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eine Versammlung abgehalten, in welcher sie gemeinsam
über ihre Haltung berieten und beschlossen, das Inter-
dikt nicht zu beobachten1). Es wird zugleich hier ge-
schehen sein, dass sie beschlossen, Einwendungen gegen
das Interdikt, in der Form einer Anfrage an den Papst,
ob er wolle, dass dasselbe beobachtet werde, durch Ab-
gesandte nochmals vor den apostolischen Stuhl zu bringen.
Die Entschuldigungen2), welche die Abgesandten
für das Verhalten dieser Bischöfe vorbrachten, die Er-
klärungen, welche sie abgaben, wurden natürlich vom
Papst verworfen. Er befahl ihnen, den vom Legaten
erlassenen Befehl auch ihrerseits zu vollziehen.
Wie ein Teil der Bischöfe dem Interdikt wider-
strebte, so haben viele Klöster — und unter ihnen einige
der angesehensten — dasselbe zunächst nicht beobachtet,
so St. Denis, so St. Germain-des-Pres3). Wenn sich
diesen beiden reichen und mächtigen Klöstern gegenüber
1) Innoc. an d. Leg. Octav. (ep. III, 20): „... Attendentes, quod
. . . Autissiodorensis episcopus fuereat unus ex eis, qui non solum
latam in terram . . . Philippi . . . sententiam non servaverant, s e d
deliberantes etiam decreverunt, eam non esse servan-
dam . . .“ An das Kap. v. Sens (Boehmer, „Corp. iur. can.“ II, 32) :
„Ideoque unus eorum extiterat, qui deliberantes super eadem
sententia d e com m uni con sil i o d ecrever un t, sed erraverunt,
ut eandem sententiam non servarent.“
2) „Frivolas excusationes“ nennt sie Inn. in seinem Briefe an
den Kard. Octavian (ep. III, 20), und diesen Ausdruck gebrauchen
danach die „Gesta“.
3) Der Brief des Papstes an den Konvent v. St. Denis bei
Migne (ep. Innoc. Bd. IV, Supplem. 35) unvollständig. — Orig. Arch.
nat. in Par. L. 236: . A nobis fuit ex parte uestri monasterii postu-
latum, ut uobis nunc interdictum impositnm . . . deuote et humi-
liter obseruantibus“ etc. — An St. Germain-des-Pres vom gleichen
Tage (Orig, ibid.) ebenfalls „nunc interdictum . . . obseruantibus“.
eine Versammlung abgehalten, in welcher sie gemeinsam
über ihre Haltung berieten und beschlossen, das Inter-
dikt nicht zu beobachten1). Es wird zugleich hier ge-
schehen sein, dass sie beschlossen, Einwendungen gegen
das Interdikt, in der Form einer Anfrage an den Papst,
ob er wolle, dass dasselbe beobachtet werde, durch Ab-
gesandte nochmals vor den apostolischen Stuhl zu bringen.
Die Entschuldigungen2), welche die Abgesandten
für das Verhalten dieser Bischöfe vorbrachten, die Er-
klärungen, welche sie abgaben, wurden natürlich vom
Papst verworfen. Er befahl ihnen, den vom Legaten
erlassenen Befehl auch ihrerseits zu vollziehen.
Wie ein Teil der Bischöfe dem Interdikt wider-
strebte, so haben viele Klöster — und unter ihnen einige
der angesehensten — dasselbe zunächst nicht beobachtet,
so St. Denis, so St. Germain-des-Pres3). Wenn sich
diesen beiden reichen und mächtigen Klöstern gegenüber
1) Innoc. an d. Leg. Octav. (ep. III, 20): „... Attendentes, quod
. . . Autissiodorensis episcopus fuereat unus ex eis, qui non solum
latam in terram . . . Philippi . . . sententiam non servaverant, s e d
deliberantes etiam decreverunt, eam non esse servan-
dam . . .“ An das Kap. v. Sens (Boehmer, „Corp. iur. can.“ II, 32) :
„Ideoque unus eorum extiterat, qui deliberantes super eadem
sententia d e com m uni con sil i o d ecrever un t, sed erraverunt,
ut eandem sententiam non servarent.“
2) „Frivolas excusationes“ nennt sie Inn. in seinem Briefe an
den Kard. Octavian (ep. III, 20), und diesen Ausdruck gebrauchen
danach die „Gesta“.
3) Der Brief des Papstes an den Konvent v. St. Denis bei
Migne (ep. Innoc. Bd. IV, Supplem. 35) unvollständig. — Orig. Arch.
nat. in Par. L. 236: . A nobis fuit ex parte uestri monasterii postu-
latum, ut uobis nunc interdictum impositnm . . . deuote et humi-
liter obseruantibus“ etc. — An St. Germain-des-Pres vom gleichen
Tage (Orig, ibid.) ebenfalls „nunc interdictum . . . obseruantibus“.