Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Kunstmarkt: Wochenschrift für Kenner u. Sammler — 15.1918

DOI issue:
XV. Jahrgang (1917 / 1918)
DOI article:
Nr. 30 (10. Mai 1918)
DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.54654#0211
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
DER KUNSTMARKT
XV. Jahrgang 1917/1918 Nr. 30. 10. Mai 1918

Die Kunstchronik und der Kunstmarkt erscheinen am Freitage jeder Woche (im Juli und August nach Bedarf) und kosten halbjährlich 10 Mark.
Man abonniert bei jeder Buchhandlung, beim Verlage oder bei der Post. Für Zeichnungen, Manuskripte usw., die unverlangt eingesandt werden,
leisten Redaktion und Verlagshandlung keine Gewähr. Alle Briefschaften und Sendungen sind zu richten an E, A. Seemann, Leipzig, Hospitalstr. 11a.
Abonnenten der Zeitschr. f. bild. Kunst erhalten Kunstchronik u. Kunstmarkt kostenfrei. Anzeigen 40 Pf. für die dreigespalt. Petitzeile; Vorzugsplätze teurer.

Auktionskalender auf der vierten Umschlagseite]

ZUM LUXUSSTEUERGESETZ AUF KUNSTWERKE

Von dem geplanten Luxussteuergesetz auf Kunst-
werke ist vor allem zu sagen, daß es sich vielfach
durch Unklarheit auszeichnet und die Begründung zu
dem Gesetzentwurf selbst zugibt, daß die Auslegung
und Ausführung des Gesetzes großen Schwierigkeiten
begegnen dürfte. Zum zweiten ist zu bemerken, daß
es doch wohl nicht angeht, die bildende Kunst in
gleicher Weise als Luxus zu bezeichnen wie Juwelen
und Teppiche. Die Pflege der Kunst durch unsere
Sammler ist ebenso wichtig für unsere allgemeine
Kultur wie die Wahrung und Förderung alter und
neuer Kunst durch unsere Museen. Das geplante
Gesetz in seiner vorläufigen Fassung aber ist dazu
angetan, den Sammler in seiner Sammelfreudigkeit
zu verstimmen. Es ist nicht nur der Sammler ganz
großer und teurer Objekte für unser kulturelles Leben
wichtig, sondern gerade der kleinere, der Sammler
alten Schlages, der aus seiner Kunstfreudigkeit mit
oft beschränkten Mitteln sammelt und mehr als ein-
mal sich alle möglichen Genüsse versagt, nur um
ein begehrtes Objekt in seinen Besitz zu bekommen.
Es geht darum nicht an, die weniger teuren Gegen-
stände in gleicher Weise zu besteuern wie die ganz
kostspieligen. Wer eine Porzellangruppe für 60 000 M.
oder ein Bild für 100 000 M. kauft, mag in irgend-
welcher Weise an die 10°/o leicht tragen können.
Wer aber ein altes Gemälde für 3000 M. ersteht,
oder ein altes Möbel für einige Tausende noch auf-
treibt, für den spielen oft einige hundert Mark eine
große Rolle. Wie viele dieser kleinen Sammler zah-
len nicht oft in Raten den Preis für das errungene
Objekt langsam ab! Es wäre daher wohl sehr zu
begrüßen, wenn die Luxussteuer für Kunstwerke
abgestuft würde, und zwar sollten Gegenstände bis
1000 M. (im Unterschied zu Teppichen und Perlen)
steuerfrei bleiben. Gegenstände im Preis von 1000

bis 5000 M.: 2°/0, im Preis von 5000—10 000 M.:
3%, von 10 000—20 000 M.: 4%, von 20 000 bis
50 000 M.: 5°/0 und von 50 000 M. ab 10°/0 Steuern
zahlen.
Die Ausfuhrsteuer von 10°/0 auf Kunstwerke von
besonderem Wert mag manchem auf den ersten Blick
als ein glücklicher Gedanke erscheinen. Aber man
bedenke, daß daraus nicht nur den überwachenden
Behörden, vor allem den Museumbeamten eine sehr
umfangreiche und oft höchst undankbare Arbeit er-
wächst, daß höchst wahrscheinlich gar mancher Gegen-
stand der Kontrolle von vornherein entzogen werden
wird, daß das gute Verhältnis, das gerade in den letzten
Jahren zwischen Händlern und Museen bestand, zum
mindesten getrübt werden wird, gar mancher Samm-
ler seine besten Objekte, wenn nicht die ganze Samm-
lung vor Museumsleuten verschließen wird. Gerade
die Objekte, bei denen die Steuer sich lohnen würde,
dürften in vielen Fällen der Kontrolle entzogen werden.
Ein besonderes Kapitel ist das der Verkäufe von
Privaten an Private, die nicht von der Luxussteuer
getroffen werden. Dadurch wird der Marchand-ama-
teur aufs neue außerordentlich begünstigt. Es wird —
auch in der Begründung in dem Gesetzentwurf —
behauptet, daß die Verkäufe von Privaten sehr schwer
zu erfassen wären. Aber es sollte doch die Möglich-
keit bestehen, solche »amateure« die, wie oft mühe-
los nachzuweisen ist, im Jahr mindestens ein Dutzend
Kunstgeschäfte abschließen, einfach als Händler zu er-
klären und ihnen gesetzlich die Lasten aufzuerlegen,
die die regulären Händler tragen müssen. Dies trifft
auch für die Verkaufsleiter der großen Künstlergenossen-
schaften und Ausstellungsverbände zu, die ja gleich-
falls von der Luxussteuer befreit bleiben sollen.
A. L. MAYER.
 
Annotationen