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zu erzwingen, und zwar soweit es sich um Gemeinden und sonstige juristische
Personen des öffentlichen Rechts handelt, durch ein entsprechendes An-
sinnen, hei den dem Denkmalschutz unterstellten Denkmälern im Privat-
besitz durch das Ansinnen entsprechender Auflagen an den Besitzer oder
durch Entziehung oder Beschränkung des Eigentums im Wege des Ent-
eignungs ver f ahr ens.

7. Auch die Umgebung eines Baudenkmals ist gegen Handlungen, die
es zu verunstalten oder in seiner Wirkung zu beeinträchtigen geeignet, sind,
zu schützen.

8. Bei der Entscheidung über ein nach Ziffer 6 a einzureichendes Ge-
nehmigungsgesuch sollen einerseits das Interesse der Erhaltung des Denk-
mals oder sonstige künstlerische oder geschichtliche Rücksichten, anderer-
seits die anderweiten, durch eine Versagung der Genehmigung berührten
öffentlichen oder privaten Interessen maßgebend sein. Überwiegen die
ersteren. so ist die Genehmigung zu versagen.

9. Bei den Baudenkmälern im Besitz von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts soll auch die Ausstattung mit beweglichen Gegenständen
einer behördlichen Genehmigung unterliegen.

10. Von beschränkenden Verfügungen oder von Auflagen (vgl. Ziffer 6 a
und b) soll bei Denkmälern im Piivatbesitz jedenfalls dann abgesehen
werden, wenn jene für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würden.

11. Als sachverständige Organe der Denkmalpflege ist in erster Instanz
ein Denkmalpfleger, in zweiter Instanz ein Denkmalrat einzusetzen. Soweit
diesen nicht die selbständige Entscheidung übertragen wird, sind sie von
den zuständigen Behörden zu hören.

Der Denkmalpfleger soll ein für seine Aufgabe durch Kenntnisse, Er-
fahrung und Takt besonders befähigter Beamter sein. Für einzelne Zweige der
Denkmalpflege soll je ein besonderer Denkmalpfleger bestellt werden können.

Dem Denkmalrat sollen Sachverständige, Vertreter der wichtigsten-
Gruppen der Denkmalbesitzer. Vertreter der beteiligten obersten Behörden
angehören. Werden dem Denkmalrat entscheidende Befugnisse übertragen,
so müssen ihm auch Verwaltungsbeamte angehören.

Handelt es sich um Denkmäler im Besitz einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts, insbesondere einer Kirche oder Religionsgesellschaft,
so wäre dem Denkmalbesitzer das Recht einzuräumen, einen im Einzelfall
besonders zu bildenden Denkmalrat anzurufen, in dem die Hälfte der Mit-
glieder von ihm, die andere Hälfte einschließlich des Vorsitzenden vom Staat
berufen wird.

12. Insofern Baudenkmäler durch Baupolizeiordnungen, Ortsbau-
statuten, baupolizeiliche Verfügungen berührt werden, ist vor deren Erlaß
der Denkmalpfleger zu hören.

13. Die Vornahme von Ausgrabungen nach verborgenen unbeweg-
lichen oder beweglichen Gegenständen von kulturgeschichtlicher oder sonst
geschichtlicher Bedeutung sowie die Behandlung der Funde von Gegen-
ständen dieser Art ist Vorschriften zu unterwerfen, welche die sachgemäße
Ausführung der Ausgrabung, die Sicherung und sachgemäße Behandlung
der Funde gewährleisten.

Dem Staate soll das Recht eingeräumt werden, unter gewissen Voraus-
setzungen gefundene bewegliche Gegenstände der vorstehend bezeichneten
 
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