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Kern, Rolf
Die Külsheimer Fehde 1463 — Heidelberg, 1897

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https://doi.org/10.11588/diglit.55109#0035
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verschiedener anderer Streitfragen zwischen Mainz und Wert-
heim aufgetragen;') er sollte zugleich mit diesen auch die
Külsheimer Frage entscheiden. Bei der Rechtsprechung über
so mannigfache Zwistigkeiten kam die einzelne Sache und
Frage natürlich nur ganz wenig in Erwägung. So kam es,
dass auch die Külsheimer Angelegenheit mit nur kurzen
Worten* 2) entschieden wurde. Nach diesem Spruche des Pfalz-
grafen sollte Graf Johann Stadt und Schloss Külsheim an
Mainz zurückgeben,3) er selbst aber eine „bekehrung des
schaden“ erhalten. Ueber eine Schadloshaltung der Pfand-
inhaber, oder über die Rückgabe der Pfandschaft an Hans
von Wittstatt, oder über die Entrichtung des Pfandgeldes
sagt die Entscheidung des Pfalzgrafen nichts. Ebenfalls finden
die Forderungen des Erzstiftes Mainz, wonach der Graf von
Wertheim den Betrag der von ihm erhobenen Steuern und
Abgaben an Mainz zurückerstatten solle, keine Berück-
sichtigung. Mit diesem kurzen Spruche konnte sich keiner
der streitenden Teile zufrieden geben. Insbesondere legte
Graf Johann gegen diesen Vergleich Verwahrung ein und
verlangte eine genaue Untersuchung. Der Forderung des

’) Z. B. über die Landsteuer zu Buchen und Dürn; über den Wilt-
hemmel zu Trieffenstein und Eiehenfürst; über Bronnbach; über „die
Wiltpenne gein Freudenberg“; über „die Folg zu Buchen und Dürn“;
über „Aecker und Wiesen halb zwischen Freudenberg und Burstatt“ u. s. w.
cf. fürstl. löw. werth. gern. Archiv No. 24.
2) Die grosse Urkunde hierüber cf. Aschbach II, pag. 286. Von dem
Schiedssprüche des Pfalzgrafen berichtet auch Joannis, rer. mag. I, pag. 792.
3) -Diether von Isenburg schrieb dem Grafen Johann, es sei „ein
Rechtsspruch bescheen, Kulssheim antreffend, und erkant, dass du uns
insetzen sollest.“ Er wolle einer „Verschriebung unsere Vorfarn ertz-
bischoff Dietherich seligen Hansen von Witstad undt sinen erben vor
zyten gegeben“ folgen und Stadt und Schloss Külsheim den wittstattschen
Erben übergeben. „Geben zu Asehaffenburgk — am 27. September (Mit-
wochen nach sankt Mauritius) anno domini 1480.“
cf. fürstl. löwenst. werth. gemeinsch. Archiv. Mainz No. 21. Die
Uebergabe von Külsheim an mainzische Beamte sollte am „Dornstag nach
sankt Remigius (d. h. am 5. Oktober) des heiligen Bischoffstag umb den
mittag“ stattfinden. Aus dieser Uebergabe wurde, wie aus dem Folgenden
hervorgeht, nichts.
 
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