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Kurpfälzer Jahrbuch: ein Volksbuch über heimatliche Geschichtsforschung, das künstlerische, geistige und wirtschaftliche Leben des Gebietes der einstigen Kurpfalz — 1.1925

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Christ, Carl: Denkmäler aus der Gegend von Heidelberg und vom Odenwald
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https://doi.org/10.11588/diglit.30706#0188

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Venkmäler aus der Gegend von Heidelberg
und vom Odenwald.

Don Dr. Carl C h r i st - Ziegelhausen.

Einen wichtlgen -Zweig der Heimatkunde bilden die alten
Steinkreuze und steinernsn oder hölzernen Bildstöcke. die sich
öfters an alten Veckehrswegsn, in Wäldern und auf Bergen er-
halten haben und deren Sammlung und Beschreibung ducch den
Verein „Badische Heimat", nach Bezirken geordnet, vorgenom-
men werden sollte. Sie würden dabsi je nach ihrer Bestimmung,
dem Grund ihrer Errichtung einzuteilen sein. Die gewöhnlichsten
sind die zum Gedenken eines Anglücksfalles hergestellten Toten-
male, in Oberbayern Marterln genannt, von den dabei erlittenen
Martern oder Qualen. Die Tvdesursache wird aber in der 'Regel
nicht durch die eingehauenen Bilder dargestellt, nicht durch das
Werkzeug mit dem einer erschlagen worden ist, sondern Beile,
Messer, Hacken und dergl. stellsn die Bsschäftigungen des Am-
gekommenen dar. Eigentliche Sühnekreuze aus dec Franken-
und Karolingerzeit haben sich auch nicht erhalten, als noch dis
Blutrache der Derwandten einss Srmordeten, statt einer öffent-
lichen Strase, vorkam und als Milderung dieses persönlichen
Vergeltungsprinzips ein vom Berbrecher an die Obrigkeit, teils
an die Familie zu zahlendes Sühnegeld. Diese konnte aber nach
Einführung eines ordentlichen Strafverfahrens aus dem Äach-
laß eines hingerichteten Uebeltäters für den Tod des Erschlagenen
abgesunden werden und daraus ein Gedenkzeichen ecrichten
Später kamen dafüc auch Bildstöcke mit Heiligenbildern und
betreffenden Inschriften auf die aber bei Sinführung der iRe-
formation in kalvinistisch gewordenen Ländern, so in Kurpfalz
durch den fanatischen Kurfücsten Friedrich III., den sogenannten
Frvmmen, um 1560, meistens zerstört wurden, zugleich mit Auf-
hebung aller Klöster und dem gewaltsamen iReligionswechsel aller
Untertanen nach dem Grundsatz, dah dec Territorialherr auch
die iReligion seines Landes zu bestimmen habe (cujus regio, esu8
 
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