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freie Ritter. Bei dieser Zusammensetzung des Gerichtshofes,
von dessen 9 Mitgliedern nicht weniger als 6 mainzisch ge-
sinnt waren, konnten sich die Herren von Wittstatt nicht
sehr viel Gutes von dem Rechtsspruche versprechen. Nach
langen Verhandlungen wurde endlich am „Dinstag vor Niklas-
tag“ (d. h. am 30. November 1501) das Urteil gefällt. Die
Richter erklärten, sie „sprechen und bekennen denselben ob-
genannten Ertzbischoff zu Mentz von hansen von witstats
gcthaner clage ledig, mit abelegung costenns, in diesser sach
erlitten.“ Dieses Urteil „haben die og. mentzisch anweide
dankbarlich angenomen.“ „Aber Hanns von Witstats anwald
georg gröber hate sich an stat seynes hauptsachers von
solicher urteil (als vermelt) beswert“ und „an undt für —■
seyner königlichen majestat Camergericht sambt und sonder-
lich alsbalde in Fussstappfen mit lebendiger stime beruffen
undt appellirt. “ ')
Der Spruch des Reichskammergerichts
zu Nürnberg.
Die politische und kirchliche Lage des Reiches am An-
fänge des 16. Jahrhunderts war wohl wenig dazu angethan,
wegen alter Streitfragen monatelang Kammergerichtssitz-
ungen* 2) abzuhalten; hatte sich doch bereits im Jahre 1502
am Rhein „der Bundschuh“, 1514 in Würtenberg „der arme
Konrad“ erhoben — eine tiefgehende revolutionäre Bewegung
ging durch das ganze Reich, die endlich 1525 im Bauernkrieg
ihren Abschluss fand. Kaiser und Fürsten hatten in diesen
>) Die Verhandlungen finden sich genau im fürstl. löwenst. werth.
gemeinsch. Archiv unter den Akten „Mainz“ No. 26, pag. 230 b. Man
vergl. damit Archiv des historischen Vereins für Unterfranken, Bd. XIV,
pag. 195.
Den Urteilsspruch geben wir im Auszuge: Anlage 17.
2) Das Kaiserliche Reichskammergericht war das einzig bleibende
Resultat aller der ernstgemeinten Versuche, die Reichsverfassung zu re-
formieren, welche von 1490—1510 unternommen wurden.
freie Ritter. Bei dieser Zusammensetzung des Gerichtshofes,
von dessen 9 Mitgliedern nicht weniger als 6 mainzisch ge-
sinnt waren, konnten sich die Herren von Wittstatt nicht
sehr viel Gutes von dem Rechtsspruche versprechen. Nach
langen Verhandlungen wurde endlich am „Dinstag vor Niklas-
tag“ (d. h. am 30. November 1501) das Urteil gefällt. Die
Richter erklärten, sie „sprechen und bekennen denselben ob-
genannten Ertzbischoff zu Mentz von hansen von witstats
gcthaner clage ledig, mit abelegung costenns, in diesser sach
erlitten.“ Dieses Urteil „haben die og. mentzisch anweide
dankbarlich angenomen.“ „Aber Hanns von Witstats anwald
georg gröber hate sich an stat seynes hauptsachers von
solicher urteil (als vermelt) beswert“ und „an undt für —■
seyner königlichen majestat Camergericht sambt und sonder-
lich alsbalde in Fussstappfen mit lebendiger stime beruffen
undt appellirt. “ ')
Der Spruch des Reichskammergerichts
zu Nürnberg.
Die politische und kirchliche Lage des Reiches am An-
fänge des 16. Jahrhunderts war wohl wenig dazu angethan,
wegen alter Streitfragen monatelang Kammergerichtssitz-
ungen* 2) abzuhalten; hatte sich doch bereits im Jahre 1502
am Rhein „der Bundschuh“, 1514 in Würtenberg „der arme
Konrad“ erhoben — eine tiefgehende revolutionäre Bewegung
ging durch das ganze Reich, die endlich 1525 im Bauernkrieg
ihren Abschluss fand. Kaiser und Fürsten hatten in diesen
>) Die Verhandlungen finden sich genau im fürstl. löwenst. werth.
gemeinsch. Archiv unter den Akten „Mainz“ No. 26, pag. 230 b. Man
vergl. damit Archiv des historischen Vereins für Unterfranken, Bd. XIV,
pag. 195.
Den Urteilsspruch geben wir im Auszuge: Anlage 17.
2) Das Kaiserliche Reichskammergericht war das einzig bleibende
Resultat aller der ernstgemeinten Versuche, die Reichsverfassung zu re-
formieren, welche von 1490—1510 unternommen wurden.