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Die Dioskuren: deutsche Kunstzeitung ; Hauptorgan d. dt. Kunstvereine — 19.1874

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https://doi.org/10.11588/diglit.13552#0056

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48

im Jahre 187 J.

Dieselbe wird unter den zum Turnus gehörenden Städten abgehalten wie folgt:

vom 3. Mai
„ 31. Mai

,, 28. Juni

„ 2. August

„ 6. September

„ 27. September

Lausanne
Aarau .

Bern
Genf . .

Solothurn
Luzern .

Die Einsendungen sind bis spätestens den 15. Mai

an das Comite «lei* schweizerischen Ausstellung in Lausanne

zu richten. Alle Künstler des In- und Auslandes werden eingeladen, ihre für diese Ausstellung sieh eignenden Arbeiten einzusenden.

bis 24. Mai;

„ 21. Juni;

„ 26. Juli;

„ 30. August;

„ 20. September;
„ 18. October.

I.

II.

III.

IV.

V.

VI.

VII.

VIII.

[833]

Bedingungen.

Aufnahme zur Ausstellung finden nur Originalarbeiten lebender Künstler, welche in den betreffenden Städten noch niemals
ausgestellt waren und einen wirklichen Kunstwerth besitzen.

Zurückgewiesen werden: Copien, allzu skizzenhaft gehaltene oder flüchtig ausgeführte Arbeiten, sowie anstössige Gegen-
stände. Es sind die Lokalvereine angewiesen, hiebei strenge zu verfahren. Ein Werk, welches bei sämmtliehen aufeinander
folgenden Ausstellungsvereinen ausgeschlossen wurde, wird dem Künstler auf dessen eigene Kosten zurückgesandt.

Vorschriften, betreffend die Verpackung:

a) Es soll jedes Gemälde mit dem Rahmen in der Kiste festgeschraubt sein.

b) . Der vordere Rand der Kiste ist schwarz anzustreichen oder mit dunkeln Papier zu überziehen.

c) Jeder Gegenstand soll eine besondere Kiste haben, d. h. es dürfen in einer Kiste nicht mehrere Bilder verpackt sein.

d) Der Deckel ist mit Kopfschrauben und nicht mit Nägeln zu befestigen.

e) Bei der Zusendung ist inwendig am Deckel: die genaue Bezeichnung des Gegenstandes, des Preises in Schweizerfranken,
der Name des Künstlers und dessen vollständige Adresse, event. der Ort der Zurücksendung anzubringen. (In Gulden oder
Thalern angesetzte Preise werden von den Vereinen zu Fr. 2. 10 pr. Gulden und zu Fr. 3. 67'/, pr. Thaler reducirt und
verrechnet.)

f) Im Auslande sich aufhaltende Künstler haben für gehörige Mauthdeclarationen zu sorgen.

NB. Bei allen Einsendungen, welche obigen Vorschriften nicht entsprechen, werden die erforderlichen Einrichtungen
von den Vereinen angeordnet und haben die Künstler die daraus entstehenden Unkosten selbst zu tragen, indem deren Be-
treffhiss nachgenommen wird.

Portofreilieit für Hin- und Rückfahrt ihrer Sendungen gemessen die Künstler in einem Rayon von 100 Stunden von der
Schweizergrenze für ein Gewichtsmaximum von 75 Kilogramm gleich 150 Schweizerpfund, bei Versendung durch ordinal re Fuhr-
oder Waarenzüge der Eisenbahnen. Es dürfen die Kunstgegenstände nicht als Eilgut versendet werden.

Bei Kunstgegenständen, welche im Gewicht bedeutender ausfallen, oder die von einer grossem Entfernung zugesendet werden
wollen, ebenso bei Gemälden, welche 36 Quadratfuss oder 3'/4 Quadratmeter Deckelgrösse überschreiten, bedarf es einer besondern
Anfrage und Uebereinkunft mit den betreffenden Vereinen.

Jede Rücksendung vor beendigtem Turnus geschieht auf Kosten des Künstlers, wenn er die verfrühte Rücksendung verlangt.
Es wird eine Verkaufsprovision von 5 °/0 z« Gunsten der betreffenden Section bei allen verkauften Bildern und Kunstgegen-
ständen in Abzug gebracht.

Die der Ausstellung bestimmten Kunstgegenstände finden sich gegen Feuerschaden versichert, ebenso gegen die Gefahren des
Transportes innerhalb der Schweizergrenzen. Ferner machen die Vereine es sich zur Pflicht, sorgfältige Ordnung und Beaufsichti-
gung während der Ausstellung, Verpackung und Versendung zu handhaben.

Im Falle eines Schadens wird derselbe durch Sachverständige taxirt, und erhalten alsdann die Eigenthümer der betreffenden
Kunstwerke diejenige Entschädigungssumme, welche die Assecuranz-Gesellschaft auszubezahlen hat.

Die Künstler erhalten für ihre Werke von der ersten Stadt, welche solche ausstellt, einen Empfangsschein.

Die Preise der ausgestellten Gegenstände werden in die gedruckten Cataloge aufgenommen; es wäre denn, dass der Künstler
ausdrücklich das Verlangen stellt, dass solches für seine Werke nicht stattfindet.

Die von den Hohen Bundesbehörden und dem schweizerischen Kunstverein bewilligten Beiträge sind nach den Beschlüssen des
schweizerischen Kunstvereins zum Ankauf von Arbeiten von Schweizerkünstlern, und zwar vorzugsweise für vaterländisch-historische
Gemälde, bestimmt, insofern etwas auf den Ausstellungen von der hiezu besonders niedergesetzten Commission als geeignet be-
funden wird.

Reklamationen an den schweizerischen Kunstverein sind bis spätestens Ende des Jahres 1874 zu machen, indem dieselben nach
Abschluss der Rechnung nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

In Erwartung zahlreicher, gediegener Zusendungen von Seiten der Künstler erlässt gegenwärtige Einladung.

Zürich, im Januar 1874.

Namens des allgemeinen Schweizerischen Kunstvereins:


Kommissions-Verlag der Nicolai'schen Verlags-Buchhandlung (Stricker) in Berlin. — Druck von H. Theinhardt in Berlin, Zimmerstr. 98.
 
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