Das königliche Selbstverständnis Lothars III.
117
doch dynastische Nachfolgepläne^? Sein Vorgehen wäre dann als ausgesprochen
diplomatisch zu bezeichnen, weil er Heinrich den Stolzen nicht durch ein Votum -
eine wie auch immer geartete Designation zum Nachfolger im Königsamt^ - son-
dern einfach durch die faktischen Machtverhältnisse als einen Kandidaten auf-
baute, den die Fürsten schlechterdings nicht ignorieren konnten*'". Ihr Recht auf
freie Wahl wurde dadurch dennoch nicht offen in Frage gestellt.
Bei der Untersuchung weiterer Zeugnisse möglicher dynastischer Pläne Lo-
thars von Süpplingenburg und seines zugrundeliegenden Herrschaftsverständnis-
ses scheint sein Verhältnis zu den sächsischen Klöstern Hinweise geben zu können.
Seit 1134 hatte sich Lothars Sorge für sie eindeutig intensiviert: Von den einund-
zwanzig Privilegien, die der Herrscher im Laufe seiner Regierung für die Klöster
des Herzogtums Sachsen ausstellte^, fallen fünfzehn in die Jahre 1134 bis 1136*"^,
von diesen nochmals sieben allein in das Jahr 1134*"\ Diese auffällige Häufung ist
nicht allein damit zu begründen, daß Lothar erst seit seinem siegreichen Feldzug
gegen Friedrich von Schwaben 1134, der die Beilegung der Auseinandersetzung mit
den Stauferbrüdern und die endgültige Sicherung seiner Herrschaft einleitete, zu
einer Betreuung seines Herzogtums gekommen wäre*". Schließlich wurden schon
vor 1134 Diplome für sächsische Klöster und Stifte ausgestellt*^, und auch in der
sächsischen Bistumspolitik, vor allem bei dem wichtigen Erzbistum Magdeburg,
zeigte sich der Herrscher bereits vorher durchaus aktiU" Der Zusammenbruch des
ausübte. Vgl. REULiNG, Die Kur, S. 167: »Mit der Verkündung des Landfriedens vollzieht sich fak-
tisch der Regierungsantritt des Königs.« Damit ergibt sich eine interessante Parallele zum kirch-
lichen Bereich, war doch auch der Bischofs-Elekt bereits vor seiner Weihe - zumindest in juris-
diktionellen Belangen - handlungsfähig! Vgl. BENSON, Bishop-Elect, S. 90-115.
205 Vgl. ScHNEiDMÜLLER, Große Herzoge, S. 54: »...doch vermag gerade die enge Bindung Lo-
thars III. an seinen welfischen Schwiegersohn Heinrich kaum Zweifel an der Nachfolgeplanung
des Königs und Kaisers aufkommen zu lassen.«
206 Die Übergabe der Reichsinsignien an Heinrich den Stolzen, von der Otto von Freising, Chronik
VII, c. 20, S. 339, berichtet, sollte nicht als eine Designation mißverstanden werden, als die auch
Otto sie nicht bezeichnet. Zum einen spricht er ausdrücklich nicht von einer persönlichen Über-
gabe durch den Kaiser (vgl. schon die einschränkenden Bemerkungen REULINGS, Die Kur,
S. 175f., Anm. 290, und SCHMIDTS, Königswahl, S. 77, Anm. 47), und zum zweiten weist sein Be-
richt auch auf eine andere Erklärung hin, daß der Bayernherzog nämlich für die Verwahrung
der Insignien zuständig war, weil der Kaiser in seinem Herrschaftsgebiet gestorben war: Rega-
Ea Aix HeinücMS, gener das, in crÜMS JiniEas oEieraf, accepit...
207 Vgl. zu der auf eine Erweiterung der welfischen Machtbasis angelegten Politik Lothars III.
SCHMIDT, Königswahl, S. 72f.
208 DD LIII. 18, 22, 30, 31, 32,42, 58, 59, 60, 62, 64, 65, 67, 72, 73, 74, 75, 84, 85, 89,90.
209 DD LIII. 58, 59, 60, 62, 64, 65, 67, 72, 73, 74, 75, 84, 85, 89, 90.
210 DD LIII. 58, 59, 60, 62, 64, 65, 67.
211 So WADLE, Reichsgut, S. 209. Im Anschluß daran auch CRONE, Reichskirchenpolitik, S. 202f.
212 DD L III. 18 für Clus (1129), 22 für Riechenberg (1129), 30 für Nienburg (1130), 31 für Magde-
burg (1131), 32 erneut für Riechenberg (1131) und 42 für Walkenried (1132). Man kann also nicht
unbedingt von einer Vernachlässigung des sächsischen Raumes in der Zeit vor 1134 sprechen.
Vgl. auch WADLE, Reichsgut, S. 277: »Der verhältnismäßig späte Zeitpunkt dieser Maßnahmen
[sc. das Eingreifen Lothars in die sächsischen Verhältnisse] (...) können [sic!] nicht darüber hin-
wegtäuschen, daß der herzoglichen Machtgrundlage schon zu Beginn der Königszeit eine un-
verändert große Bedeutung zukam.«
213 So nahm der König bei den beiden Vakanzen 1125 und 1134 das Recht der presenE'a regis bei der
Wahl wahr. Vgl. dazu CRONE, Reichskirchenpolitik, S. 221 f., 234, 262. Zu seinem Eingreifen zu-
gunsten Bischof Ottos von Halberstadt vgl. schon oben S. 112.
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doch dynastische Nachfolgepläne^? Sein Vorgehen wäre dann als ausgesprochen
diplomatisch zu bezeichnen, weil er Heinrich den Stolzen nicht durch ein Votum -
eine wie auch immer geartete Designation zum Nachfolger im Königsamt^ - son-
dern einfach durch die faktischen Machtverhältnisse als einen Kandidaten auf-
baute, den die Fürsten schlechterdings nicht ignorieren konnten*'". Ihr Recht auf
freie Wahl wurde dadurch dennoch nicht offen in Frage gestellt.
Bei der Untersuchung weiterer Zeugnisse möglicher dynastischer Pläne Lo-
thars von Süpplingenburg und seines zugrundeliegenden Herrschaftsverständnis-
ses scheint sein Verhältnis zu den sächsischen Klöstern Hinweise geben zu können.
Seit 1134 hatte sich Lothars Sorge für sie eindeutig intensiviert: Von den einund-
zwanzig Privilegien, die der Herrscher im Laufe seiner Regierung für die Klöster
des Herzogtums Sachsen ausstellte^, fallen fünfzehn in die Jahre 1134 bis 1136*"^,
von diesen nochmals sieben allein in das Jahr 1134*"\ Diese auffällige Häufung ist
nicht allein damit zu begründen, daß Lothar erst seit seinem siegreichen Feldzug
gegen Friedrich von Schwaben 1134, der die Beilegung der Auseinandersetzung mit
den Stauferbrüdern und die endgültige Sicherung seiner Herrschaft einleitete, zu
einer Betreuung seines Herzogtums gekommen wäre*". Schließlich wurden schon
vor 1134 Diplome für sächsische Klöster und Stifte ausgestellt*^, und auch in der
sächsischen Bistumspolitik, vor allem bei dem wichtigen Erzbistum Magdeburg,
zeigte sich der Herrscher bereits vorher durchaus aktiU" Der Zusammenbruch des
ausübte. Vgl. REULiNG, Die Kur, S. 167: »Mit der Verkündung des Landfriedens vollzieht sich fak-
tisch der Regierungsantritt des Königs.« Damit ergibt sich eine interessante Parallele zum kirch-
lichen Bereich, war doch auch der Bischofs-Elekt bereits vor seiner Weihe - zumindest in juris-
diktionellen Belangen - handlungsfähig! Vgl. BENSON, Bishop-Elect, S. 90-115.
205 Vgl. ScHNEiDMÜLLER, Große Herzoge, S. 54: »...doch vermag gerade die enge Bindung Lo-
thars III. an seinen welfischen Schwiegersohn Heinrich kaum Zweifel an der Nachfolgeplanung
des Königs und Kaisers aufkommen zu lassen.«
206 Die Übergabe der Reichsinsignien an Heinrich den Stolzen, von der Otto von Freising, Chronik
VII, c. 20, S. 339, berichtet, sollte nicht als eine Designation mißverstanden werden, als die auch
Otto sie nicht bezeichnet. Zum einen spricht er ausdrücklich nicht von einer persönlichen Über-
gabe durch den Kaiser (vgl. schon die einschränkenden Bemerkungen REULINGS, Die Kur,
S. 175f., Anm. 290, und SCHMIDTS, Königswahl, S. 77, Anm. 47), und zum zweiten weist sein Be-
richt auch auf eine andere Erklärung hin, daß der Bayernherzog nämlich für die Verwahrung
der Insignien zuständig war, weil der Kaiser in seinem Herrschaftsgebiet gestorben war: Rega-
Ea Aix HeinücMS, gener das, in crÜMS JiniEas oEieraf, accepit...
207 Vgl. zu der auf eine Erweiterung der welfischen Machtbasis angelegten Politik Lothars III.
SCHMIDT, Königswahl, S. 72f.
208 DD LIII. 18, 22, 30, 31, 32,42, 58, 59, 60, 62, 64, 65, 67, 72, 73, 74, 75, 84, 85, 89,90.
209 DD LIII. 58, 59, 60, 62, 64, 65, 67, 72, 73, 74, 75, 84, 85, 89, 90.
210 DD LIII. 58, 59, 60, 62, 64, 65, 67.
211 So WADLE, Reichsgut, S. 209. Im Anschluß daran auch CRONE, Reichskirchenpolitik, S. 202f.
212 DD L III. 18 für Clus (1129), 22 für Riechenberg (1129), 30 für Nienburg (1130), 31 für Magde-
burg (1131), 32 erneut für Riechenberg (1131) und 42 für Walkenried (1132). Man kann also nicht
unbedingt von einer Vernachlässigung des sächsischen Raumes in der Zeit vor 1134 sprechen.
Vgl. auch WADLE, Reichsgut, S. 277: »Der verhältnismäßig späte Zeitpunkt dieser Maßnahmen
[sc. das Eingreifen Lothars in die sächsischen Verhältnisse] (...) können [sic!] nicht darüber hin-
wegtäuschen, daß der herzoglichen Machtgrundlage schon zu Beginn der Königszeit eine un-
verändert große Bedeutung zukam.«
213 So nahm der König bei den beiden Vakanzen 1125 und 1134 das Recht der presenE'a regis bei der
Wahl wahr. Vgl. dazu CRONE, Reichskirchenpolitik, S. 221 f., 234, 262. Zu seinem Eingreifen zu-
gunsten Bischof Ottos von Halberstadt vgl. schon oben S. 112.