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Bickell, Ludwig [Hrsg.]
Die Bau- und Kunstdenkmäler im Regierungsbezirk Cassel (Band 1): Kreis Gelnhausen: Textband — Marburg, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.13326#0188

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Orb.

Das Erzstift Mainz behielt dauernd die Landesherrlichkeit, Übertrag sie aber pfandweise zeitweilig und
im Einzelnen an angesehene Adlige der Gegend, sodass die Geriehtsherrlichkeit (allein?) 1292 im Besitz des
Grafen von Weimau war (TJrk. I, 447), der Zoll daselbst aber gleichzeitig denen v. Trimberg zustand
(Urk. I, 531), während diese die Hede (precaria) wieder verafterlehnten (1209 Urk. I, 595). Nach Wolf zog
aber Mainz diese Lehen 1331 ein, und verpfändete die Stadt 1428 an die Grafen von Hanau, von denen sie
erst 1565 wieder eingelöst wurde.

Diese Verpfändungen müssen aber die Freiheit der Stadt wenig geschädigt haben, denn die Gerichts-
barkeit in der Mark wurde stets von dem Stadtschultheis und seinen Schöffen ausgeübt. Nachdem mit Hülfe
der Stadt Diether von Ysenburg Erzbischof von Mainz geworden, erhielten die Einwohner mancherlei Privilegien,
die für sie sehr werthvoll waren : 1460 einen Wochenmarkt, und besonders 1497 das Hecht auf den Märkten in
Mainz Salz zu verkaufen; daneben wurden sie sogar von dem kleinen Zehnten, allen Frohnden und Boten-, sowie
Hand- und Spanndiensten für die Stadtbauten befreit.

Zahlreiche angesehene Familien nahmen ihren Wohnsitz daselbst, und errichteten burgähnliche Herren-
sitze, deren einige wenn auch in späten Umbauten oder Resten, noch nachweisbar sind. Urkundlich erwähnt
wird der Huttensche 1384 (Urk. III, p. 515).

Die archivalischen Quellen, welche bisher zugänglich geworden sind, geben nur sehr unvollständige Kunde
von den Schicksalen der Stadt sowohl in weltlicher wie kirchlicher Beziehung, denn die älteren erhaltenen Urkunden
beziehen sich zumeist auf die Rechte aus den Antheilen au den Salzwerken, und die Pflichten der Herrschaft
den Besitzern derselben gegenüber. Dabei spielt der Bezug des Holzes aus dem südlich und östlich die Stadt uni-
gebenden Wald, dein sog. Orber Reissig, eine Hauptrolle. Die älteste Erwähnung desselben findet sich in einer
Urkunde von 1284. wo der Wildbann in silca que vocafur Bisehe modo Urbahe, si attinet silve Budinger wati durch
ein Schiedsgericht den Herrn von Brauneck zugesprochen wird (Urk. I, p. 447). Uber die kirchlichen Bauten
insbesondere ist so wenig überliefert, dass die Baugeschichte derselben lediglich aus der Interpretation der
Formen verbunden mit wenigen inschriftlichen Daten gewonnen werden muss.

Die Anlage und Befestigung der Stadt.

Wie ein Blick auf den Stadtplan Tab. 265') lehrt, hing die Anlage der Stadt von der Form des
Thaies der Orb ab, welches sich unterhalb der Salzquellen etwas erweitert, und mit einem Seitenthal verbindet.
Um das Salzwasser durch das natürliche Gefälle den Siedehäusern zuführen zu können, welche der Sicherheit
halber ehemals innerhalb der Mauern lagen, hat man begünstigt durch das starke Gefälle die Orb von ihrem
alten Lauf abgelenkt, sie zur Sicherung der Ostseite benutzt, und an Stelle des alten Bachlaufes die Haupt-
strasse angelegt. Das in seinen alten Theilen aller geraden Fluchten und rechten Winkel entbehrende Strassen-
netz bietet noch heute die prächtigsten malerischesten Strassenbilder, und erscheint den ehemaligen Lebens-
bedingungen und Bedürfnissen der Einwohner aufs vollkommenste angepasst, indem es überall durch fahrbare
Nebengässehen, Zugang zu den zahlreichen, oft umfangreichen Höfen und Gärten hinter den geschlossenen
Häuserreihen gewährte.

In der inneren Stadt haben noch alle Strassen bis auf die kurze „neue Strasse" denselben Laut wie
im Mittelalter.

Die Stadtmauer mit zahlreichen halbrunden Thürmen besetzt, umgiebt noch heute, auf einem
grossen Theil des Umfanges wohlerhalten, die Stadt, und ist den Formen der Thürme nach wahrscheinlich
noch durchgängig die im 13. Jahrhundert errichtete ursprüngliche.

In derselben befanden sich drei Thor6, das Unterthor im Norden, das Oberthor im Südwesten, das
Jösserthor (Thor nach Burgjossa) im Südosten. Von den Thorthürinen sind jedoch zwei, das Unterthor und
das Jösser (Gesser)thor 1823 (Wolf p. 23) abgebrochen, sodass nur das unbedeutendste, nach dem Wald zu
führende Oberthor von der Einrichtung derselben eine Vorstellung giebt. Bedauerlicherweise ist es jedoch
bei der Herrichtung zu einem Gefängnis arg verstümmelt, mit einer abenteuerlichen Dachspitze versehen,
und so dick vertüncht worden, dass alle Spuren alter Dispositionen unkenntlich geworden sind. Das gofaste
Rundbogenthor hat in steinernen Augen laufende Thürflügel, und eine äussere Rinne für das Fallgatter.
Der Thurm scheint am Schluss des 15. Jahrhunderts erneuert (cf. Tab. 296 u. Grundriss Tab. 302).

') Es muss auf die geradezu mustergültige Ausführung der bayriacheii Catasterpläne hingewiesen werden, welche ein
wirkliches Bild der Orte mit Bauwerken u. s. w. geben, und so einen dauernden historischen Werth haben, während die unsrigen viel
zu schematiseh gehalten sind, auch der Genauigkeit entbehren.
 
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