Ordnung“ erst verständlich werden, soll hier jedoch
nicht weiter eingegangen werden.
Auffällig sind Unterschiede zwischen den Harzer
Rechtsgrundsätzen und Bestimmungen des aus-
gehenden 12. bis 14. Jahrhunderts aus andern
Montanrevieren, wie zum Beispiel dem Trienter
oder dem Iglauer Bergrecht (Willecke 1995. Vgl.
Bartels 1996b, 237-239. Dahm, Lobbedey, Weis-
gerber 1998/1,210-219. Tubbesing 1999,20-27).
Dies ist vermutlich dadurch zu erklären, dass der
Harz eine schon seit langer Zeit intensiv genutz-
te Bergbauregion darstellte, in der sich eigene, auf
die lokalen Verhältnisse zugeschnittene Rechtsge-
wohnheiten entwickelt hatten. So waren hier etwa
das Erstfindrecht und die Verleihung von ein-
heitlich bemessenen Grubenfeldern, wie sie für
andere Regionen überliefert sind, nicht geläufig,
da die Erzlagerstätten beziehungsweise die Rech-
te an ihnen bereits vergeben und oberflächenna-
he Erzvorkommen schon weitgehend abgebaut
waren.
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nicht weiter eingegangen werden.
Auffällig sind Unterschiede zwischen den Harzer
Rechtsgrundsätzen und Bestimmungen des aus-
gehenden 12. bis 14. Jahrhunderts aus andern
Montanrevieren, wie zum Beispiel dem Trienter
oder dem Iglauer Bergrecht (Willecke 1995. Vgl.
Bartels 1996b, 237-239. Dahm, Lobbedey, Weis-
gerber 1998/1,210-219. Tubbesing 1999,20-27).
Dies ist vermutlich dadurch zu erklären, dass der
Harz eine schon seit langer Zeit intensiv genutz-
te Bergbauregion darstellte, in der sich eigene, auf
die lokalen Verhältnisse zugeschnittene Rechtsge-
wohnheiten entwickelt hatten. So waren hier etwa
das Erstfindrecht und die Verleihung von ein-
heitlich bemessenen Grubenfeldern, wie sie für
andere Regionen überliefert sind, nicht geläufig,
da die Erzlagerstätten beziehungsweise die Rech-
te an ihnen bereits vergeben und oberflächenna-
he Erzvorkommen schon weitgehend abgebaut
waren.
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