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Davidsohn, Robert
Philipp II. August von Frankreich und Ingeborg — Stuttgart: Druck von Gebrüder Kröner, 1888

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https://doi.org/10.11588/diglit.51977#0102
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horsamen lud der Legat auf den Tag der Himmelfahrt
des Herrn zur Verantwortung vor den apostolischen
Stuhl1). Er selbst kehrte nach Rom zurück2).
Die bis ins einzelne gehende Vorschrift, in welchen
Formen das Interdikt zu handhaben sei, ist uns er-
halten3). Die Kirchen sollten geschlossen sein, niemand
durfte zu ihnen zugelassen werden, als zur Taufe Neu-
geborener, noch sollten sie geöffnet werden, es sei denn
um die Lampen anzuzünden, oder wenn der Priester die
Eucharistie und das Weihwasser für schwer Leidende
holte. Die Messe durfte einmal in der Woche gelesen
werden, doch am Freitag ganz früh am Morgen; nur
ein Geistlicher durfte dem Priester ministrieren. Am
Sonntag sollten die Priester in den Vorhallen der Kirchen
predigen; die kanonischen Horen sollten sie vor den
Kirchen lesen, doch so, dass Laien sie nicht zu hören
vermöchten. Die Priester durften nicht gestatten, dass
auf den Kirchhöfen unter oder über der Erde Leichen
bestattet würden; den Laien sollten sie vorhalten, dass
sie schwere Sünden begingen, wenn sie Leichen, selbst
1) Gesta 1. c.
2) Wir finden ihn als Zeugen in einer Bulle Inn. (Lateran,
1200 März 21), durch welche der Papst die Besitzungen der Templer
in seinen Schutz nimmt und ihnen u. a. Erleichterungen während
des Interdiktes gewährt. (Orig. Arch. nat. in Paris L. 236.) Potth.
25474 deutet die Bulle in ungenügender Art an. (Vgl. auch
S. 101.) — Petr, von Capua muss sich bei seiner Legation die
Zufriedenheit des Papstes erworben haben, denn er ist bald darauf
zum Kard.-Presbyter v. St. Marcellus befördert worden, als welcher
er schon 1201 Mai 22 begegnet. (Vgl. Winkelmann, „Zu den
Regesten des Papstes Innocenz III.“, „Forsch, z. deutsch. Gesch.“
Bd. IX, p. 455 ss.)
3) Martenius, Thesaur. IV, 147 nach einem Cod. Corbeiensis;
nach Martene Rec. XVII, 51 n.
 
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