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Zweite Sitzung

Freitag, den 29. September 1922.

Die Sitzung wird unter dem Vorsitze des Wirk]. Geh. Kat, Staatssekretär
a. D. Freiherr von Stein-Berlin, mit geschäftlichen Mitteilungen um
914. Uhr eröffnet.

Zunächst erhält das Wort zu Punkt 5c der Tagesordnung:

Über das neue Lübecksche Gesetz betr. Denkmal- und Natur-

s c h u tz

Baudirektor Baltzer-Lübeck: Meine Damen und Herren! Als unser
verehrter Vorsitzender, Geheimrat von Oechelliaeuser, mich aufforderte,
über das neue lübeckische Denkmal- und Naturschutzgesetz zu berichten,
da habe ich mich zunächst zweifelnd gefragt, was ich Ihnen denn über
dieses gewiß nicht sehr eigenartige Gesetz erzählen könnte.

Wir sind bei seiner Gestaltung wie in den meisten anderen Ländern
den Spuren des hessischen Gesetzes gefolgt und haben uns die in den Denk-
malpflegetagen ' der Vergangenheit gegebenen Anregungen und unsere
eigenen Erfahrungen zunutze zu machen gesucht.

Also nicht viel neues.

Aber wertvoller wird für diejenigen, die sich mit den gleichen Fragen
zu beschäftigen haben, vielleicht die Kenntnis davon sein, wie wir um den
Schutz der Denkmäler im Privatbesitz zunächst haben kämpfen müssen,
welche Widerstände dabei zu überwinden waren und wie wir uns die prak-
tische Arbeit des Schutzes in Zukunft denken.

Ich werde mir erlauben. Ihnen zunächst einen kurzen Überblick über
die Entstehung und die Bestimmungen des Gesetzes zu geben und so dann
auf die genannten Fragen besonders einzugehen.

Unser neues Gesetz vom 10. Dezember 1921 ist nicht das erste seines
Zeichens. Ihm geht voraus ein bescheideneres Gesetz aus dem -Jahre 1915,
dessen Schlußparagraph eine Nachprüfung seiner Bestimmungen nach
fünf Jahren vorsah.

Die Vorarbeiten für das erste Gesetz reichen bis in den Anfang dieses
Jahrhunderts zurück. Als ich im Jahre 1903 mein Amt als Denkmalpfleger
übernahm, lag bereits ein Entwurf zum Gesetz vor, von meinem Vorgänger
im Amt, Herrn Stadtbaurat Schaumann, Frankfurt, verfaßt. In den Jahren
bis 1915 hat sich dann ein teilweise erbitterter Kampf darüber abgespielt,
wie weit man den Schutz der Denkmäler im Privatbesitz erstrecken sollte,
während jiber den Schutz der Denkmäler in öffentlichen Besitz keine Mei-
nungsverschiedenheit war. In Behörden und in der Öffentlichkeit wurde
mit Erfolg die Ansicht vertreten, daß ein solcher Eingriff in den Privat-
besitz wie Eintragung in die Denkmalliste und Einfluß auf Änderung ganz
 
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