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Breternitz, Patrick; Universität zu Köln [Mitarb.]
Quellen und Forschungen zum Recht im Mittelalter (Band 12): Königtum und Recht nach dem Dynastiewechsel: das Königskapitular Pippins des Jüngeren — Ostfildern: Jan Thorbecke Verlag, 2020

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https://doi.org/10.11588/diglit.74404#0100
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4. Münzen

Das fünfte Kapitel des Königskapitulars beschäftigt sich mit dem Münzwesen,
einem facettenreicheren Thema, als es auf den ersten Blick scheint. Für die Er-
forschung des fränkischen Münzwesens kommt diesem Kapitel enorme Be-
deutung zu. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass nur wenige Schriftquellen auf
diesem Gebiet zur Verfügung stehen und diese oft auch noch Informationen als
selbstverständlich voraussetzen, die für die moderne Forschung alles andere als
selbstverständlich sind.1 Aus der Zeit Pippins äußert sich neben dem Münzka-
pitel des Königskapitulars lediglich ein Kapitel des Konzils von Les Estinnes, das
von seinem Bruder Karlmann unter der Leitung des Bonifatius veranstaltet
worden war, zu einem Aspekt des Münzwesen, und zwar zur Relation von
Solidus und Denar.2 Hinzu tritt die unter Pippin redigierte Fassung D der Lex
Salica.3 Das Rechtsbuch der Franken sieht Buß- und Wergeldzahlungen von
teilweise gewaltiger Höhe vor. Doch bewahrt die D-Fassung die Relation von
einem Solidus zu 40 Denaren, wie sie in den älteren Fassungen A und C genannt
ist. Allerdings ist indirekt bezeugt, dass Pippin festgesetzt habe, dass der Solidus
in der Lex Salica nicht zu 40 Denaren gerechnet werden soll.4 Zwar wird die
Relation, die an die Stelle von 1 zu 40 treten soll, nicht genannt, doch dürfte hier
die Relation von 1 zu 12 gemeint sein.5 Es verwundert daher nicht, dass das
Konzil von Reims 813, über das dieser Beschluss Pippins bekannt ist, diese
deutliche Reduzierung Pippins als misericordia einstuft. Für die Untersuchung
von Pippins Münzpolitik spielt diese Ermäßigung jedoch keine Rolle.
Je nach Modell beginnt mit dem ersten Karolingerkönig die vierte oder fünfte
Phase des fränkischen Münzwesens.6 Charakteristisch für die ersten zwei be-
ziehungsweise drei Phasen ist die Verwendung von Goldmünzen. Um 670 fand
eine Umstellung auf Silbergeld statt, womit die Phase des merowingischen

1 Die meisten Quellen sind zusammengestellt bei Jesse, Quellenbuch, S. 1-15; van Rey, Münzge-
schichte, S. 183-190; Garipzanov, Karolingskoe monetnoe, S. 115-135.

2 Karlmanni Principis Capitulare Liptinense c. 2, in: MGH Capit. 1, Nr. 11, S. 28 Z. 12: [...}solidus, id
est duodecim denarii [...].

3 Eine Übersicht über die einschlägigen Stellen der A-Fassung der Lex Salica bietet Depeyrot, Lois
barbares, S. 317-319.

4 Konzil von Reims (a. 813) c. 41, in: MGH Cone. 2,1, S. 257 Z. 19-22: Ut domnus Imperator secundum
statutum bonae memoriae domni Pippini misericordiam faciat, ne solidi, qui in lege habentur, per qua -
dragenos denarios discurrant, quoniam propter eos multa periuria multaque falsa testimonia rep-
periuntur.

5 Dieselbe Regelung, allerdings mit einer Ausnahme für Friesen und Sachsen, bestätigte auch
Ludwig der Fromme. Vgl. Capitula legi addita c. 3, in: MGH Capit. 1, Nr. 134, S. 268 Z. 28-31;
Item capitula legi addita c. 2, in: MGH Capit. 1, Nr. 135, S. 269 f. Z. 36-4. Hier tritt explizit eine
Relation von 1 zu 12 an die Stelle der Relation 1 zu 40.

6 Vgl. Grierson — Blackburn, Early Middle Ages, S. 90-97; Kluge, Numismatik, S. 83-88; McCormick,
Coins. Die Phasen sind mit leicht variierender Terminologie: 1. spätrömische Prägungen; 2. (1.)
pseudo-imperiale Goldprägungen; 3. (2.) nationale Goldprägungen; 4. (3.) merowingische
Silberdenare; 5. (4.) karolingische Silberdenare.
 
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