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Davidsohn, Robert
Philipp II. August von Frankreich und Ingeborg — Stuttgart: Druck von Gebrüder Kröner, 1888

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https://doi.org/10.11588/diglit.51977#0108
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der Papst zu einer Art Kompromiss herbeiliess, indem
er den Mönchen am 22. Juni 1200 trotz anfänglichen
Ungehorsams gestattete, bei geschlossenen Thüren Gottes-
dienst zu halten und mit leiser Stimme die Horen zu
lesen, unter Ausschluss Gebannter — also, wie es scheint,
nicht unter Ausschluss der Laien überhaupt—, so beweist
auch dies, wie sehr sich der Papst den bestehenden Ver-
hältnissen fügen musste, wie wenig er seinen Befehlen bei
diesem Anlass unbedingte Geltung zu schaffen vermochte.
Das Beispiel der Bischöfe, welche eine Zusammen-
kunft hielten, um über Nichtbeobachtung des Interdiktes
zu beraten, hat eine Anzahl Aebte von Cistercienser-
klöstern nachgeahmt1). Sie fanden sich zu diesem Zwecke
in Paris zusammen, oder sie haben vielleicht an jener
Beratung der Bischöfe teilgenommen. Sie hatten das
Vergehen gegen die Kirchendisziplin auf Beschluss des
Generalkapitels ihres Ordens später mit einer verhältnis-
mässig nur leichten Strafe zu büssen. Sechs Tage dauerte
dieselbe, wovon sie einen bei Wasser und Brot zubringen
mussten. Andere Cistercienseräbte wieder haben wäh-
rend des Interdiktes — wenn auch, wie es scheint, ohne
diesem offenen Widerstand entgegenzusetzen, gleich jenen,
die in Paris zusammenkamen — doch Gottesdienst ab-
halten lassen, wofür sie die gelinde Strafe von drei Tagen
— davon einer bei Wasser und Brot — traf2).
’) In dem Registr. capitulor. general, des Cisterc.-Ordens,
Abschr. d. 17. Jahrh., Bibi, de l’Arsenal in Paris, Mscr. 926, p. 142,
Gen.-Kap. v. 1200, 48. Beschluss: „Abbates qui convenerunt Parisiis
et de tenendo interdicto tractaverunt, VI diebus sint in levi culpa,
uno eorum in pane et aqua.“
2) Ibid. 51. Beschluss: „Abbates, qui pro communi inter-
 
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