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treulichen Einigung geführt. Das Ergebnis dieser Einigung darf ich mir
erlauben, Ihnen zu verlesen:

Entschließung.

„Der Ausschuß des Tages für Denkmalpflege und Heimatschutz Stutt-
gart 1922 erachtet den baldigen Erlaß von Denkmalschutzgesetzen in den
einzelnen Ländern, soweit noch nicht geschehen, nicht nur auch heute noch
für sehr erwünscht, sondern mit Rücksicht auf die eingetretenen Erschwe-
rungen der wirtschaftlichen Lage und teilweise auch die Veränderung der
Rechtsverhältnisse für dringend geboten.

Er empfiehlt dafür die Beachtung der folgenden Richtlinien:

1. Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind Sachen, deren
Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künst-
lerischen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

Dazu gehören auch die vorgeschichtlichen Denkmäler sowie die Archi-
valien, Handschriften, alte Drucke, Karten, Zeichnungen und sonstige
geschichtlich wertvolle Urkunden.

2. Grundsätzlich wäre eine gleiche Behandlung der beweglichen und
unbeweglichen Denkmäler gerechtfertigt, aus praktischen Gründen ist aber
eine Gleichstellung der beweglichen Denkmäler mit den unbeweglichen
nur insofern am Platz, als es sich a) um öffentlichen Besitz (bewegliche
Denkmäler unter der Verfügung juristischer Personen des öffentlichen
Rechts), b) um solche bewegliche Denkmäler im Privatbesitz handelt, mit
deren Unterstellung unter Denkmalschutz sich der Besitzer einverstanden
erklärt hat, oder deren Denkmalswert als so hervorragend bezeichnet werden
muß, daß ihr Verlust als eine unersetzliche oder doch bedeutende Minderung
des Denkmalbesitzes des Landes oder eines Landesteils erscheinen würde.

3. Die Kirchen und Religionsgesellschaften sind mit ihrem Denkmäler-
besitz auch nach fler etwaigen Trennung von Kirche und Staat grundsätzlich
wie die anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu behandeln.
Dabei ist auf die Bedürfnisse der Kirchen in Ansehung der Seelsorge und
des Gottesdienstes gebührende Rücksicht zu nehmen.

4. Es ist selbstverständlich, daß auch die Staatsverwaltung seihst,
d.b. die einzelnen Behörden, denen die Verwaltung von Denkmälern über-
tragen ist, z. B. die Forst-Mihtär-Finanzverwaltung, den Beschränkungen
des Denkmalschutzes unterliegen.

5. Bei dem privaten Besitz — und nur bei diesem — ist Voraussetzung
für den Denkmalschutz die Eintragung in eine Denkmalliste. Bei beweg-
lichen Denkmälern soll die Eintragung nur in den unter 2b bezeichneten
Fällen erfolgen.

6. Die Beschränkungen oder Lasten, die dem Denkmalbesitzer auf-
erlegt werden, bestehen a) in der Notwendigkeit einer vorherigen behörd-
lichen Genehmigung gewisser von dem Denkmalbesitzer beabsichtigter
Handlungen, die das Denkmal gefährden können, insbesondere der gänz-
lichen oder teilweisen Beseitigung, der Veräußerung der Veränderung,
Wiederherstellung oder erheblichen Ausbesserung eines Denkmals, b) in
dem Recht des Staates, Maßnahmen gegen Unterlassungen zu ergreifen,
die das Denkmal gefährden oder beeinträchtigen. Dazu dient die dem Staat
zu gebende Befugnis, die ordnungsmäßige Unterhaltung eines Denkmals
 
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