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Denkmalschutzgesetzgebungen üblich ist. Bisher hat man in den deutschen
Gesetzen, und zwar in der Hauptsache auch nur bei unbeweglichen Gegen-
ständen, die Möglichkeit einer Enteignung vorgesehen. Damit ist nur sein-
selten zu operieren. Es kann aber auch in Betracht kommen die Möglichkeit
eines Ansinnens an den Eigentümer, das betreffende Objekt einer pfleglichen
Behandlung zu unterwerfen. Ich glaube, daß man diesen Gedanken grund-
sätzlich doch auch wohl aufnehmen sollte, wenn man auch hier anerkennen
muß, daß in der heutigen Zeit die Sache doppelt schwer durchführbar ist.
Aber es gibt doch viele Besitzer von Kunstwerken, auch beweglicher Gegen-
stände, denen man dieses Opfer, was zudem in ihrem eigenen Interesse
gelegen ist, unbedenklich zumuten kann. Also dieser Gedanke verdient
Beachtung, ebenso vielleicht der Gedanke der Deponierung eines Gegen-
standes, obgleich das ein ungeheurer Eingriff ist, der in der Durchführung
zu den größten Schwierigkeiten führen kann.

Was die sehr beachtlichen Ausführungen des Berichterstatters zur
Steuergesetzgebung betrifft, so gehört das nicht in den Bereich der eigent-
lichen Denkmalschutzgesetzgebung. Aber es sind Punkte, die unbedingt
doch ein andermal von uns diskutiert werden sollten. Es wäre außerordent-
lich interessant, einen Vergleich anzustellen, wie die verschiedenen Gesetz-
gebungen sich mit dieser schwierigen Materie, die auch bei uns in Deutsch-
land eine große Bolle spielt, insbesondere bei der Vermögenssteuer, Nach-
laßsteuer und Umsatzsteuer, abgefunden haben. (Beifall.)

Professor Dr. Puchs-Tübingen: In den Ausführungen des Herrn
Beferenten habe ich einen Punkt vermißt. Er hat nach meinem Gefühl zu
sehr von dem privaten Sammler gesprochen, von dem privaten Sammler
beweglicher Kunstwerke und von den Gefahren, denen dieser ausgesetzt ist.
Nach meiner Auffassung ist das Problem heute ein sehr viel größeres, denn
das, was uns entgegentritt, sind gerade die ganz unheilvollen Wirkungen der
großen sozialen Umschichtung, die die Entwicklung in den letzten Jahren
hervorgerufen hat, daß weite Schichten des Volkes durch die Vermögens-
und Einkommensverschlechterung, welche die Entwicklung gerade für sie
mit sich gebracht hat, in die Notlage versetzt sind, alten Familienbesitz von
Kunstwert und kunstgewerblichem Wert abzustoßen, oft in einer sehr un-
zweckmäßigen Weise, und daß vielfach eine Ausplünderung durch das Aus-
land stattfindet. Da handelt es sich, wie ich streng unterscheiden möchte,
nicht um wirklich größere Sammlungen privater Sammler, die, so wichtig
sie auch sein mögen, doch nicht das große Interesse für die Kultur eines
Volkes und ihre Erhaltung beanspruchen können, wie ein derartiger kata-
strophaler Bückgang und Verlust von traditionellem Familienbesitz von
künstlerischem Wert. (Sehr richtig!) Das ist das wahre, große Problem,
vor dem wir heute in dieser Frage stehen, und natürlich mit der größeren
Weite des Problems wächst auch die Schwierigkeit seiner Bekämpfung und
Lösung. Nun glaube ich wohl, daß die Maßnahmen, die der Herr Vortragende
angeführt hat, im großen ganzen auch hierfür in Betracht kommen. Aber
man wird doch noch sehr viel weiter gehen müssen. Es wird sich vor allein
darum handeln, daß dem Staat und den staatlichen Sammlungen, vor allem
auch den Kunstgewerbemuseen, soweit der Staat nicht imstande ist, durch
eine großzügig organisierte Sammeltätigkeit Geldmittel aus denjenigen
 
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