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Ilisloria dipl. Friderici II.

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Zeugenschaft für des Kaisers Unschuld auf dem Kreuzzug oder seine
wirkliche, vom Papst Honor bei der Excommunication nicht
geglaubte Erkrankung (p. 897. Et ipse infirmus apud Hyd-
runtum remansit}; ferner wird die Wasserstrasse für die da-
maligen Reisenden und Kreuzfahrer vom südlichen Italien aus nach
dem Orient genauer als irgendwo angegeben; sie ging von Brin-
disi oder etwa Hydrunl über die Felseninsel Atthanos (Othro-
nos, heute Fanu} nach Korfu, Porto Guiscardo in Cephalonien,
Modon, Porlocaglie (porlus Qualearum} im brazzo di Maina, Cerigo
(insula Cedrei}, Kreta (Gerevs-Curetis}, wo bei Suda gelandet
wird, Rhodus, die Lyrische Küste (Patara, Myra, Phinicha Kü-
stenslädte}, Cypern (Nimocina-Limisso, Nicosia, Städte}, Syrien
(Berylus, Sidon, Sarepta, Accaron} u. s. w.
Es wäre übrigens zu wünschen, dass auch manche, nicht streng
chronologisch bisher ausgemittelte oder festgestellte Stücke ihren
Platz unter den in dieser Rücksicht mehr begünstigten und desshalb
abgedruckten Documenten gefunden hätten. Man trifft nämlich in
sehr alten Handschriften s. g. Briefe Peters von Vinea wirk-
liche, aber nicht datirle Schreiben Friedrichs an, welche na-
mentlich über seine noch vielfach dunkle, gleichsam provisori-
sche und vormundschaftliche Jugendregierung (etwa von
1197—1209, bis zur ersten Heirath} Auskunft geben. Dieser merk-
würdige, an Partei- und Hofwirren reiche Zeitabschnitt kann
nicht genug untersucht werden; denn er legt ja vielfach den Grund
zu dem Charakter des ausserordentlichen, früh schwer bedräng-
ten und gemissbrauchten Fürsten. Der Codex diplomaticus hat auch
mit Böhmers Regesten für die Aufhellung dieses Wendepunktes viel
geleistet, aber mitunter einzelne, freilich nach Jahr und Tag nicht
bestimmte, aber hieher gehörige Documenle der bezeichneten Art
entweder übersehen oder geflissentlich bis zu den s. g. Briefen
Vinea’s aufgespart. Diesen dürfen sie aber nicht beigezählt wer-
den; sie tragen, wie viele der erwähnten Schreiben, den Stempel
wirklicher Erlasse, nicht etwa fingirter Kanzleiübungen und
Formulare des Geschäftsstils. Referent begnügt sich hier
nur mit etlichen ausgezogenen Stellen dieser ungedruckten kön.
Erlasse, deren Inhalt bereits theilweise in der Geschichte des
Mittelalters angegeben und für die Schilderung der Regentschafts-
zeit benutzt wurde. In einem, den Sieg des Gesetzes verkünden-
den Schreiben, welches den Jahren zwischen 1204 und 1208 ange-
hören mag, heisst es mit rhetorischem Schwung und Schwulst neben
anderm also: „Postquam igitur volente Domino iatn progenilor nosfe.'r
in filio revivixit et splendor solis rediit et illuminalus est mun<Us,
suffocato lolio frumentum excreyil et pace regnante concordia ’^fur-
rexit, ubi iam in regno iurgia dormitant, armorum vacat oficium,
silet tumultus bellicus et portam bellorum ferrea sera claurjHKus“ etc.
(Cod. phil. 187. pag. 13. der K. K. Hofbibliolhek zu Wien}. Ein
anderes Schreiben (pag. 14} bemerkt, dass man in der nunm*>’
6» -nr
 
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