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Davidsohn, Robert
Philipp II. August von Frankreich und Ingeborg — Stuttgart: Druck von Gebrüder Kröner, 1888

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https://doi.org/10.11588/diglit.51977#0087
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Stillstand schliesse, solle sein ganzes Land mit dem Inter-
dikt belegt werden').
Sehr energische Weisungen ergingen in der Ehe-
sache an den Legaten. Der Papst befiehlt ihm in ent-
schiedener Form, dass, wenn der König Ingeborg nicht
innerhalb eines Monats nach erfolgter Ermahnung in
eheliche Gunst aufnehme und sie mit gebührenden Ehren
behandle, er ohne Zulassung der Appellation das ganze
Land mit dem Interdikt belegen solle. Im Namen des
heiligen Geistes schrieb er den Erzbischöfen, Bischöfen
und anderen Geistlichen vor, für Beobachtung des Inter-
diktes, wenn es verhängt werde, zu sorgen1 2).
Doch so energisch diese Vorschriften lauteten, es
dauerte zunächst geraume Zeit, ehe der Legat in Frank-
reich eintraf. Weihnachten kam darüber heran3). Wir
wissen nicht, ob sich seine Abreise noch weit über
den 13. August hinaus verzögerte, ob er sich etwa im
Kreuzzugsinteresse in den zum Reich gehörigen Bezirken
seiner Legation4) länger aufhielt, oder ob es damals war,
dass er erkrankte5).
Der Legat, dem die Fürsorge für Ingeborgs Schicksal
übertragen wurde, war ein in politischen Geschäften er-
1) Ep. I, 355. Nach Potthast 1.—15. August.
2) Ep. I, 347, Nach Potthast v. Juli 19 bis August 31.
3) Rig. (ed. Delab.) c. 125.
1) Dieselbe bezog sich auch auf Vienne, Lyon und Besangon.
(Vgl. Potthast 1. c. 1074.)
5) Inn. (ep. II, 23 v. 1199 April 1 an den Legaten) spricht
von einer Erkrankung: „Sollicitudinem tuam dignis . .. laudibus
commendamus, quam nec difficultas itineris, nec infirmitas cor-
poris, nec debilitas aegritudinis revocare potuit, aut etiam retar-
dare . . .“
 
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