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Ha ass: Die Convente in Köln und die Beghinen.

und derselben Stadt gab es nicht, sondern die ganze innere Ver-
fassung im Einzelnen, die Wahl und Zusammensetzung des Vorstan-
des, die Aufnahme in die Anstalt und die Handhabung der inneren
Disciplin u. s. w. waren der beliebigen Feststellung der einzelnen
Anstalt überlassen.
Die Beghineuhöfe oder Convente haben sich nun bei aller Un-
gunst der Zeiten, insbesondere bei den französischen Revolutions-
stürmen, zu einem grossen Tbeile bis heute erhalten. Die Verken-
nung des ursprünglichen Zusammenhangs dieser Stiftungen ist viel-
fach die die Ursache von Missgriffen und irriger Anwendung der
bezüglichen Grundsätze gewesen. Die rechtlichen Folgen ergaben
sich bei der Lösung der Frage, inwiefern die in der preussischen
Rheinprovinz in Folge der Eroberung des linken Rheinufers einge-
führten und publicirten französischen Gesetze auf diese Stiftungen
anwendbar seien. Die gesetzlich eingeführte neue Armenver-
waltung involvirt keineswegs eine Aenderung hinsichtlich des Ar-
menvermögens. Die Einheit in der Verwaltung begründet kei-
neswegs eine Aenderung die Absorption des Vermögens.
Die bitteren, für das alte Frankreich aus den gräulichen Revolutions-
gesetzen über die Vernichtung des Armenvermögens entstandenen
Folgen mögen vielmehr eine heilsame Warnung für ähnliche Verir-
rungen einer späteren Zeit gewesen sein. Die zur Zeit der Verei-
nigung der Rheinprovinz mit Frankreich, in Folge der Friedens-
schlüsse von Campo-Formio im Jahre 1797 und von Luneville im
Jahre 1801, zur Herrschaft gelangte mildere Staatsordnung in Frank-
reich spiegelt sich in erfreulicher Weise ab in den von Lucian Bo-
naparte als Minister des Innern und von Napoleon Bonaparte als
erstem Consul hinsichtlich des belgischen Beghineuwesens erlassenen,
selten bekanntgewordenen und daher zweckmässig hier aufgenommenen
Beschlüssen. Die allgemeine Wichtigkeit der Frage über die ge-
setzlich fortdauernde Gültigkeit der bezüglichen Stiftungen wurde
durch die Grösse des Objekts für das Stiftungswesen in Köln ver-
mehrt. Bei der Armenverwaltung zu Köln, deren Mitglied der Verf.
seit dem Jahre 1847 ist, bat das Gebiet der Conventual-Angelegen-
heiten auch den Gegenstand vielfacher Bemühungen und Diskussio-
nen geboten. In den seit einer Reihe von Jahren zwischen den
verschiedenen Behörden über das Ressort-Verhältniss der dortigen
Armenverwaltung stattgehabten Verhandlungen, und namentlich bei
der Frage, inwieweit das Kölnische Armenvermögen — wozu auch
das Stiftungsvermögen gehört — als ein integrirender Theil des
städtischen Vermögens anzusehen sei, begegnete man häufig der
Auffassung, als seien die für Frankreich, in dej ärgsten Stürmen
der französischen Revolution hinsichtlich des Armenvermögens er-
lassenen Gesetze auch im Bereich der König), preussischen Rhein-
provinz und namentlich für Köln zur Anwendung zu bringen. Ins-
besondere wurde die Frage bestritten, ob das während der franzö-
sischen Herrschaft und später an die dortige Armenverwaltung
 
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