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Meyer, Julius; Bode, Wilhelm von; Gemäldegalerie [Editor]
Koenigliche Museen, Gemälde-Galerie: beschreibendes Verzeichnis der während des Umbaues ausgestellten Gemälde — Berlin: Berg & v. Holten, 1878

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https://doi.org/10.11588/diglit.51384#0012
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VI Bemerkungen.
3) Auf den an den Bildern befestigten Täfelchen bezeichnen
die bloss mit einem Strich (—) verbundenen Zahlen Ge-
burts- und Todesjahr der Künstler; „Meister seit. . das
Jahr ihrer Aufnahme in die Gilde; konnte bloss die Zeit
ihrer Thätigkeit angegeben werden, so ist diese nach den
Daten auf ihren Gemälden oder nach den über sie ur-
kundlich überlieferten Nachrichten normirt. Die auf den
Täfelchen vermerkten Städte beziehen sich immer auf
die Hauptorte der Thätigkeit der Künstler, da dies kunst-
geschichtlich von grösserer Wichtigkeit erschien als der
Geburtsort.
4) In den Beschreibungen der Bilder sind die Bezeichnungen
rechts oder links immer von dem Standpunkte des Be-
schauers genommen; zumeist ist bei der Aufzählung der
Heiligen mit der linken Seite begonnen.*)
5) Die auf den Bildern befindlichen Inschriften oder Sprüche
u. s. f. sind in der Regel wiedergegeben oder doch ihre
/Bedeutung angemerkt. Ebenso ist die Erklärung der
Wappen gegeben, wo uns dieselben bekannt geworden.**)
Die den Bildnissen historischer Personen beigefügten
durch einen Strich (—) verbundenen Jahreszahlen be-
deuten immer Geburts- und Todesjahr.
6) Die Künstler-Bezeichnungen auf den Gemälden sind
sämmtlich angeführt (unmittelbar unter der Beschreibung),
nebst näherer Angabe der Stelle, wo sie angebracht sind,
und möglichst in der originalen Schrift.
*) Die Beschreibung der Bilder ist so eingehend gehalten,
als es die Handlichkeit des Katalogs gestattete: wobei mit Rücksicht
auf den literarischen Gebrauch der Gesichtspunkt massgebend war,
das Bild im Unterschiede von ähnlichen Darstellungen oder zur
Vergleichung mit älteren Zeugnissen genügend zu kennzeichnen.
**) Noch grössere Ausführlichkeit in diesen Angaben, Be-
schreibung oder Facsimilirung der unbekannten Wappen und genaue
Kopie aller Inschriften, muss der grösseren Ausgabe überlassen
bleiben.
 
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