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Die Kunst für alle: Malerei, Plastik, Graphik, Architektur — 22.1906-1907

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Eckert, Eduard: Zum neuen Urheberrechtsgesetz
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https://doi.org/10.11588/diglit.12155#0344

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-^sg> ZUM NEUEN URHEBERRECHTSGESETZ <3=^

Das Urheberrechtsge- phien nur zehn Jahre

setz vom 9. Januar » , -r und, während bei Pho-

1876 hatte bestimmt: !■>, :»-■ .4 jfc ~ wjft uf^ /L: tographien die Frist

„Auf die Baukunst %M -7 \- jSK Jb. ^jE in der Regel mit dem

M

findet das gegen war- JSf ^p** Ablaufe des Kalender-
tige Gesetz keine An- jahres beginnt, in dem
Wendung." Anders das Jm das Werk erschienen
neue Gesetz. Ent- ^■Ll ._ / ist. läuft die dreißig-
sprechend der heuti- fr jährige Schutzfrist für
gen Erkenntnis von ^^^^^H Werke der bildenden
den künstlerischen jtef Künste regelmäßig
Aufgaben der Bau- erst von dem Schlüsse

kunst und zweifellos EI des Kalenderjahres an,
beeinflußt durch die b in dem der Künstler
Fortschritte unserer gestorben ist.
Architekten in der Er- Bis zum Ablaufe
füllung dieser Auf- a. plimer lad.es rushout dieser Frist hat der Ur-
gaben zählt es zu den heber oder sein Erbe
Werken der bildenden dieausschließliche Be-
Künste auch die Bauwerke, soweit sie künst- fugnis, das Werk zu vervielfältigen, nachzu-
lerische Zwecke verfolgen. bilden oder nachzubauen, gewerbsmäßig zu
Die Aufnahme einer dritten Gruppe von verbreiten und gewerbsmäßig mittels mecha-
Werken in das neue Gesetz hat in Künstler- nischer oder optischer Einrichtungen vorzu-
kreisen Unwillen und Widerspruch hervor- führen. Dagegen gibt das Urheberrecht nicht
gerufen: das sind die Werke der Photographie, die Befugnis, einen anderen daran zu verhin-
deren urheberrechtlicher Schutz seither in dern, daß er das Kunstwerk verleiht oder
einem eigenen Gesetze geregelt war. Für öffentlich ausstellt. Die Befugnis hierzu hat
diese Neuerung waren nur Zweckmäßigkeits- der Gesetzgeber entgegen den aus Künstler-
gründe maßgebend; denn es liegt in der Natur kreisen geäußerten Wünschen vor allem mit
der Sache, daß manche Bestimmungen dem Rücksicht auf den Kunsthandel dem Eigen-
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste tümer des Kunstwerkes nicht entziehen wollen,
und dem an Werken der Photographie ge- Eigentum und Urheberrecht brauchen durch-
meinsam sein müssen und darum am besten aus nicht in einer Person vereinigt zu sein,
in ein Gesetz aufgenommen werden. Die Der Künstler oder sein Erbe kann das eine
Gefahr, daß Bestimmungen, oder das andere Recht, oder
die nur für die eine Materie _ "V beide auf andere übertragen,
passen, auch auf die andere ilf Ueberträgt er das Eigentum
ausgedehnt werden, wäre, 4fe an seinem Werk auf einen
wenn die beiden Materien anderen, so erlangt der Er-
gleichzeitig oder nacheinan- 9 "lt werber damit nur die unein-
der in verschiedenen Ge- HhV* AmM geschränkte Herrschaft über
setzen geregelt worden wären, ^.U ■* J^. das Werk selbst, den körper-
nicht viel geringer gewesen, Iii liehen Gegenstand; die vor-
und davon, daß der Gesetz- hin als Inhalt des Urheber-
geber durch die Regelung in mgr'" ' rechts angeführten Befug-
einem gemeinschaftlichen Ge- nisse dagegen bleiben, wenn
setze dem Ansehen der bil- nichts anderes vereinbart ist,
denden Künste zu nahe ge- BBjkL Jcm Künstler und seinen Er-
treten wäre, könnte nur dann J n JS ben und können von ihnen
die Rede sein, wenn er sie beliebig auf dritte Personen
sachlich auf eine Stufe mit der übertragen werden. Ebenso
Photographie gestellt hätte. kann ein Gläubiger im Wege
Daß das nicht der Fall ist, der Zwangsvollstreckung ei-
kommt am klarsten in der nem Künstler wohl sein Werk
Dauer der Schutzfrist zum ^mxi Ei*. abnehmen, mag es vollendet
Ausdrucke; sie beträgt für sein odernicht, dagegen nicht
Werke der bildenden Künste ^HHHlH!!^8Hi^M^F sein Urheberrecht und nicht
dreißig Jahre, für Photogra- r. cosway lady orde die Formen, Platten, Steine

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