Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
1.4

Zweites Capitel.

denen und den Pompe]anern es, wie schon früher, zu Sticheleien, Reibereien,
dann zu Stein würfen und zum Gebrauch der blanken Waffe kam. Es setzte
zahlreiche Todte und schwere Verwundungen, namentlich auf Seiten der
Nuceriner. da die Pompejaner natürlich zahlreicher waren und daher Sieger
blieben. Die Nuceriner wandten sich klagend nach Rom; der Kaiser schob
die Sache dem Senat, dieser den Consuln zu, und nachdem sie von diesen
wieder an den Senat gelangt war, lautete der Urtheilsspruch, alle ähnliche
Schau sei in Pompeji auf 10 Jahre zu verbieten, die gegen das Gesetz gebil-
deten Collegien aufzulösen, Livineius und die Theilhaber an dem Krawall zu
verbannen. Bedenkt man, mit welcher Leidenschaft das Volk an diesen Spie-
len hing, welche ihm nächst dem Brode als das wichtigste Lebensbedürfniss
erschienen [panem et circenses), so begreift man die Härte dieses freilich nicht
ungerechten Spruches für Pompeji. Die beiden Rechtsduumvirn des laufen-
den Jahres, Gaius und Gnaeus Pompejus Grosphus, wurden ihres Amtes
enthoben; den neu gewählten, N. Sandelius Messius Baibus und P. Vedius
Siricus, wurde zur Herstellung der Ordnung und zur Durchführung des Ur-
theils ein außerordentlicher Praefectus iuri clicundo, eine Art municipaler
Dictator, in der Person des Sex. Pompeius Proculus, eines frühem Rechts-
duumvirn, neben- oder vielmehr übergeordnet.

Es kann nicht überraschen, wenn wir in Pompeji localen Erinnerungen
an dieses wichtige Erlebniss der Stadt begegnen. Eine solche liegt vermuthlich

Fig. 3. Schlägerei im Amphitheater.

in einer seit langer Zeit bekannten Griffelzeichnung mit Inschrift vor, auf
welche an einem andern Orte zurückgekommen werden soll, ganz unzwei-
 
Annotationen