: Hauptrezeß vom 9. April 1723, Punkt 22: Alle Silberwaren müssen vom Produzenten, be-
vor sie aus handen gegeben wird, den Schaumeistern zur Überprüfung und Markung vorgelegt werden.
(Sta Gd) GBO H: Vereinigungsrezeß von 1753/58, Punkt 70: Bestätigung des Punktes 22 des Hauptrezesses.
1295 (Sta Gd) GBO H: Vereinigungsrezeß von 1753/58 Punkt 62: Zum Beispiel wurde den Gastwirten verboten,
nebenher mit Silber- oder Textilwaren zu handeln.
1296 (Sta LB) Bestand 178 Bü 121 (S. 800). Dekret vom 20. Februar 1770, daß auswärtige Händler ihre Waren
künftig nur noch auf den beiden Gmünder Jahrmärkten verkaufen dürfen.
(Sta LB) Bestand 178 Bü 121 (S. 803), 26. Oktober 1780. Erneuerung des Dekrets vom 20. Februar 1770.
(Sta LB) Bestand 178 Bü 121 (S. 805), 4. Mai 1801. Abermalige Erneuerung des Dekrets vom 20. Februar
1770.

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