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dikt zu verhängen sei, erklärte aber, dass dasselbe erst
zwanzig Tage nach Weihnachten verkündigt werden solle,
und verliess eilig Frankreich, um ausserhalb der Grenzen
desselben, doch noch innerhalb des Gebietes seiner Le-
gation, von Vienne aus, in grösserer Sicherheit die
eigentliche Verhängung des Interdiktes zu promulgieren1).
Der Legat hatte dorthin von neuem eine Anzahl von
Erzbischöfen — und wohl auch von Bischöfen — be-
rufen; doch scheint die Zahl der Teilnehmer an der
Verkündigung des Interdiktes in Vienne nur eine ge-
ringe gewesen zu sein2). Von hier aus sandte der
Kardinal an die Prälaten Frankreichs Briefe, in denen
er ihnen vorschrieb, das Interdikt zu beobachten und für
die Beobachtung desselben durch andere zu sorgen.
Die Bischöfe, die diesem Befehl etwa zuwiderhandeln
würden, erklärte er für suspendiert; den Geistlichen,
welcher Würde, welcher Stellung sie seien, wurde die
Spendung der Heilsmittel verboten. Die etwa Unge-
1) Gesta c. 51: „Legatus autem, non ut appellationi deferret,
sed ut differret ad tempus, quatenus alibi mandatum apostolicum
commodius ad unpleret, apud Viennam . . . interdicti sententiam
promulgavit.“
2) Gesta c. 51: „. . . multis archiepiseopis convocatis, inter
quos quidam de regno Francorum fuere praesentes.“ Doch da der
Sitz von Sens noch geraume Zeit vakant blieb, der Erzbischof von
Reims zu den Gegnern des Interdiktes zählte, könnte höchstens ein
eigentlich französischer Erzbischof, der von Bourges, zugegengewe-
sen sein. Es bleibt aber auch betr. dieses zweifelhaft, ob derselbe
damals seine neue Würde schon angetreten hatte. Das Chron.
St. Benigni Div. nennt die Zusammenkunft in Vienne ein „conci-
lium particulare“. Vielleicht wurden nur Bischöfe, die dem Inter-
dikt geneigt waren, berufen. Von den Erzbischöfen, die in Dijon
anwesend gewesen, waren, wie erwähnt, drei nichtfranzösische.
dikt zu verhängen sei, erklärte aber, dass dasselbe erst
zwanzig Tage nach Weihnachten verkündigt werden solle,
und verliess eilig Frankreich, um ausserhalb der Grenzen
desselben, doch noch innerhalb des Gebietes seiner Le-
gation, von Vienne aus, in grösserer Sicherheit die
eigentliche Verhängung des Interdiktes zu promulgieren1).
Der Legat hatte dorthin von neuem eine Anzahl von
Erzbischöfen — und wohl auch von Bischöfen — be-
rufen; doch scheint die Zahl der Teilnehmer an der
Verkündigung des Interdiktes in Vienne nur eine ge-
ringe gewesen zu sein2). Von hier aus sandte der
Kardinal an die Prälaten Frankreichs Briefe, in denen
er ihnen vorschrieb, das Interdikt zu beobachten und für
die Beobachtung desselben durch andere zu sorgen.
Die Bischöfe, die diesem Befehl etwa zuwiderhandeln
würden, erklärte er für suspendiert; den Geistlichen,
welcher Würde, welcher Stellung sie seien, wurde die
Spendung der Heilsmittel verboten. Die etwa Unge-
1) Gesta c. 51: „Legatus autem, non ut appellationi deferret,
sed ut differret ad tempus, quatenus alibi mandatum apostolicum
commodius ad unpleret, apud Viennam . . . interdicti sententiam
promulgavit.“
2) Gesta c. 51: „. . . multis archiepiseopis convocatis, inter
quos quidam de regno Francorum fuere praesentes.“ Doch da der
Sitz von Sens noch geraume Zeit vakant blieb, der Erzbischof von
Reims zu den Gegnern des Interdiktes zählte, könnte höchstens ein
eigentlich französischer Erzbischof, der von Bourges, zugegengewe-
sen sein. Es bleibt aber auch betr. dieses zweifelhaft, ob derselbe
damals seine neue Würde schon angetreten hatte. Das Chron.
St. Benigni Div. nennt die Zusammenkunft in Vienne ein „conci-
lium particulare“. Vielleicht wurden nur Bischöfe, die dem Inter-
dikt geneigt waren, berufen. Von den Erzbischöfen, die in Dijon
anwesend gewesen, waren, wie erwähnt, drei nichtfranzösische.