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Menger, Carl
Untersuchungen über die Methode der Socialwissenschaften, und der Politischen Oekonomie insbesondere — Leipzig: Verlag von Duncker & Humblot, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.69470#0304

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268

Anhang VII.

die zwischen Herrn und Knecht , zwischen dem Befehlenden und
dem Gehorchenden. . . . Auch diese Verbindung ist natürlich. ...
Aus diesen beiden Verbindungen, der ehelichen und der herrschaft-
lichen.j entsteht zuerst ein Haus, eine Familie. . . . Der natür-
liche Ursprung einer Ortschaft ist aber daher zu leiten, dass die
erste Familie Ansiedler aus ihrem Schosse entsendet. ... So ent-
standen Städte und Volksstämme aus Familien und in der Familie war
die monarchische Regierungsform vorhanden: Der Aelteste einer Fa-
milie wird naturgemäss das Oberhaupt derselben. Diese Herrschaft
dehnt sich dann leicht auf die Familien aus, welche von der erstem
ausgehen und sich neben ihr in besondern Häusern ansiedeln. Die
aus der Vereinigung mehrerer Ortschaften entstehende, schon bei-
nahe vollständige und sich selbst genügende Gesellschaft ist ein
Staat, oder ein bürgerliches Gemeinwesen. . . . Wenn nun jene
einfachen Verbindungen der Häuser und der Ortschaft natürlich
sind, so ist auch das bürgerliche Gemeinwesen etwas natür-
liches. . . . Hieraus ist klar, dass die bürgerliche Gesellschaft,
der Staat in seiner ersten und einfachen Form, unter die Werke
der Natur gehört und der Mensch ein von Natur aus zum
bürgerlich - gesellschaftlichen Leben bestimmtes und eingerichtetes
Geschöpf (ein tcoov nokiTixov) ist.“
Aristoteles stellt in dem Vorangehenden (zum Zwecke der
Erklärung des Wesens des Staates) den Process dar, durch wel-
chen der Staat aus Individuen, beziehungsweise aus Familien ent-
steht, zeigt, dass dieser Process keineswegs das Ergebniss einer
auf die Staatenbildung gerichteten Absicht der Menschen, sondern
ein solches ihrer natürlichen Triebe, dass jener Process ein na-
türlicher und der Staat selbst somit ein Naturprodukt im obigen
Sinne ist, und fährt hierauf in folgender Weise fort:
„Obgleich die Familie aus einzelnen Menschen und der Staat
aus mehreren Familien besteht, so kann man doch in gewissem
Sinne sagen, dass der Staat oder das Gemeinwesen das Erste
und Ursprüngliche sei und dass die Familie und der ein-
zelne Mensch nur hierdurch bedingte (davon abhängige) Wesen
seien. Denn das Ganze ist nothwendig die Grundlage der Theile
und muss also als das selbständigere und ursprünglichere betrachtet
werden. Sobald der ganze Körper stirbt, so ist auch Hand und
Fuss todt; wenigstens existiren sie dann nur der äussern Gestalt
und dem Namen nach, sowie man auch eine von Stein so gebildete
 
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