Revidirter Entwurf eines Beruisciien Civilgesetzbuchs. 41
des Ehemanns haben das Anfechtungsrecht seine E.rhen mit
Ausnahme der Kinder, weiche er mit dieser Frau erzeugt
(S, 491.). Ree. billigt diese Zartheit, weil die Kinder die
Schande ihrer Mutter nicht aufdecken SQÜen, — Ein unehe-
lich gebornes Kind erlangt den ehelichen Stand, wenn seine
Eltern sich miteinander verheirathen (S. 492.). Die Eltern
sind verpslichtet, ihre Kinder zn erziehen, und ihr ihre
Ehre, Gesundheit und anständigen sJuterhalt zu sorgen; die
Vormunde :haf'tsbehörde soll darüber wachen, dais die El-
tern ihre Pflichten gegen ihre Kinder erfüllen; auch sind ver-
mögliche Eltern schuldig, ihren Kindern, wenn sie in die
Ehe treten, oder das Alter der Volljährigkeit erreicht haben
und ein eigenes Hauswesen einrichten wollen . auf Abschlag
ihres Pflichtheils eine Aussteuer zu gehen (S. 496.). Die
Rechte welche den Eltern zustehen , um sie in den Stand zu
setzen ihre Pflichten gegen die Kinder zu erfüllen, machen
die elterliche Gewalt aus; sie wird von dem Vater als dem
Haupte der Familie ausgeübt, und ist der Vater hevogtet oder
todt, so übt sie die Mutter, im ersten Falle mit Hülfe des
Vogts, und im letzteren mit Hülfe ihres Beistandes, so lange
sie im Wittwenstande bleibt, aus (S. 498.). Die Eltern ha-
ben das Recht die Erziehung der Kinder zu leiten, sie zu
Berufs - und häuslichen Arbeiten anzuhalten, und wenn sie
ihnen muthwiHD entweichen, oder von Anderen vorenthalten
werden, sie wieder in ihre Gewalt zu bringen; auch sind die
Eltern besugt, ein ungehorsames Kind, das weder durch Er-
mahnungen noch durch erlaubte seiner Gesundheit unnach-
theilige Züchtigungsmittel zum Gehorsam angehalten werden
kann, mit Bewilligung des Raths auf eine Zeit, die nie über
2 Jahre und nie über die Volljährigkeit hinaus dauern darf,
an einem öffentlichen Enthaltungsorte einsperren zu lassen
(S. 501.). So würdig in mancher Hinsicht diese Bestimmun-
gen sind, so lassen sie doch manche Zweifel zurück. Dadurch
dals nur von älterlicher Gewalt gesprochen ist, und-nach Satz
498. der Vater als Haupt der Familie diese Gewalt ausüben
soll, scheint es, dass die Mutter gar keine Erziehungsrechte
hat, so lange der Vater sie au$übt, und dies scheint um so
mehr angenommen werden zu müssen, als die Mutter nur die
Gewalt nach S. 498. ausüben soll, wenn der Vater hevogtet oder
tod ist. Wie soll es nun gehalten werden, wenn der Vater z.B.
ein Kaufmann, in Geschäften abwesend ist? soll die Mutter
dann keine Gewalt haben und z. B. den Sohn zur Arbeit an-
halten können? Seihst wenn der Vater gegenwärtig ist, soll
die Mutter gar keine Rechte haben über die Kinder ? soll sie
hei jeder Ermahnung oder jeder augenblicklich uothwendigen
des Ehemanns haben das Anfechtungsrecht seine E.rhen mit
Ausnahme der Kinder, weiche er mit dieser Frau erzeugt
(S, 491.). Ree. billigt diese Zartheit, weil die Kinder die
Schande ihrer Mutter nicht aufdecken SQÜen, — Ein unehe-
lich gebornes Kind erlangt den ehelichen Stand, wenn seine
Eltern sich miteinander verheirathen (S. 492.). Die Eltern
sind verpslichtet, ihre Kinder zn erziehen, und ihr ihre
Ehre, Gesundheit und anständigen sJuterhalt zu sorgen; die
Vormunde :haf'tsbehörde soll darüber wachen, dais die El-
tern ihre Pflichten gegen ihre Kinder erfüllen; auch sind ver-
mögliche Eltern schuldig, ihren Kindern, wenn sie in die
Ehe treten, oder das Alter der Volljährigkeit erreicht haben
und ein eigenes Hauswesen einrichten wollen . auf Abschlag
ihres Pflichtheils eine Aussteuer zu gehen (S. 496.). Die
Rechte welche den Eltern zustehen , um sie in den Stand zu
setzen ihre Pflichten gegen die Kinder zu erfüllen, machen
die elterliche Gewalt aus; sie wird von dem Vater als dem
Haupte der Familie ausgeübt, und ist der Vater hevogtet oder
todt, so übt sie die Mutter, im ersten Falle mit Hülfe des
Vogts, und im letzteren mit Hülfe ihres Beistandes, so lange
sie im Wittwenstande bleibt, aus (S. 498.). Die Eltern ha-
ben das Recht die Erziehung der Kinder zu leiten, sie zu
Berufs - und häuslichen Arbeiten anzuhalten, und wenn sie
ihnen muthwiHD entweichen, oder von Anderen vorenthalten
werden, sie wieder in ihre Gewalt zu bringen; auch sind die
Eltern besugt, ein ungehorsames Kind, das weder durch Er-
mahnungen noch durch erlaubte seiner Gesundheit unnach-
theilige Züchtigungsmittel zum Gehorsam angehalten werden
kann, mit Bewilligung des Raths auf eine Zeit, die nie über
2 Jahre und nie über die Volljährigkeit hinaus dauern darf,
an einem öffentlichen Enthaltungsorte einsperren zu lassen
(S. 501.). So würdig in mancher Hinsicht diese Bestimmun-
gen sind, so lassen sie doch manche Zweifel zurück. Dadurch
dals nur von älterlicher Gewalt gesprochen ist, und-nach Satz
498. der Vater als Haupt der Familie diese Gewalt ausüben
soll, scheint es, dass die Mutter gar keine Erziehungsrechte
hat, so lange der Vater sie au$übt, und dies scheint um so
mehr angenommen werden zu müssen, als die Mutter nur die
Gewalt nach S. 498. ausüben soll, wenn der Vater hevogtet oder
tod ist. Wie soll es nun gehalten werden, wenn der Vater z.B.
ein Kaufmann, in Geschäften abwesend ist? soll die Mutter
dann keine Gewalt haben und z. B. den Sohn zur Arbeit an-
halten können? Seihst wenn der Vater gegenwärtig ist, soll
die Mutter gar keine Rechte haben über die Kinder ? soll sie
hei jeder Ermahnung oder jeder augenblicklich uothwendigen