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Tag für Denkmalpflege und Heimatschutz [Hrsg.]
Stenographischer Tagungsbericht: nebst Beiträgen: Tag für Denkmalpflege und Heimatschutz — 1922

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Erste Sitzung. Donnerstag, den 28. September 1922
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1. Der rechtliche Schutz des beweglichen Kunstbesitzes
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II. Ortsmuseen und Denkmalpflege
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https://doi.org/10.11588/diglit.29767#0045
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Kreisen des Volkes, clie heute die Mittel haben und bei denen ein Verständ-
nis erwartet werden muß. zur Verfügung gestellt werden, um solchen Fa-
milienbesitz zu erhalten oder wenigstens in die richtigen Hände zu bringen.
Sehr wichtig ist aber auch das von dem Berichterstatter berührte Problem
der Besteuerung, und ich möchte ebenfalls den dringenden Wunsch aus-
sprechen, daß gerade diese Seite der Sache von uns bei nächster Gelegenheit
weiter in Angriff genommen werde. (Bravo!)

Berichterstatter Hofrat Dr. Ambros-Wien: Was die Bemerkung des
hervorragenden und so erfolgreichen Vorkämpfers des Denkmalschutzes,
Freiherrn von Biegeleben, bezüglich des generellen Ausfuhrverbots betrifft,
so hat er selbst die Freundlichkeit gehabt, zu erwähnen, daß mir die Schwie-
rigkeiten des generellen Ausfuhrverbots nicht entgangen sind und daß ich
mit einigen Bemerkungen darauf hingewiesen habe. In einem notgedrungen
knappen Referat, in welchem so viele Fragen zu berühren waren, konnte ich
allerdings bei weitem nicht alle Momente hervorheben, die hervorhebenswert
wären. So habe ich unterlassen, ein Moment anzuführen, das für das gene-
relle Ausfuhrverbot spricht und das zu erwähnen die Diskussion jetzt nahe-
legt. Es ist dies jene Wirkung des generellen Verbots, die mit der straf-
rechtlichen Generalprävention verglichen werden kann. Schon das Be-
stehen des Strafrechts hält in einer Fülle von Fällen viele von der Begehung
des Strafdelikts ab. Es gibt ja glücklicherweise zahlreiche Kreise, die ein
Widerstreben dagegen haben, illegal zu handeln, und diese Kreise werden
durch ein generelles Ausfuhrverbot von einem gesetzwidrigen Exporte
zurückgehalten. Ich kenne zahlreiche bedeutende Firmen des Antiquitäten-
handels, von denen ich sicher zu sein glaube, daß sie, ihres geschäftlichen
Ansehens bewußt, sich niemals eine Teilnahme an einem Schmuggel zu-
schulden kommen lassen. Beschränkt sich andererseits das Ausfuhrverbot
auf eine kleine Anzahl klassierter Objekte, dann würde gerade die vom
Herrn Vorredner treffend geschilderte Gefahr, daß der kleine Besitz durch
den Export sehr hart mitgenommen werde, vergrößert. Was in einem
guten, vererbten Familienbesitz an Schmuck, Spitzen usw. enthalten ist,
alle diese Objekte, denen nicht selten auch ein volkskundlicher Charakter
zukommt, sollten in ihrem ursprünglichen Besitze erhalten werden. Für
diese Zwecke können aber selbstredend nur indirekte Mittel angewandt
werden. Das eine derselben ist das generelle Ausfuhrverbot, das andere
sind die Steuererleichterungen und das dritte ist die Förderung des soliden
Handels. Nun ist es freilich ein schlechter Trost hinsichtlich der Wahrung
des alten Familienbesitzes, wenn man auf Hilfsmittel hinweist, die zu großem
Teile erst geschaffen werden müssen. Ich kann daraus nur die Folgerung
ziehen, daß wir unsere Schutzbestrebungen mit äußerster Energie, aber
auch mit äußerster Schnelligkeit vorwärts treiben müssen. (Beifall.)

II. Ortsmuseen und Denkmalpflege.

Berichterstatter Geh. Regierungsrat Professor Dr. Bruck-Dresden:
Meine Damen und Herren! Auf dem Vierten Tag für Denkmalpflege zu
Erfurt im Jahre 1903 berichtete Geheimrat Professor Dr. Clemen über
„Das Verhältnis der Altertumsmuseen zur Denkmalpflege“. Er stellte zuerst
 
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