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VII. Der lebende Leichnam

„(i) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtig-
ten den Körper oder Teile des Körpers eines verstor-
benen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer
solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen
wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug ver-
übt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte,
Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte
zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden
Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar."
dStGB § 168
Das deutsche Strafgesetzbuch unterstreicht die Bedeutung des Leichnams: Die Gesell-
schaft schützt seine Ruhe und auch jene Orte, die mit dem Gedenken an die Toten ver-
bunden sind1. Dahinter bricht sich zumindest in historischer Perspektive nicht allein
eine Fürsorge, sondern auch eine Angst vor den Toten Bahn. Schon im Mittelalter hat
der Tote ein Recht auf sein Grab2, und man fürchtet die Konsequenzen einer Nicht-
beachtung dieses Rechts. Diese Angst vor der Leiche und vor allem vor der Rückkehr
der Toten zeigt sich auch in der heutigen westlichen Kultur an vielen Stellen: So ge-
hören der „untote" Zombie ebenso wie der nachtaktive Dracula oder die wiederkeh-
rende Mumie zu den gängigen Motiven der Horrorliteratur und des Horrorfilms3.
Dabei haben sich die Vorstellungen von den Geistern erheblich gewandelt; insgesamt
sind sie in den letzten Jahrhunderten unpersönlicher geworden, ihre Gattungen und
die gegen sie einsetzbaren Maßnahmen wurden zudem in der Literatur des 19. und
20. Jahrhunderts zunehmend klassifiziert, kulminierend im auf Tolkiens Romanen ba-
sierenden Fantasy-Genre, das mit Zombies, Vampiren, Ghulen und Orks eine ganze
Armee dunkler Jenseitswesen erschuf, die in immer neuen Variationen Literatur und

Zum Leichnam im deutschen Recht vgl. Tag, Aspekte und Thier/Tag, Rechtsfragen. In der
Schweizerischen Bundesverfassung von 1874, Art. 53, Abs. 2, heißt es zum Vergleich: „Die Ver-
fügung über die Begräbnisplätze steht den bürgerlichen Behörden zu. Sie haben dafür zu sor-
gen, daß jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann." Zitiert nach Herold, Grundsatz
255. Nach Tschallener, Tod 38, ist nach dem österreichischen Recht die „Rechtsnatur der Lei-
che - ob sie eine Sache oder keine Sache ist - strittig", was zugleich eine gewisse Interpretations-
offenheit für den Umgang mit der Leiche nach sich ziehe.
Angenendt, Heilige 112, mit Verweis auf Müller, Identität 167, der hier vor allem die Frage nach
der Unruhe von vorzeitig Verstorbenen aufwirft.
Zu Dracula im Film vgl. etwa Kreinz, Dracula, zur Rezeption des Vampirstoffes allgemein
Lecouteux, Vampire, sowie zu den Mumien im Film jüngst etwa Wenzel, Tot oder lebendig?.
 
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