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Davidsohn, Robert
Philipp II. August von Frankreich und Ingeborg — Stuttgart: Druck von Gebrüder Kröner, 1888

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https://doi.org/10.11588/diglit.51977#0106
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der Spitze dieser stand der Onkel des Königs, der Erz-
bischof von Reims; wir finden unter ihnen drei von den
vier noch lebenden Bischöfen wieder, die sich einst in
Compiegne zum Eidschwur bereit finden liessen, die von
Noyon, Beauvais und Chartres'), ferner die Bischöfe von
Orleans, von Auxerre, Terouanne, Meaux und Laon. Es
muss ferner angenommen werden, dass die Bischöfe von
Troyes und von Nevers* 2) das Interdikt anfangs nicht
befolgt haben. Die nicht gehorchenden Bischöfe haben
• 1) Der vierte von jenen, der von Chälons, gehörte vielleicht
zu den „aliis forte perpaucis“, die nach Gesta c. 52, wo die nicht
gehorchenden Bisch, genannt sind , äusser den dort namhaft ge-
machten, ebenfalls nicht gehorchten. Der von Orleans war 1198
gestorben.
2) Theiner, „Vet. mon.“ etc. I, 48, Nr. 62/3: „Super reconci-
liatione episcopi Trecönsis, qui oblocutus fuerat contra papam“;
nach Potthast 1. c. v. 1200 April. — Wegen Absolution des Bisch,
v. Nevers ep. V, 11 an den Erzb. v. Sens. — Bei dem Konzil v.
Dijon werden 18 Bischöfe (von den Erzbischöfen abgesehen) als
anwesend genannt. Der von Auxerre war (vgl. Innoc. an Dek.
und Kapitel v. Sens, bei Boehmer 1. c.) nicht in Dijon. Wenn man
die eigentlich französischen Gebiete in Betracht zieht — Flandern,
die franz. Länder Englands, wie auch die südfranz. Gebiete blieben
naturgemäss bei dem Interdikte äusser Betracht; der Papst erklärte
(Brief an d. Kapit. v. Sens, Boehmer 1. c.), das Inderdikt sei ge-
fällt „in terram . .'. quae regi tune temporis adhaerebat“ —, so er-
gibt sich in der That, Auxerre mitgerechnet, eine Anzahl von
19 Bischofsprengeln. Von den Bischöfen führen die Gesta c. 52
acht „et alii forte perpauci“ als solche an, die dem Interdikt nicht
gehorsamten. Die „alii perpauci“ sind wohl mindestens zwei ge-
wesen, wie vorn erwähnt, wahrscheinlich die von den „Gesta“ über-
haupt nicht genannten Bischöfe von Troyes und Nevers. Als solche,
die gehorchten, nennen die „Gesta“ fünf Bischöfe „et quidam alii“.
Man gelangt somit zu dem Ergebnis, dass anfangs die Hälfte der
Bischöfe, wahrscheinlich die gössere Hälfte, dem Interdiktsbefehl
nicht Folge leistete. Was die Erzbistümer anlangt, so gehorchte
nur das Kapitel von Sens gleich anfangs.
 
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