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Platner: Historische Entwicklung des deutschen Rechts. 2. Bd. 375
seinen Ursprung genommen halte, wie der natürliche Tod eines
Thieres, der auch den Gewerinhaber von der Erstattung befreit
(Schwab. Ldr. b. v. Lassb. 222). Der Grund der Unwirksamkeit
des Zufalls ist hier also das xAusgescldossenseyn der Abwehr durch
den Schwur, also wiederum ein solcher, der im Prozessorganismus
liegt. — Der Grund aber, weshalb diese Abwehr hier sowohl, als
beim Irrlhume, ausgeschlossen ist, ist der, dass das, was aus Zu-
fällen, welche die Person oder die Gewere derselben treffen, in der
Person oder in der Gewere sich ereignet, die Urheberschaft der*
Person nicht ausschliesst, obgleich ihre widerrechtliche Absicht aus-
geschlossen ist. Was dahingegen auf diesem Wege ausserhalb der
Person oder ihrer Gewere sich ereignet, davon gilt sie nie als Ur-
heber; aber sie kann dafür verantwortlich werden, sofern sie mit
ihrer Person oder ihrer Gewere eine schützende Thätigkeit zu leisten
halte, um sich von einer Haftung zu befreien, eine Thätigkeit, deren
Unterlassung, auch wenn sie in einem Irrlhume ihren Grund hatte,
Nachlässigkeit, und deren Maassstab die Treue ist. Verletzungen
von denen andere Urheber sind, oder deren Ursachen ausserhalb
der Person und der Gewere des Gewerinhabers liegen, werden daher
nur durch Unterlassen dieser Thätigkeit Gegenstand der Verantwort-
lichkeit des Gewerträgers, wenn der Zustand des Stoffes, welcher
deren Einfluss ermöglichte, nicht etwa in seiner eignen Urheber-
schaft oder in dem Mangel jener Thätigkeit lag, z. B. wenn er ihn
auf Reisen führte, beziehungsweise Diebe und Räuber von ihm nicht
abhielt. War dieser Zustand Folge jener eignen Urheberschaft, so
konnte die Herbeiführung desselben ihm entweder untersagt, oder
verstaltet, oder es konnte keines von beiden der Fall seyn. Ver-
stauet konnte sie ihm aber immer nur insofern seyn, als sie zum
Zwecke eines Gebrauches diente. Sie musste ihm insofern verstaltet
seyn, als er für diesen Gebrauch einen Lohn gab. Man wird also
nicht mit dem Verf. sagen können, dass der, welcher einen Lohn
für den Gebrauch gegeben, nicht Gewerinhaber gewesen, son-
dern nur, dass er in Ansehung der durch diesen Gebrauch veran-
lassten Verletzungen nicht als Urheber gegolten. Wenn der
Verf. ferner sagt: wer berechtigt sey, fremdes Gut zu benutzen
oder darüber zu verfügen, der trage den Zufall, d. h. er müsse das
Gut, wenn es untergehe, dem Eigner ersetzen (S. 125); so trifft
das doch jedenfalls nicht zu für den Fall, wo er, wie der Miether,
dem Eigner eine Vergütung für eine solche Benutzung oder Ver-
fügung zahlt. Es kann dies jedenfalls nur dann gellen, wenn er
bloss in seiner Eigenschaft als Gewerinhaber, die nach dem Verf.
(S. 125) ihn zur Benutzung und Verfügung berechtigt, benutzt oder
verfügt. Sonach bestimmt die Gewere den Kreis der Urheberschaft
des Gewerträgers, die Treue den Kreis, der Gegenstand des Fleisses
zur Abwendung von Verletzungen fremden Gutes seyn kann, die
der Urheberschaft des Gewerträgers fremd sind. Der Zufall, der
dem erstem Kreise angehört, ist immer von ihm zu tragen, weil er
 
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