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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 2.1898

DOI Artikel:
Schaefer, Karl: Das deutsche Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.6385#0182

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Karl Schaefer.


Bemalte Steinzeitg-Bowle. ■ (Ansicht I.)
Originalwerkes gegen den Nachbildner aus-
gesprochen werden.
Ferner ist jedwede in anderen als in
der gewählten Original-Form sich bewegende
Nachbildung solcher kunstbildnerischer Dar-
stellungen freigegeben, welche, sei es auf
öffentlichen Strassen und öffentlichen Plätzen
oder an Gegenständen, die sich dort befinden
(z. B. Gebäuden), bleibend aufgestellt oder
sonstwie angebracht sind.
Auch die Herstellung von Nachbildungen
einzelner Kunstbildwerke (Gemälde, Zeich-
nungen, plastische Erzeugnisse) kann unge-
straft ohne Genehmigung deren Urhebers ge-
schehen , wenn sie zum Zwecke der Auf-
nahme dieser Nachbildungen in ein Schrift-
werk erfolgt, welch' letzteres den erläutern-
den Text zu diesen Nachbildungen gibt, und
zwar so, dass die Nachbildungen nur als
Zubehör des Schriftwerkes erscheinen. Die
Unterlassung der Angabe des Namens des

oder der Urheber der re-
produzirten Werke zieht
nur eine geringe Geld-
strafe nach sich.
Die ohne Genehmig-
ung des Urhebers oder
dessen Rechtsnachfolgers
hergestellte unerlaubte
Nachbildung eines Kunst-
bildwerkes wird nicht da-
durch zu einer erlaubten,
dass sie als Zierrath und
integrirender Bestand-
theil an Gegenständen des
Handwerkes, der Indus-
trie, der Manufaktur- und
Fabrikbranche oder an
architektonischen Wer-
ken angebracht erscheint,
sei es in der nämlichen
Kunstform, sei es in einer
anderen als der in § 6
Ziffer 2 des Kunstbild-
werkegesetzes für zulässig
erklärten reziproken
Kunstform, vorausgesetzt,
im letzten Falle, dass das
»Original« sich nicht an
oder auf Strassen oder
öffentlichen Plätzen bleibend angebracht
oder aufgestellt befindet.
Dagegen soll diejenige Nachbildung
eines Kunstwerkes, welche entweder mit Er-
laubniss des Urhebers stattfindet, oder als
eine nicht verbotene (freigegebene), oder als
ein selbständiges neues künstlerisches Werk
sich darstellt, einen selbständigen Schutz
gegen Nachbildung geniessen, gleich dem
Originalwerke, und zwar auch dann, wenn
es sich nur um einfache rechtmässig herge-
stellte »Nachbildung« mittelst eines anderen
Kunstverfahrens handelt, und das Schutz-
recht des Originalurhebers bereits durch Zeit-
ablauf erloschen ist.
Auch die ohne Genehmigung des Be-
rechtigten erfolgte freie Benutzung eines kunst-
bildnerischen Werkes zur Schaffung eines
anderen Werkes in derselben Kunstform ist
nicht nur nicht verboten, sondern geniesst
selbständigen Schutz gegen Nachbildung.

HEINZ WETZE!,.
 
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