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1. Einleitung
Datierungsrahmen zwischen 751 und 755. Der Prolog von Ver beinhaltet eine
Datierung auf den 11. Juli 755,104 womit die chronologische Einordnung dieses
Konzils als gesichert gilt.
Innerhalb dieses Zeitfensters (751-755) sprach sich Michael Glatthaar für
eine Frühdatierung zwischen Herbst 751 und Winter 751/752 aus und sah die
sieben Beschlüsse stark von Bonifatius geprägt.105 Bereits Boretius war jedoch der
Ansicht, dass das Königskapitular kurze Zeit vor dem Konzil von Ver entstanden
sei, das auf das Kapitular verweise.106 Karl Ubl wiederum hat mit einem Bezug
des Königskapitulars zu den sogenannten Responsa Stephani II. von 754 einen
neuen Terminus post quem in die Debatte eingebracht, der die Datierung
Glatthaars ausschließen würde.107 Unlängst schlug Glatthaar jedoch die These
vor, dass das Ende des als Konzil von Ver 755 edierten Texts nicht mehr zum
Konzil von Ver gehöre.108 Dies betreffe auch das Kapitel mit dem Rückverweis
auf das Königskapitular, so dass der Terminus ante quem entfalle. Glatthaar fasst
daher die letzten Kapitel des Konzils von Ver als eigenständiges, nach Ver ent-
standenes Kapitular und setzt das Königskapitular zeitlich zwischen Ver und
diesem von Ver abgetrennten Kapitular an. Auf diesem Weg gelangt er zu einer
Datierung für das Königskapitular in das Jahr 756, die auch schon von Baluze im
17. Jahrhundert vorgeschlagen worden war.
Die drei verschiedenen engeren Datierungsvorschläge beruhen alle auf der
relativen Chronologie des Königskapitulars zu anderen Quellen. Um die je-
weilige Argumentation einschätzen zu können, ist zunächst eine nähere Be-
trachtung dieser Quellen notwendig, von denen die relative Datierung des Kö-
nigskapitulars ausgeht. In der postulierten chronologischen Reihenfolge sind
dies die sogenannten Capitula Vernensia von 751/752, die sogenannten Capitula
de censibus ecclesiarum, die Responsa Stephani II. von 754, das Concilium
Vernense von 755 sowie dessen Kapitel 20-25, die nach Glatthaar ein eigenes
Kapitular bilden.
1.3.1 Die sogenannten Capitula Vernensia von 751/752
Kapitel 1 der sogenannten Capitula de censibus ecclesiarum (= Benedictus Le-
vita, 1,13) enthält einen Rückverweis auf eine Synode in Ver (sicut eis ad Vernum
ordinavimus).109 Dieser Hinweis kann sich nicht auf das bekannte und überlieferte
Konzil von Ver 755 beziehen, unter dessen Beschlüssen sich keine Entsprechung
fecerit, qualiscumque homo hoc comprobaverit, de LX solidis triginta illi concedimus, et illi alii in sacello
regis veniant.
104 Concilium Vernense praef., in: MGH Capit. 1, Nr. 14, S. 33 Z. 35 f.: Dat. V. Idus lulii, anno quarto
regnante domno nostro Pippino gloriosissimo rege.
105 Vgl. Glatthaar, Bonifatius, S. 335-357.
106 Vgl. Boretius, Capitularia, S. 31.
107 Vgl. Ubl, Schatten. 415-417.
108 Vgl. Glatthaar, Konzilsdekret, S. 81-87.
109 Der Text ist zitiert unten Kap. 1.3.2.
1. Einleitung
Datierungsrahmen zwischen 751 und 755. Der Prolog von Ver beinhaltet eine
Datierung auf den 11. Juli 755,104 womit die chronologische Einordnung dieses
Konzils als gesichert gilt.
Innerhalb dieses Zeitfensters (751-755) sprach sich Michael Glatthaar für
eine Frühdatierung zwischen Herbst 751 und Winter 751/752 aus und sah die
sieben Beschlüsse stark von Bonifatius geprägt.105 Bereits Boretius war jedoch der
Ansicht, dass das Königskapitular kurze Zeit vor dem Konzil von Ver entstanden
sei, das auf das Kapitular verweise.106 Karl Ubl wiederum hat mit einem Bezug
des Königskapitulars zu den sogenannten Responsa Stephani II. von 754 einen
neuen Terminus post quem in die Debatte eingebracht, der die Datierung
Glatthaars ausschließen würde.107 Unlängst schlug Glatthaar jedoch die These
vor, dass das Ende des als Konzil von Ver 755 edierten Texts nicht mehr zum
Konzil von Ver gehöre.108 Dies betreffe auch das Kapitel mit dem Rückverweis
auf das Königskapitular, so dass der Terminus ante quem entfalle. Glatthaar fasst
daher die letzten Kapitel des Konzils von Ver als eigenständiges, nach Ver ent-
standenes Kapitular und setzt das Königskapitular zeitlich zwischen Ver und
diesem von Ver abgetrennten Kapitular an. Auf diesem Weg gelangt er zu einer
Datierung für das Königskapitular in das Jahr 756, die auch schon von Baluze im
17. Jahrhundert vorgeschlagen worden war.
Die drei verschiedenen engeren Datierungsvorschläge beruhen alle auf der
relativen Chronologie des Königskapitulars zu anderen Quellen. Um die je-
weilige Argumentation einschätzen zu können, ist zunächst eine nähere Be-
trachtung dieser Quellen notwendig, von denen die relative Datierung des Kö-
nigskapitulars ausgeht. In der postulierten chronologischen Reihenfolge sind
dies die sogenannten Capitula Vernensia von 751/752, die sogenannten Capitula
de censibus ecclesiarum, die Responsa Stephani II. von 754, das Concilium
Vernense von 755 sowie dessen Kapitel 20-25, die nach Glatthaar ein eigenes
Kapitular bilden.
1.3.1 Die sogenannten Capitula Vernensia von 751/752
Kapitel 1 der sogenannten Capitula de censibus ecclesiarum (= Benedictus Le-
vita, 1,13) enthält einen Rückverweis auf eine Synode in Ver (sicut eis ad Vernum
ordinavimus).109 Dieser Hinweis kann sich nicht auf das bekannte und überlieferte
Konzil von Ver 755 beziehen, unter dessen Beschlüssen sich keine Entsprechung
fecerit, qualiscumque homo hoc comprobaverit, de LX solidis triginta illi concedimus, et illi alii in sacello
regis veniant.
104 Concilium Vernense praef., in: MGH Capit. 1, Nr. 14, S. 33 Z. 35 f.: Dat. V. Idus lulii, anno quarto
regnante domno nostro Pippino gloriosissimo rege.
105 Vgl. Glatthaar, Bonifatius, S. 335-357.
106 Vgl. Boretius, Capitularia, S. 31.
107 Vgl. Ubl, Schatten. 415-417.
108 Vgl. Glatthaar, Konzilsdekret, S. 81-87.
109 Der Text ist zitiert unten Kap. 1.3.2.