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No. 42 K U NST - H E 1(0 LD

Wägung, dass bei Vernichtung eines hervorragenden Kunst-
werks, von dem eine Photographie existiert, der Künstler an
der Photographie, die er ja nicht immer selbst bestellt hat,
der vielleicht einzigen Nachbildung seines untergegangenen
Werks keinerlei Urheberrecht hat, sondern dieses allein dem
Photographen zusteht, der vermöge seines Rechts dem Künstler
jede Benutzung der Photographie und damit auch jede Neu-
schaffung des Kunstwerks untersagen kann.
D.ie Allgemeine Deutsphe Kunsltgtencissjenschaft schlägt
deshalb vor, an Stelle des Absatz 2 des § 15 dien § 7 des bis-
herigen Kunstschutzgesetzes vom 10 Januar 1876 beizube-
halten, der die Stelle dtets gestrichenen § 4 einnehmen könnte.
Dieser ? 7. der folgenden Wortlaut hat:
„Wer ein von einem andern herrührendes Werk der bil-
denden Künste auf rechtmässige Weise aber mittelst eines
anderen Kunstverfahrens nachbildet, hat in Beziehung auf
das von ihm hervorgebrachte Werk das Recht eines Ur- |
hebe'rs (§ 1) auch wenn das Original bereits Gemeingut ge- [
worden ist“
hat sich durchaus bewährt und die vorstehend hervor-
gehobenen Bedenken treffen ihn nicht.
Will man aber den Absatz 2 d'?,s S 15 beibehalten, so wird
als unbedingt notwendig ein Zusatz dahin vorgeschlagen:
„Die Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste im
Wege der Photographie geniesst dem Urheber des Originals
gegenüber keinen Schutz.“
Zu § 18.
Es empfilJh.lt sich, um Täuschungen vorzubeugen, die
Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nfcht schlechthin, son-
dern nur in einem veränderten (grösseren oder kleineren)
Massstabe zu gelstatten. Es wird deshalb vorgeschlagen,
hinter die Worte „zum eigenen Gebrauch“ die Worte „in ver-
ändertem Massstabe“ einzuschalten.
Zu § 20.
Die Freigabe der an öffentlichen Wegen Strassen und
Plätzen befindlichen Kunstwerke bedeutet eine überaus schwer-
wiegende Einschränkung des Urheberrechts, die insbesondere
die Bildhauer und Architekten trifft. Die Künstlerschaft hatte
gehofft, dass diese Bestimmung in dem neuen Entwurf nfcht
aufgenommen werden würde. Fs ist nicht abzusehen weshalb
diejenigen Künstler, deren Werke an Strassen und Plätzen
stehen, schlechter gestellt sein sollen, als die übrigen Künstler.
Die Begründung für die Durchbrechung des Urheberschutzes,
dass Werke, die stich dauernd an Strassen und Plätzen be-
finden, in gewissem Sinne Gemeingut geworden sind, ist nfcht
stichaltig. Dasselbe könnte von Kunstwerken gesagt werden,
die in einem Museum oder sonst einem besuchten Orte aus-
gestellt sind. Ausserdem sind sie doch höchstens in dem

Sinne Gemeingut geworden, dass sie jeder betrachten und
sich an ihnen erfreuen kann,, nfcht aber, dass die Arbeit des
Künstlers auch eine Erwerbsquelle für jeden beliebigen Dritten
bilijen, und von diesem nach Gutdünken zum Schaden des
Künstlers ausg.mutzt werden soll. In der Tat dürfte doch
wohl ein Kunsthändler Schulze aus Leipzig nicht den gering-
sten Anspruch darauf haben, ein von Begas ausgeführtes und
auf einem Platze in Berten aufgestelltes Kunstwerk dadurch
pekuniär zu verwerten, dass er es. vervielfältigt und vertreibt.
Er kann, wenn er einen Vorteil von der Begas’schen Arbeit
haben will, ebenso wie bei jedem anderen Kunstwerk sich von
dem Künstler das Vervielfältigung'srecht verschaffen.
Durch die Beseitigung der unbeschränkten Freigabe dieser
Kunstwerke würde auch ein Gegengewicht gegen, die un-
zähligen schlechten Abbildungen geschaffen werden, die tag-
aus, tagein in den Handel gebracht werden und auf den Ge-
schmack des Volkes wahrlich nicht veredelnd wirken
Die Künstlerschaft wiederholt daher ihre schon früher
ausgesprochene Bitte, dein § 20 wie folgt zu ändern:
„Zulässig ist die Wiedergabe der Ansicht öffentlicher
Plätze und Strassen, auf denen Kunstwerke sich bleibend
befinden.“
Falls dieser Wunsch keine Berücksichtigung findet, hält
die Künstlerschaft wenigstens an dem schon in der Kommission
gestellten, dort aber leider abgelehnten Anträge fest, dass dfc
Vervielfältigung der einzelnen. Teile eines Werks oder die
Ve.neiinigung mehrerer Ansichten eines solchen zu einer Samm-
lung unzulässig ist. Durch diese Forderung werden weder die
Rücksichten auf die Allgemeinheit, noch die Interessen der
kleinen Gewerbetreibenden in irgend erheblicher Weise be-
rührt. In Frage wird im, wesentlichen der Kunsthändler kom-
men und dieser kann sehr wohl die Zustimmung des Künstlers
einholen und das Recht zur Vervielfältigung von ihm erwarben.
Auf alle Fälle aber dürfte die weitere Bitte der Künstler-
schaft gerechtfertigt sein, dass bei einer derartigen Verviel-
fältigung der Name des Künstlers, sofern er auf dem Werke
angebracht ist, auch auf der Vervielfältigung angegeben werde..
Wird das Urheberrecht des Künstlers in einschneidender Weise
beschränkt, so hat er doch zum mindesten einen Anspruch
darauf, dass die Vervielfältigungen seines Werks seinen Namen
tragen. Die hiergegen von der Kommission vorgebrachten
Gründe sind nicht durchschlagend, insbesondere ist das dort
angeführte ßeispiel unzutreffend. Will jemand eine Figur
am Simse des Reichstagsgeibäudes wiedergeben, so muss er
ohnedies aufs Dach steigen, da die Figur von unten nur in
unbrauchbarer Verkürzung gesehen werden kann. Ueberdies
aber kann dem Photographen, der mit der Wiedergabe Geld
verdienen will, die kleine Mühe wohl zugumutet werden, den

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