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Jahrbuch für den Zeichen- und Kunstunterricht — 4.1909

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Heft 3
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III. Überblick über den Stand des Zeichenunterrichts in den verschiedenen Ländern
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Baden
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https://doi.org/10.11588/diglit.74114#0205

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Baden. Verfügungen.

189

DRITTES KAPITEL.
BADEN.
VERFÜGUNGEN.
Verordnung des Großh. badischen Ministeriums
der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
(Vom 1. Mai 1906.)
Die Ausbildung und Prüfung der Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen be-
treffend.
An Stelle der mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz,
des Kultus und Unterrichts unterm 5. Januar 1883 vom Oberschulrat erlassenen
Verordnung, die Ausbildung und Prüfung von Lehrern für den Zeichenunterricht
an den höheren Lehranstalten betreffend, wird auf Antrag des Großherzoglichen
Oberschulrats verordnet, wie folgt:
§ 1. Die Anstellung als Zeichenlehrer an Mittelschulen und Lehrerbildungs-
anstalten ist von dem Bestehen einer Prüfung abhängig, die alljährlich am Sitz der
Oberschulbehörde durch eine von dieser bestellte Kommission abgenommen wird.
Den Vorsitz in dieser Kommission führt der Direktor der Oberschulbehörde.
Der Kommission haben jedenfalls anzugehören: ein Mitglied der Oberschul-
behörde, der Direktor der Großherzoglichen Kunstgewerbeschule in Karlsruhe und
mindestens ein Lehrer dieser Anstalt.
§ 2. Die Zeit für die Abhaltung der Prüfung wird jeweils durch die Ober-
schulbehörde mit der Aufforderung zur schriftlichen Meldung bekannt gegeben.
Den Gesuchen um Zulassung zur Prüfung sind beizulegen:
1. ein kurzer Lebenslauf mit Angabe des Vor- und Zunamens, der Zeit und des
Orts der Geburt, des Bekenntnisses sowie des Namens und des Standes der
Eltern des Bewerbers,
2. die erforderlichen Nachweise über die vorgeschriebene Vorbildung.
§ 3. Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch den Nachweis
a) der badischen Staatsangehörigkeit,
b) der Aufnahme unter die Volksschulkandidaten,
c) eines dreijährigen Fachstudiums an der Großherzoglichen Kunstgewerbe-
schule in Karlsruhe.
Gänzliche oder teilweise Nachsicht von der Erfüllung der einen oder anderen
dieser Bedingungen kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse auf Antrag der
Oberschulbehörde das Unterrichtsministerium gewähren.
§ 4. Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche, beziehungsweise zeichnerische
und eine mündliche.
Sie erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Deutscher Aufsatz über ein allgemeineres, im Gedankenkreis des Kandi-
daten liegendes Thema,
2. Geometrisches und Projektionszeichnen, Perspektive und Schattenlehre,
3. Architektonische und ornamentale Stillehre,
4. Freies Zeichnen und Malen nach der Natur (Pflanzen und Stilleben, Figuren,
Landschaft),
5. Modellieren,
6. Grundzüge der Kunstgeschichte: Kenntnisse des Charakters der wichtig-
tigsten Perioden und der Bedeutung der in denselben wirkenden hervor-
ragendsten Künstler,
7. Methodik des Zeichenunterrichts, nebst einem kurzen Lehrvortrag über
ein Thema aus seinem Gebiet.
§ 5. Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet auf Antrag der Prüfungs-
kommission die Oberschulbehörde.
 
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