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in nicht geweihter Erde, begrüben, da sie sich damit
ein ihnen nicht zustehendes Recht anmassen würden.
Denen, die starben, während sie auf der Kreuzfahrt be-
griffen waren, sollte indes christliches Begräbnis zu teil
werden; auch die Messe sollte für Kreuzfahrer gelesen
werden dürfen, doch mit leiser Stimme, ohne Glocken-
geläute, unter Ausschluss aller, die nicht das Kreuz
trugen1). In offen stehende Kirchen im Lande des
Königs einzutreten, sollten die Priester ihren Pfarr-
kindern verbieten; wären Pilger zu segnen, so solle dies
ausserhalb der Kirchen geschehen. In der Karwoche
dürfe kein Gottesdienst stattfinden, sondern nur Ostern,
und dann dürften die Priester nur für sich celebrieren,
unter Zulassung nur eines ministrierenden Klerikers.
Am Ostermorgen sollen die Priester ihren Pfarrange-
hörigen die Erlaubnis geben, Fleisch und das gesegnete
Brot zu essen. Frauen, die ihre Reinigung feiern, sollen
mit den Nachbarn nur vor der Kirche beten. Denen,
die es verlangen, soll im Portikus vor der Kirche die
Beichte abgenommen werden; hat die Kirche keine Vor-
halle, so könne der Unbilden des Wetters halber die
Kirchenthür geöffnet, die Beichte auf der Schwelle ab-
genommen werden; doch sollte die Beichte so abgelegt,
so entgegengenommen werden, dass die Beistehenden
den Beichtenden wie den Beichtiger hören könnten. Weih-
wasser soll ausserhalb der Kirche nicht aufgestellt, die
letzte Oelung, das grösste der Sakramente, darf nicht
erteilt werden.
1) So berichtet Rog. v. Hoved., Rec. XVII, 603 b. Bestätigung
und .Erweiterung seiner Nachricht: Gesta c. 84.
in nicht geweihter Erde, begrüben, da sie sich damit
ein ihnen nicht zustehendes Recht anmassen würden.
Denen, die starben, während sie auf der Kreuzfahrt be-
griffen waren, sollte indes christliches Begräbnis zu teil
werden; auch die Messe sollte für Kreuzfahrer gelesen
werden dürfen, doch mit leiser Stimme, ohne Glocken-
geläute, unter Ausschluss aller, die nicht das Kreuz
trugen1). In offen stehende Kirchen im Lande des
Königs einzutreten, sollten die Priester ihren Pfarr-
kindern verbieten; wären Pilger zu segnen, so solle dies
ausserhalb der Kirchen geschehen. In der Karwoche
dürfe kein Gottesdienst stattfinden, sondern nur Ostern,
und dann dürften die Priester nur für sich celebrieren,
unter Zulassung nur eines ministrierenden Klerikers.
Am Ostermorgen sollen die Priester ihren Pfarrange-
hörigen die Erlaubnis geben, Fleisch und das gesegnete
Brot zu essen. Frauen, die ihre Reinigung feiern, sollen
mit den Nachbarn nur vor der Kirche beten. Denen,
die es verlangen, soll im Portikus vor der Kirche die
Beichte abgenommen werden; hat die Kirche keine Vor-
halle, so könne der Unbilden des Wetters halber die
Kirchenthür geöffnet, die Beichte auf der Schwelle ab-
genommen werden; doch sollte die Beichte so abgelegt,
so entgegengenommen werden, dass die Beistehenden
den Beichtenden wie den Beichtiger hören könnten. Weih-
wasser soll ausserhalb der Kirche nicht aufgestellt, die
letzte Oelung, das grösste der Sakramente, darf nicht
erteilt werden.
1) So berichtet Rog. v. Hoved., Rec. XVII, 603 b. Bestätigung
und .Erweiterung seiner Nachricht: Gesta c. 84.