Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Kunstmarkt: Wochenschrift für Kenner u. Sammler — 14.1917

DOI Heft:
Nr. 20 (9. Februar 1917)
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.54676#0124

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
114

DER KUNSTMARKT

Goethe und seine Zeit. Versteige-
rung durch Karl Ernst Henrici,
Berlin am 29. bis 31. Januar 1917.
Kat.-Nr. Mark
39 Goethe. Brustbild nach der
Natur. Bleistiftzeichnung. Bez.:
»J. Raabe«. In den Tage-
büchern spricht G. mehrfach
davon, daß er dem talentvollen
Künstler »gesessen« habe. Aus
der Sammlung Spitta. 12x14 610
68 Originalbildnis Goethes in Öl-
malerei. Bezeichn.: »Fr.Remde
pinx«. Nach d. Tode Goethes
gemalt zwischen .1850 und
1860. Bildnis Goethes von
einem Schützling, der unter
seinen Augen aufwuchs. 67,5
X56 . 3800

Kat.-Nr. Mark
94 Goethe. Original-Bronze-Ab-
guß des berühmten Relief-
Medaillons von David mit dem
Gießerstempel: Eck u. Durand
(Paris). 1829. Durchm. 22 cm 610
105 Goethe im Tode. Original-
Bleistiftzeichnung. 1832. Hein-
rich Matthaey. Von dem jungen
Dresdner Künstler Matthaey,
einem Schüler der Weimarer
Zeichen-Akademie, am23.März
im Sterbehause gemacht. 13X
10.1660
124 Goethe-Reliquien. Büschelvon
Goethes Haar. Schleifen von
der Bestattung. Gesänge bey
Goethes Bestattung. Goethes
Porträt. Bronze-Gedenkmünze.
1825 . 1600

Kat.-Nr. Mark
126 Goethes Exlibris. Buchdruck.
Quer-160.80
129 Goethes gestochene Original-
Besuchskarte. Gr. 57 X105 mm 80
138 Goethe. Original-Handzeichn.:
Großkochberg. Sorgfältig aus-
geführte Tuschzeichnung. Auf
d. Rückseite getuschte Studien.
46X37. 2960
142 Goethe: Original-Rad.: 1. Ge-
birgslandschaft mitWasserfall.
Dedie ä Monsieur le Docteur
Hermann. 2. Landschaft mit
Wasserfall. Dedie ä Monsieur
Goethe. 2 Blatt Kl. 4°. Bütten-
papier. Beide Radierungen
sind in Leipzig ca. 1768 unter
der Anleitung des Kupfer-
stechers J.M. Stock entstanden 810

Anfang April kommt bei Emil Hirsch in München
die außerordentlich gewählte^und reichhalltige Graphik-
sammlung des Professors Dr. Karl Voll durch Emil
Hirsch zur Versteigerung.|Ein großer Katalog dieser nament-
lich auf dem Gebiet der deutschen und französischen Buch-
illustration besonders starken Sammlung ist in Vorbereitung.
Sammlung Oberstabsarzt Dr. Karl Rittershausen f,
München etc. Am 15. Februar kommen bei Helbing
Antiquitäten, darunter die Sammlung Oberstabsarzt Dr. K.
Rittershausen f, München zur Auktion. Die Sammlung
umfaßt zahlreiche Porzellangegenstände, vorwiegend deut-
scher Manufakturen aus dem späten 18. und dem begin-
nenden 19. Jahrhundert. Namentlich ist das Biedermeier
in allen seinen Phasen reich vertreten, weiter eine Anzahl
Goldschmiedearbeiten, dann kunstgewerbliche Objekte in
Metall und Stein aus dem 16. bis 19. Jahrhundert, darunter
ein halbes Hundert figürliche Kleinbronzen aller Stilarten.
In ausgedehntem Maße ist die Elfenbeinschnitzerei berück-
sichtigt. Verschiedene Werke der Holzplastik, Kleinmobiliar
und Textilien ergänzen den dekorativen Charakter der
Kollektion. VonGemälden sind'niederländischeunddeutsche
Meister aus dem 17. und 18. Jahrhundertgenannt. Beson-
ders kleinere, dekorative Bildchen des Barock und Rokoko
hat die Sammlung in großer Zahl aufzuweisen. Den Be-
schluß bilden gegen zweihundert Miniaturen, unter denen
namentlich die Zeit von 1810—1830 mit hübschen Werken
hervorzuheben ist.
Galerie Casper2(Berlin.' Kurfürstendamm 233) bringt
n ihrer neuen Ausstellung Gemälde-Kollektionen und Werke
von Corinth, von* Bülow, Dahmen, Fleischer, Haase, U.
Hübner, Kronsbein, Langhammer, Leistikow,M. Liebermann,
Röhricht und Storm van Gravesande.
Die Künstlerschaft ■ zum' Warenunisatzstempel-
gesetz. Der Verein Berliner Künstler hat jetzt in einer
Eingabe, die^’an den^Bundesrat und an den preußischen
Finanzminister gerichtet ist, zur drohenden Heranziehung
der Kunstwerke zum Warenumsatzstempelgesetz Stellung
genommen. Der Verein betont in der Eingabe, die von
Professor Schulte im Hofe als erstem Vorsitzenden gezeich-
net ist, daß es für die deutsche Künstlerschaft von grund-
legender Bedeutung ist, festgestellt zu sehen, daß Kunst-
werke, die von jeher als geistige Erzeugnisse anerkannt

worden sind, auch dann nicht zur Ware werden können,
wenn es sich um eine Steuer handelt, der sich unter den
gegenwärtigen Verhältnissen gewiß kein Deutscher ent-
ziehen würde. Es bedarf auch keiner besonderen Hervor-
hebung, daß die Künstler den Einspruch nicht etwa wegen
einer Eingabe von eins vom Tausend erheben. Die Ein-
gabe erinnert daran, daß noch nicht vor langer Zeit, im
Urheberrechtsgesetz, die Erzeugnisse der Photographie,
also eines mechanischen Herstellungsverfahrens, mit den
Schöpfungen der Künstler in einen Topf geworfen wurden.
Und es muß daher für eine Entscheidung von grundlegen-
der Bedeutung für die deutsche Künstlerschaft betrachtet
werden, wenn festgestellt wird, daß Kunstwerke, die von
jeher als geistige Erzeugnisse anerkannt worden sind, nicht
zur Ware werden können — vor allem nicht schon dann,
wenn sie aus der Hand des Urhebers gegen Bezahlung
in die Hand des Kunstfreundes oder in eine Sammlung
übergehen. Denn — so führt die Eingabe aus — so
wenig wie eine Partitur, ein Drama, ein Roman oder eine
Dichtung dadurch zur Ware werden, oder im Sinne des
Gesetzes als Ware gelten, daß ihre Schöpfer sie an einen
Verleger verkaufen, ebensowenig kann die Schöpfung eines
bildenden Künstlers: eine Plastik, ein Gemälde, eine Zeich-
nung oder eine graphische Arbeit dadurch als Ware an-
gesprochen werden, daß sie aus der Hand des schöpferischen
Urhebers gegen Bezahlung in andere Hände übergeht. In
richtiger Folgerung schließt das Gesetz die Schöpfungen
der Dichter, Komponisten und anderer geistig schaffender
Berufe aus. In den Vordrucken für die alljährliche Steuer-
erklärung ist zwischen Einnahmen aus dem Verkauf von
Waren und den Einnahmen aus künstlerischer Betätigung
unterschieden. Die Künstlerschaft muß sich grundsätzlich
mit allen Mitteln gegen eine andere Auffassung in dem
Warenumsatzstempelgesetz sträuben. Die Eingabe bittet
daher Bundesrat und Finanzministerium um einen Bescheid,
daß diese Auffassung des Kunstwerkes als einer geistigen
Schöpfung an maßgebender Stelle geteilt wird. Wenn so
bestritten wird, daß Kunstwerke überhaupt als Ware im
Sinne des Gesetzes gelten können, kann es besonders keinem
Zweifel unterliegen, daß sie nicht schon dann als Ware
angesehen werden können, wenn sie aus der Hand des
Künstlers gegen Bezahlung in den Besitz einer Sammlung
oder eines Kunstliebhabers übergehen.
 
Annotationen