Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
HEIDELBERGER.

1842.

N°. 51.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Ansbach bei BrüQel. Beiträge zum deutschen Privatrecht. Herausgege-
ben von Fr. Chr. Arnold, Appellationsgerichtsrath zu Eichstädt
(jetzt Oberappellationsrath zu München). 1, Bd. 1840. II. Bd. 1842.
Wenn auch in neuerer Zeit far die wissenschaftliche Ausbil-
dung des deutschen Privatrechts Vieles geleistet worden ist, so
ist dennoch manche Richtung vernachlässigt, in welcher dieser
Rechtstheil vorzüglich dem Praktiker wichtig werden würde. Am
meisten fehlt uns die Naehweisung der Fortbildung des deutschen
Rechts; nur dann können wir hoffen, dass die Bearbeitung des
deutschen Rechts ihrem Zweck entspricht, wenn man Nachwei-
sungen erhält, wie in jeder einzelnen Lehre durch die Einwir-
kung des römischen Rechts ältere Statuten fortgebildet worden
sind. Es ist bekannt, auf welche unverständige Weise die Juristen
überall in deutsche Rechtslehren römische Ansichten hereinzogen
und dadurch den Geist des Instituts verdarben;- nicht weniger
weiss man, mit welchem Hochmuthe und völliger Unkenntniss des
deutschen Rechts manche Juristen überall nur römisches Recht
anzuwenden und deutsche Rechtssätze' zu verdrängen versuchten.
Hier würde es wichtig seyn, überall zu verfolgen, wie der Ge-
richtsgebrauch der einzelnen Staaten die in dem Lande geltenden
Statuten auslegte, mit dem römischen Rechte verband und in den
einzelnen Rechtsfällen die wichtigten Rechtsfragen entschied. Es
ist eine verdienstliche Arbeit, alte Statuten zu sammeln und wie-
der abdrucken zu lassen; allein man täuscht sich oft über den
Werth solcher Arbeiten; denn vergebens sucht man Aufklärung
darüber, wie weit das Statut noch in Anwendung sey und welche
Auslegung es gefunden hat. In den Entscheidungsgründen der
Urtheile, die über Rechtsfragen ergingen, welche in Bezug auf
alte Statuten verhandelt wurden, findet man oft treffliche Er-
örterungen über die Art, wie das Statut mit anderen Sätzen des
gemeinen Rechts verbunden wurde und über die Zeugnisse, wel-
che die Erfahrung liefert. Solche Nachweisungen zu liefern, zu
zeigen, wie durch manche späteren Landesgesetze das frühere
XXXV, Jahrg. 6. Doppelheft 51
 
Annotationen