H ■ A\ AK A RT.
Av^VM WIND
H.v/. AV\R.B.E.S
A ■ PEVEI^BACM
BERNHARD WENIG.
Jede Zeichnung ist mit einem Kennwort (nicht Kennzeichen) zu versehen. Ein beigefügter verschlossener
Brief-Umschlag mit gleichem Kennwort soll Namen und Adresse des Absenders enthalten. Alle Entwürfe werden
nach Ablauf des Wettbewerbes postfrei zurückgesandt; etwa erwünschte Werthversicherung ist von den Bewerbern zu
tragen und vorher einzusenden. Alle Theilnehmer an unseren Wettbewerben werden ersucht, für ihre Einsendungen
eine Rücksende-Adresse (aber nicht diejenige des Künstlers als Urheber der Arbeit) aufzugeben, an welche die Sendung
zurückgelangen soll für den Fall ein Preis oder Lob nicht ertheilt worden ist. Ist bei einer Einsendung eine solche
Rücksende-Adresse nicht bemerkt, so behält sich die Redaktion das Recht vor, den Brief-Umschlag zu öffnen und
den in diesem genannten Urhebernamen für die Rücksendung zu benutzen.
Als selbstverständlich wird angenommen, dass alle Entwürfe noch nirgend veröffentlichte Original-Arbeiten sind.
Wird ein Wettbewerb nicht genügend beschickt, so behält sich die Redaktion vor, die gleiche Aufgabe ein
zweites Mal zu stellen, die bereits eingelieferten Arbeiten aber, falls kein Einspruch erfolgt, für die zweite Bewerbung
zurückzustellen. Bei dieser wird die ausgesetzte Summe unter allen Umständen vertheilt. Doch behält sich das
Preisgericht vor, in Ausnahmefällen die Höhe der drei Preise innerhalb der ausgesetzten Gesammtsumme anders
zu bemessen.
Die Urheber der preisgekrönten Entwürfe sowie die der lobend erwähnten werden in der Bekanntgabe der
Entscheidung der Preisrichter sowohl als unter der abbildlichen Veröffentlichung der Entwürfe selbst genannt. Zu
diesem Zwecke findet also eine Oeffnung aller Brief-Umschläge statt, die zu preisgekrönten oder lobend erwähnten
Entwürfen gehören.
Die Beurtheilung der zu den einzelnen Wettbewerben einlaufenden Arbeiten findet von Fall zu Fall durch
Preisrichter-Gruppen statt — ergänzt durch den Herausgeber der Zeitschrift — die durch Künstler und Fachleute
gebildet werden, die sowohl durch ihre hervorragenden künstlerischen wie technischen Fähigkeiten auf den betreffenden
Gebieten dazu besonders berufen scheinen und ihres Amtes als Preisrichter in vollster Objektivität walten.
Mit der Ertheilung eines Preises erwirbt die Redaktion zugleich das unbedingte Publikations- bezw. Verlags-
Recht. Zur Publikation der lobend erwähnten Entwürfe ist die Redaktion berechtigt, aber nicht verpflichtet. Selbst-
verständlich sind Verhandlungen über das Publikations-Recht nicht prämiirter resp. nicht lobend erwähnter Arbeiten
nicht ausgeschlossen.
Alle preisgekrönten, lobend erwähnten und veröffentlichten Arbeiten bleiben Eigenthum der Einsender, wenn
nicht eine bekanntgegebene Firma die Ausschreiberin des Wettbewerbes ist. Dieses nach vorstehender Massgabe dem
Künstler verbleibende Eigenthums-Recht darf sich also auf die materielle Ausnutzung seines Original-Entwurfes (Ver-
kauf an Fabrikanten, Vergebung des Ausführungs-Rechtes, Selbstausführung usw.) erstrecken.
ir wiederholen ferner, was wir bereits im I. Hefte des I. Jahrganges über das
* } Ausschreiben von Wettbewerben seitens grösserer Firmen betonten:
»Wir sind mit Freude bereit, Wettbewerbe auf allen Gebieten der angewandten
Kunst, des Plakates etc., welche Firmen bei Jubiläen oder behufs Erlangung origineller
Entwürfe und Entdeckung junger Talente auszuschreiben wünschen, zu veröffentlichen.«
Ueber die Bedingungen erhalten die Interessenten jederzeit von unserer Redaktion weitere
Aufschlüsse. Wir werden im Verlaufe dieses Jahrganges die Ergebnisse einiger durch
Av^VM WIND
H.v/. AV\R.B.E.S
A ■ PEVEI^BACM
BERNHARD WENIG.
Jede Zeichnung ist mit einem Kennwort (nicht Kennzeichen) zu versehen. Ein beigefügter verschlossener
Brief-Umschlag mit gleichem Kennwort soll Namen und Adresse des Absenders enthalten. Alle Entwürfe werden
nach Ablauf des Wettbewerbes postfrei zurückgesandt; etwa erwünschte Werthversicherung ist von den Bewerbern zu
tragen und vorher einzusenden. Alle Theilnehmer an unseren Wettbewerben werden ersucht, für ihre Einsendungen
eine Rücksende-Adresse (aber nicht diejenige des Künstlers als Urheber der Arbeit) aufzugeben, an welche die Sendung
zurückgelangen soll für den Fall ein Preis oder Lob nicht ertheilt worden ist. Ist bei einer Einsendung eine solche
Rücksende-Adresse nicht bemerkt, so behält sich die Redaktion das Recht vor, den Brief-Umschlag zu öffnen und
den in diesem genannten Urhebernamen für die Rücksendung zu benutzen.
Als selbstverständlich wird angenommen, dass alle Entwürfe noch nirgend veröffentlichte Original-Arbeiten sind.
Wird ein Wettbewerb nicht genügend beschickt, so behält sich die Redaktion vor, die gleiche Aufgabe ein
zweites Mal zu stellen, die bereits eingelieferten Arbeiten aber, falls kein Einspruch erfolgt, für die zweite Bewerbung
zurückzustellen. Bei dieser wird die ausgesetzte Summe unter allen Umständen vertheilt. Doch behält sich das
Preisgericht vor, in Ausnahmefällen die Höhe der drei Preise innerhalb der ausgesetzten Gesammtsumme anders
zu bemessen.
Die Urheber der preisgekrönten Entwürfe sowie die der lobend erwähnten werden in der Bekanntgabe der
Entscheidung der Preisrichter sowohl als unter der abbildlichen Veröffentlichung der Entwürfe selbst genannt. Zu
diesem Zwecke findet also eine Oeffnung aller Brief-Umschläge statt, die zu preisgekrönten oder lobend erwähnten
Entwürfen gehören.
Die Beurtheilung der zu den einzelnen Wettbewerben einlaufenden Arbeiten findet von Fall zu Fall durch
Preisrichter-Gruppen statt — ergänzt durch den Herausgeber der Zeitschrift — die durch Künstler und Fachleute
gebildet werden, die sowohl durch ihre hervorragenden künstlerischen wie technischen Fähigkeiten auf den betreffenden
Gebieten dazu besonders berufen scheinen und ihres Amtes als Preisrichter in vollster Objektivität walten.
Mit der Ertheilung eines Preises erwirbt die Redaktion zugleich das unbedingte Publikations- bezw. Verlags-
Recht. Zur Publikation der lobend erwähnten Entwürfe ist die Redaktion berechtigt, aber nicht verpflichtet. Selbst-
verständlich sind Verhandlungen über das Publikations-Recht nicht prämiirter resp. nicht lobend erwähnter Arbeiten
nicht ausgeschlossen.
Alle preisgekrönten, lobend erwähnten und veröffentlichten Arbeiten bleiben Eigenthum der Einsender, wenn
nicht eine bekanntgegebene Firma die Ausschreiberin des Wettbewerbes ist. Dieses nach vorstehender Massgabe dem
Künstler verbleibende Eigenthums-Recht darf sich also auf die materielle Ausnutzung seines Original-Entwurfes (Ver-
kauf an Fabrikanten, Vergebung des Ausführungs-Rechtes, Selbstausführung usw.) erstrecken.
ir wiederholen ferner, was wir bereits im I. Hefte des I. Jahrganges über das
* } Ausschreiben von Wettbewerben seitens grösserer Firmen betonten:
»Wir sind mit Freude bereit, Wettbewerbe auf allen Gebieten der angewandten
Kunst, des Plakates etc., welche Firmen bei Jubiläen oder behufs Erlangung origineller
Entwürfe und Entdeckung junger Talente auszuschreiben wünschen, zu veröffentlichen.«
Ueber die Bedingungen erhalten die Interessenten jederzeit von unserer Redaktion weitere
Aufschlüsse. Wir werden im Verlaufe dieses Jahrganges die Ergebnisse einiger durch