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aufnelimen, so bestreite er ihmfdas Recht nicht, nach
Wiedereinsetzung der Königin in ,ihre Würde seine
Argumente gegen die Ehe vorzubringen. Wenn der
König jedoch den Ermahnungen nicht folge, so wolle
der Papst ernst die apostolische Strenge walten lassen,
„gerade weil Wir Deine Herrlichkeit aufrichtig lieben und
Wir, die Wir lieben, schärfer tadeln und härter züchtigen
wollen“. Unbeugsam sei seine Absicht, weder durch
Bitten noch durch Vorteil werde er bewegt werden, vom
Pfade des Rechtes abzuweichen, und ohne Ansehen der
Person werde er sein Urteil fällen. Deshalb möge Phi-
lipp aus der Notwendigkeit eine Tugend machen. „Als
sicher magst Du wissen,“ so schliesst der Brief, „dass,
wenn Du nicht Sorge trägst, den Befehl zu erfüllen,
Wir nicht länger zögern werden, zu thun, was Wir
Unserer Pflicht schuldig sind!“
Unverhüllt war die Drohung der Exkommunikation
des Königs oder der Verhängung des Interdiktes über
sein Land in diesen Worten enthalten, sofern der König
nicht zu schnellem Gehorsam bereit sei. Innocenz trug
sich in dieser Zeit mit dem Gedanken einer Reise nach
den westlichen Ländern1). Unter die „vielen dringenden
Angelegenheiten“, die ihm diesen freilich nie ausgeführten
Plan nahe legten, mochte er auch die Sache der Ingeborg
zählen, die er mit Eifer ergriffen hatte.
Doch sobald er sich anschickte, von Worten zu
Thaten iiberzugehen, musste sich eine Angelegenheit
geistlichen Zwanges, in der es nur gegolten hätte, die
1) Ep. I, 230 v. 1198 Mai 31 an Rich. v. Engi.: „. . • partes
vestras . . . intendimus visitare.“