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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 2.1898

DOI Artikel:
Schaefer, Karl: Das deutsche Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.6385#0218

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Das deutsche Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. 399

gesetz Anmeldung zur Eintragsrolle in
Leipzig). Ein Kunstbildwerk, das zu
Lebzeiten des Urhebers nicht der
Oeffentlichkeit zugänglich gemacht
wurde, nach dem Tode des Urhebers
aber ^veröffentlicht'!- wird, soll unab-
hängig davon, ob es den wahren
Namen des Urhebers trägt oder nicht
oder namenlos ist, noch 30 Jahre, und
zwar vom Ablauf des Todesjahres des
Urhebers an gerechnet, gegen Nach-
bildung geschützt sein.
Gestattet der Urheber eines Kunst-
bildwerkes oder dessen Rechtsnach-
folger die Nachbildung seines Werkes,
und zwar an Industrie-, Fabrik-, Hand-
werk- und Manufaktur-Erzeugnissen,
so behält er zwar das Nachbildungsrecht
seines Kunstbildwerkes der Kunst und
Kunstreproduktion (Photographie etc.,
Zeichnen, Malen, Plastik), er begibt
sich aber des Nachbildungsrechtes für
das Gebiet, für welches er die Nach-
bildung bewilligt hat. Um jenes Nach-
bildungsrecht anderen dritten Personen
gegenüber auch auf industriellem Ge-
biete zu behalten, bedarf es in einem
solchen Falle der Eintragung des
Bildes in dem für gewerbliche Muster
und Modelle angelegten öffentlichen
Register.
Diese Bestimmungen gelten für
alle deutschen Urheber von Kunst-
bildwerken seit dem 1. Juli 1876 ohne
Rücksicht, wo die Bildwerke ent-
standen, wo sie zuerst der Oeffentlich-
keit zugänglich gemacht worden sind.
Kunstbildwerke, welche ausländische
Urheber in Deutschland fertigen oder
veröffentlichen, geniessen in Deutschland
gegen Nachbildung ohne Staatsverträge in
der Regel keinen Schutz gegen Nachbildung
(siehe jedoch die Berner Konvention v. 9. IX.
1886). Dagegen können sie solchen für
Deutschland erwerben, wenn und sobald
deren Urheber oder Rechtsnachfolger sie
bei deutschen Verlegern erscheinen lassen
und so der Oeffentlichkeit innerhalb Deutsch-
lands zugänglich machen.
Gegen die öffentliche Ausstellung seines


Statuette: Der Sieger.

HKRM. HAHN—MÜNCHEN.

eigenen Werkes kann der Urheber und
bezw. seine Rechtsnachfolger nur solange
kraft seinesUrheberrechtes Einspruch erheben,
solange er selbst die Verfügung über das
Bild (in Folge Verkaufes, Schenkung etc.)
nicht aufgegeben hat. Dagegen kann er
gegen die öffentliche Ausstellung einer
verbotenen Nachbildung Einspruch erheben,
weil darin zugleich eine unerlaubte Verbreitung
seines eigenen Bildes zu finden ist. Die
blosse Reproduktion (Kopie) eines Kunstbild-
werkes in dem nämlichen Kunstverfahren,
 
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