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Badische Fundberichte: amtl. Nachrichtenbl. für die ur- u. frühgeschichtl. Forschung Badens — 18.1948/​1950

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Eckerle, August: Zum neuen Denkmalschutzgesetz
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https://doi.org/10.11588/diglit.42247#0323

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Verschiedenes: Zum neuen Denkmalschutzgesetz

319

§ 10
Denkmalfonds
(1) Zur Bestreitung des sachlichen Aufwands für die Denkmalpflegeaufgaben, die
im Geschäftsbereich des Ministeriums des Kultus und Unterrichts zu erfüllen sind,
wird ein Denkmalfonds in Form einer Stiftung begründet.
Dritter Abschnitt
Allgemeiner Schutz der Kulturdenkmale
Vierter Abschnitt
Eingetragene und ihnen gleichgestellte Kulturdenkmale
(geschützte Kulturdenkmale)
§ 23
Ausfuhrverbot
(1) Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Zustimmung der Oberen Denkmal-
schutzbehörde aus dem Lande Baden ausgeführt werden.
Fünfter Abschnitt
Schutz von Straßen-, Platz- und Ortsbildern
Sechster Abschnitt
Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Kulturdenkmalen
A. Bodenaltertümer
§ 38
Begriffsbestimmung
Bodenaltertümer sind Zeugnisse ur- oder frühgeschichtlicher Kulturen, wie sie der
Boden in Form von Werken oder Gebilden aus Menschenhand oder in Gestalt
menschlicher Überreste, sei es als erdgebundene Anlagen, wie alte Siedlungen,
Heiligtümer, Wehranlagen, Verkehrswege, Bestattungsorte, oder als bewegliche Ge-
genstände, wie Waffen, Werkzeuge, Gefäße, Scherben, Schmucksachen, Münzen sowie
menschliche Knochen von wissenschaftlicher Bedeutung oder in Gestalt von Natur-
gegenständen birgt, die Gegenstand menschlicher Sammeltätigkeit, Jagd, Zucht oder
sonstiger Einwirkungen gewesen sind.

§ 39
Anzeigepflicht bei Zufallsfunden
(1) Alle außerhalb einer planmäßigen Grabung neu zutage getretenen Funde und
Fundstellen von Bodenaltertümern sind unverzüglich entweder unmittelbar dem
Landesamt für Ur- und Frühgeschichte oder dem zuständigen Bürgermeisteramt
anzuzeigen.
(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Grundstückseigentümer und der an Stelle
des Eigentümers Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte (Pächter, Nießbraucher und
dergl.), ferner der Leiter der Arbeiten. Die Anzeige eines Verpflichteten befreit die
übrigen.
(3) Der Entdecker wird von seiner Verpflichtung auch dann frei, wenn er die Ent-
deckung unverzüglich dem Leiter der Arbeiten mitteilt.
(4) Die Kosten der Anzeige (auch für Ferngespräch oder Telegramm) werden ersetzt.
(5) Die Bürgermeisterämter sind verpflichtet, die Anzeige alsbald unmittelbar an das
Landesamt für Ur- und Frühgeschichte weiterzuleiten.
§ 40
Schutz der Zufallsfunde
(1) Der entdeckte Gegenstand und die Fundstelle sind während zweier Wochen von
der Anzeigenerstattung an in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern die Denk-
malschutzbehörde nicht mit einer Abkürzung der Frist einverstanden ist. Diese
Verpflichtung besteht nicht, wenn die Arbeiten nur mit unverhältnismäßigen Kosten
oder Nachteilen unterbrochen werden könnten und die Denkmalschutzbehörde es
ablehnt, hierfür Ersatz zu leisten.
 
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