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Die Kunst für alle: Malerei, Plastik, Graphik, Architektur — 22.1906-1907

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Eckert, Eduard: Zum neuen Urheberrechtsgesetz
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https://doi.org/10.11588/diglit.12155#0345

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^=4g2> ZUM NEUEN URHEBERRECHTSGESETZ

oder sonstigen Vorrichtungen, die ausschließ- malende oder zeichnende Kunst oder durch

lieh zur Vervielfältigung des Werkes bestimmt Photographie vervielfältigen und verbreiten;

sind; auch gegen den Erben des Urhebers hat nur an Bauwerken darf die Vervielfältigung

der Gläubiger das Recht hierzu nur, wenn nicht angebracht werden,

das Werk oder eine Vervielfältigung davon Die Regelung, die das neue Gesetz dem

mit dem Willen des Berechtigten schon er- Recht am eigenen Bild hat zuteil werden

schienen ist. lassen, gibt wohl noch zu manchen Bedenken

Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Anlaß, ist den Interessen der Kunst aber

Berechtigten ist unzulässig. immerhin günstiger, als es die im ersten Ent-

So wünschenswert es vom Standpunkte des würfe vorgesehenen Bestimmungen waren.
Urhebers aus wäre, daß diese Regel ohne Zwar geht auch das Gesetz von dem Grund-
Ausnahme gelte, so hat doch der Gesetzgeber satz aus, daß Bildnisse nur mit Einwilligung
den mancherlei diesem Wunsche widerstrei- des Abgebildeten und zehn Jahre lang nach
tenden Interessen an- dessen Tod nur mit Ein-
derer Kreise nicht jede ^^^h willigung der nächsten
Berücksichtigung ver- ^t^^^r^Lt^^V. Angehörigen des Abge-
sagt und — mag man lC^^M^ ii bildeten verbreitet oder
auch in der einen oder öffentlich zur Schau ge-
anderen Frage anderer ^itfFti* stellt werden dürfen.
Meinung sein — nicht i&*X&W^f^£&ft^:^jgS>iJS^Sfe. Diese Einw illigungkann
durchweg versagen kön- adL-^SS^^^^ ""*~""^sK|V. aber auch stillschwei-
nen. Um dem Gelehr- £jlti3r ~ ^^^Sk^^L gend erteilt und aus
ten, dem Künstler usw. "Y^lr ' den Umständen gefol-
für wissenschaftliche /ifjjP jr Sert wei"den und gilt
und ähnliche Zwecke dm TB* 'm Zweifel namentlich
oder zum Studium die gm ^rv dann als erteilt, wenn
Herstellung vereinzel- ff der Abgebildete dafür,
ter Nachbildungen zu Si Wft daß er sich abbilden
ermöglichen, ohne daß 9 l~ ließ, eine Entlohnung
es der Genehmigung H K erhalten hat. Dadurch
des Künstlers bedarf, El Ej| ist einer schikanösen
erlaubt das Gesetz eine S jj/ß Ausbeutung des Rech-
unentgeltliche Verviel- B tes am eigenen Bilde
fältigung, die nur zum fik Bf durch Berufsmodelle
eigenen Gebrauch und 1A ß ein Riegel vorgescho-
nicht zur Verbreitung TBL . SS ben. Die besten Mo-
oderöffentlichenSchau- ^^k. mBf delle freilich sind die-
stellung erfolgt. Ein, jenigen, dieein Künstler
wenn auch beschränk- ^Ofr. j^SF^ mitraschem Stift zu kon-
tes Recht der Verviel- ^^&0/^&i£et&m^^^ terfeien verstanden hat,
fältigung hat ferner ^^^^m^^^ ejje sje noch von ^em

neben dem Urheber bei r. cosway unbekannte gegen sie verübten An-
Bildnissen deren Be- schlag etwas merkten;
steller. Im Interesse der Wissenschaft und die Ausstellung und Verbreitung solcher und
des Unterrichtes dürfen einzelne Werke, die anderer nicht auf Bestellung gefertigter Bild-
in Kirchen oder Museen oder sonstwo blei- nisse, bei denen also kein durch die Bestel-
bend öffentlich ausgestellt oder schon mit lung begründetes besonderes Vertrauensver-
Genehmigung des Berechtigten erschienen hältnis zwischen dem Auftraggeber und dem
sind, in selbständigen wissenschaftlichen Ar- Künstler besteht, erklärt das Gesetz für zu-
beiten und in Schriftwerken, die für den lässig, soferne die Verbreitung oder Schau-
Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt Stellung einem höheren Interesse der Kunst
sind, zur Erläuterung des Inhaltes verviel- dient und soferne dabei nicht ein berechtigtes
fältigt und verbreitet werden. Werke endlich, Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser
die sich bleibend an öffentlichen Wegen oder verstorben, seiner Angehörigen verletzt wird.
Plätzen befinden, behandelt das Gesetz auf Hier, bei dem wenig schutzwürdigen Recht
Kosten des Urhebers in gewissem Sinn als am eigenen Bilde mag man es erfreulich finden,
Gemeingut: jedermann darf sie — bei Bau- daß das Gesetz die Strafverfolgung mit dem
werken allerdings nur die Außenseite — durch Tage beginnen läßt, an dem die widerrecht-

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