Das Recht am eigenen Bilde.
hierdurch die konkurrirende Interessensphäre
des Bildverfertigers oder Drittberechtigter
(öffentliche Verbreitung, Schaustellung,
Zwangsveräusserung) in Mitleidenschaft ge-
zogen werden sollte? In unseren Tagen
kommen, ganz besonders bei selbstbildlichen
Darstellungen, die von fremder Hand als
Originalaufnahmen gefertigt werden, derartige
Interessenkollisionen nur zu häufig vor. Die
Verfertiger solcher Darstellungen haben viel-
fach mit Einsprüchen zu kämpfen, welche
die bildlich Dargestellten aus dem Urheber-
rechte am Bilde für sich ableiten unter Be-
rufung auf die bestehende Gesetzgebung.
Greift man nach dieser, so findet man aber,
dass über derartige Einspruchsrechte am
Originalbildniss das jetzige Urheberschutz-
gesetz sich ausschweigt, dass dieselben viel-
mehr nur aus den allgemeinen elementaren
Begriffen über Urheberschaft und Urheber-
recht zu Gunsten der bildlich dargestellten
Person abgeleitet werden können. Gesetzlich
fixirt sind sie nicht. Es fragt sich nun, ob
man in Ermangelung besonderer gesetzlicher
Bestimmungen in solchen Fällen wird von
einem Urheber-i?^^/ zu Gunsten der bildlich
dargestellten Person noch sprechen und dieser
in vorkommenden Interessen-Kollisionsfällen
einen entscheidenden Einfluss auf das Schick-
sal ihrer eigenen bildlichen Originalaufnahme
nichtsdestoweniger wird zusprechen können
und dürfen. Denn wo kein Gesetz bestehe —
so glaubt man — gäbe es auch kein Recht
und keinen Rechtsschutz.
Der Beurtheilung solcher strittiger Fragen
kommt ein kürzlich im J. Guttentag'schen
Verlage, erschienenes Schriftchen des Geh.
Justizrathes Hugo Kcyssner in Berlin näher,
welches nicht nur als sehr zeitgemäss gelten
muss, sondern auch als allgemein lesenswerth
jedem empfohlen werden kann, der mit Ur-
heberschutzfragen auf dem Gebiet der portrait-
bildlichen Darstellung zu thun hat. Das
Schriftchen entwickelt in interesseerregender,
Landschafts-Studie.
HANS CHRISTIANSEN.
hierdurch die konkurrirende Interessensphäre
des Bildverfertigers oder Drittberechtigter
(öffentliche Verbreitung, Schaustellung,
Zwangsveräusserung) in Mitleidenschaft ge-
zogen werden sollte? In unseren Tagen
kommen, ganz besonders bei selbstbildlichen
Darstellungen, die von fremder Hand als
Originalaufnahmen gefertigt werden, derartige
Interessenkollisionen nur zu häufig vor. Die
Verfertiger solcher Darstellungen haben viel-
fach mit Einsprüchen zu kämpfen, welche
die bildlich Dargestellten aus dem Urheber-
rechte am Bilde für sich ableiten unter Be-
rufung auf die bestehende Gesetzgebung.
Greift man nach dieser, so findet man aber,
dass über derartige Einspruchsrechte am
Originalbildniss das jetzige Urheberschutz-
gesetz sich ausschweigt, dass dieselben viel-
mehr nur aus den allgemeinen elementaren
Begriffen über Urheberschaft und Urheber-
recht zu Gunsten der bildlich dargestellten
Person abgeleitet werden können. Gesetzlich
fixirt sind sie nicht. Es fragt sich nun, ob
man in Ermangelung besonderer gesetzlicher
Bestimmungen in solchen Fällen wird von
einem Urheber-i?^^/ zu Gunsten der bildlich
dargestellten Person noch sprechen und dieser
in vorkommenden Interessen-Kollisionsfällen
einen entscheidenden Einfluss auf das Schick-
sal ihrer eigenen bildlichen Originalaufnahme
nichtsdestoweniger wird zusprechen können
und dürfen. Denn wo kein Gesetz bestehe —
so glaubt man — gäbe es auch kein Recht
und keinen Rechtsschutz.
Der Beurtheilung solcher strittiger Fragen
kommt ein kürzlich im J. Guttentag'schen
Verlage, erschienenes Schriftchen des Geh.
Justizrathes Hugo Kcyssner in Berlin näher,
welches nicht nur als sehr zeitgemäss gelten
muss, sondern auch als allgemein lesenswerth
jedem empfohlen werden kann, der mit Ur-
heberschutzfragen auf dem Gebiet der portrait-
bildlichen Darstellung zu thun hat. Das
Schriftchen entwickelt in interesseerregender,
Landschafts-Studie.
HANS CHRISTIANSEN.