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Zweites Capitel.

Postanstalten, während in der Nähe der Städte die Straßen zu beiden Seiten
mit Tempeln oder kleineren Heiligthümern, mit Villen und mit Grabmälern
eingefasst waren, welche letzteren man unmittelbar vor dem Thor anzubringen
liebte, seitdem das Zwölftafelgesetz die Bestattung innerhalb der Stadtmauern
verboten hatte. An den Seiten der Hauptstraßen vor dem Thore schienen die
Ruhestätten der Verstorbenen von dem Leben nicht abgetrennt, und der leb-
hafte Verkehr, der sich hier bewegte, musste diesen Ort als den wünschens-
werthesten für die Denkmäler verdienter Bürger erscheinen lassen. Wie reich
und anmuthig diese Einfassung der Hauptstraßen war, werden wir hei der
Gräberstraße Pompejis kennen lernen, obgleich auch diese nur ein schwaches
Abbild des Glanzes und Geschmacks der Hauptstadt bietet.

Zweites Capitel.

Geschichtliche Notizen über Pompeji Ms zur Verschüttung.

Von einer Geschichte Pompejis im eigentlichen Sinne kann nicht die
Rede sein, denn kaum ein halbes Dutzend kurzer Notizen über die Schicksale
der Stadt sind auf uns gekommen; im übrigen wissen wir von denselben nur
das, was sich aus unserer Kenntniss der Geschichte der ganzen Landschaft
ergiebt.

Ohne Zweifel ward auch Pompeji um 420 von den aus dem Gebirge in
die Ebene vordringenden Samniten besetzt. Von seinen Zuständen vor dieser
Zeit wissen wir gar nichts. Aber auch in Betreff der samnitischen Zeit müssen
wir uns mit wenigen Andeutungen genügen lassen. Zunächst ist es bemer-
kenswerth, dass die nach und nach alle Städte Campaniens erobernden Sam-
niten, so wenig sie daheim eine staatliche Einheit bildeten, was ihr endliches
Unterliegen gegen Rom bedingte, eben so wenig in Campanien zu einer Ge-
sammtverfassung oder auch nur zu einer dauernden Eidgenossenschaft, die sich
über den Heerbann im Momente der Noth erhoben hätte, zusammentraten. In
den Inschriften ist wenigstens keine Spur von einer Centralgewalt, welche
gemeinsame Anordnungen für mehre Städte getroffen hätte, und in ihnen
sowohl wie hei den Schriftstellern werden immer nur städtische Localbehörden
genannt. Der gemeinsame oskische Name dieser ist Meddiss (römisch medix)
von dem Stamm des lat. Verbums möderi, welchen wir mit »walten« über-
setzen können; die oskischen Behörden hießen also »AValter« im Sinne von
»Herrscher«, aber mit dem Nebenbegriff der vom Volke eingesetzten und einer
republikanischen Gemeinde gegenüber ausgeübten Gewalt, im Gegensätze der
im Worte »Herrscher« ausgedrückten königlichen. Zu dieser Bezeichnung
Medix tritt dann ein den Amtskreis bezeichnendes Beiwort, und der höchste
Magistrat wird durch Medix-tuticus (meddiss-tovtiks) als »Stadt-« oder »Staats-
walter« bezeichnet. Neben diesem fungirten andere niedere Beamte in be-
stimmten Amtskreisen, wie z.B.zwei etwa den Aedilen entsprechende Medices
decetasii in Nola (Mommsen, Unterit. Diall. S. 254, 278) und in Pompeji ein
 
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