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VI. Der Leichnam und das Recht

„O gentlemen! See, see dead Henry's wounds / open
their congeal'd mouths and bleed afresh. / Blush, blush,
thou lump of foul deformity, / For 'tis thy presence that
exhales this blood / From cold and empty veins where
no blood dwells: / Thy deed inhuman and unnatural /
Provokes this deluge most unnatural."
Shakespeare, Richard III. 139 [1,2]
Die Verbindung zwischen dem Leichnam und dem Recht ist eng und in vielen Berei-
chen auch aus heutiger Perspektive sofort einsichtig: Insbesondere der geschändete
und hingerichtete Leichnam ist geradezu eine Chiffre vormoderner Justiz, und seine
Zurschaustellung diente tatsächlich als Zeichen der Gerichtsbarkeit1. Dem modernen
Verständnis schwieriger zugänglich ist hingegen die Rolle, die mittelalterlichen Leich-
namen in rechtsrelevanten Vorgängen zukam. Im heutigen Recht versteht man den
Leichnam üblicherweise als Objekt der Rechtsfindung; ein Blick auf das Mittelalter il-
lustriert jedoch, wie eingeengt diese Vorstellung aus vormoderner Perspektive erschei-
nen muss: In diesen Gesellschaften galt der Leichnam zugleich als Handelnder, der zur
Rechtsfindung auch aktiv beizutragen im Stande war. Residuen dieser Vorstellung las-
sen sich auch im heutigen Recht - insbesondere im Erbrecht - finden; vor allem aber
wird die Vorgeschichte der forensischen Untersuchung des Leichnams nur verständ-
lich, wenn man diese Doppelgesichtigkeit des toten Körpers in der mittelalterlichen
Rechtsfindung berücksichtigt.
Nur selten sprechen die mittelalterlichen Quellen die Vorstellung direkt an, dass
der Verstorbene noch eine Aufgabe zu erfüllen habe und diese auch tatsächlich effektiv
unter den Lebenden durchführe, doch als Handlungsmotiv lässt sich dieses Konzept
an mehreren Stellen greifen. So verliert ein Amtsinhaber sein Amt nicht zwingend di-
rekt mit dem Tod, sondern hält diese Funktion bis zur Einsetzung eines Nachfolgers
und der Bestattung des verstorbenen Amts Vorgängers; ein Ideal, das Nachfolgerituale
sowohl geistlicher wie weltlicher Würdenträger des Mittelalters reflektieren. Bei Mord-
fällen diente der noch nicht beigesetzte oder exhumierte Leichnam des Opfers sowohl
als Rechtsobjekt im modernen Sinne (als zu untersuchendes Beweismittel des Delikts)
wie als Rechtssubjekt (als handelnder Zeuge des Verbrechens). Doch auch bestattet fiel
dem Leichnam noch eine Rechtsfunktion zu, da der Bestattungsplatz jurisdiktionelle
Grenzen - etwa die Pfarrgrenze und damit den Radius, in dem diese Pfarre den Zehn-
ten einfordern konnte - belegte und damit als Traditionsargument in Streitigkeiten
dienen konnte. Diese Aspekte zeichnen trotz ihrer Fremdheit weniger das Bild einer
mittelalterlichen Gegenwelt, sondern die moderne Einstellung zum Leichnam resultiert

Vgl. hierzu ausführlicher Kap. VIII.4.
 
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