362
Karl Schaefer:
Skizze: Buch-Einband. HEIN/. WETZKL.
Unter diesen allgemeinen Vorausset-
zungen tritt überhaupt ein Schutz gegen
Nachbildung an Schriftwerken (seien sie
Manuskript oder bereits gedruckt), ferner
an Kunstbildwerken (mit Ausnahme architek-
tonischer Werke) und an Werken der repro-
duktiven Kunst (Photographien etc.) zu
Gunsten deren Schöpfer nach deutschen
Rechtsbestimmungen für das Gebiet des
deutschen Reiches ein.
Neben diesen allgemeinen Voraus-
setzungen ist jedoch mit Rücksicht auf die
Arlund Erscheinungsform des zu schützenden
geistigen Erzeugnisses der Schutz gegen
Nachbildung noch an gewisse besondere
Bedingungen geknüpft, welche bei einzelnen
in Betracht kommenden schutzfähigen Geistes-
werken noch erfüllt werden müssen, damit
der Schutz zu Gunsten deren Schöpfer und
Rechts-Nachfolger überhaupt eintrete.
DAS DEUTSCHE
URHEBERRECHT AN WERKEN
DER BILDENDEN KÜNSTE
— worunter alle lediglich ästhetischen
Zwecken dienenden künstlerischen Erzeug-
nisse (mit Ausnahme derjenigen der Archi-
tektur zu rechnen sind), wenn sie auch keinen
eigentlichen Kunstwerth besitzen, — ist dem
Urheberrecht an Schriftwerken, was den
Schutz gegen Nachbildung anbelangt, analog
gestaltet und durchgeführt, wenn auch -
wie das Gesetz vom 9. Jan. 1876 vorsieht —
in wesentlich erweiteter Form. Verboten
ist hier nicht nur jede mechanische Nach-
bildung, welche ohne Genehmigung des Ur-
hebers oder dessen Rechtsnachfolgers er-
folgt, sondern überhaupt jede selbst auf nicht
mechanischem oder nicht rein mechanischem
Wege, in der Absicht der » Verbreitung'!.
des Werkes ohne Genehmigung erfolgende
Nachbildung, welche sich nicht selbst wieder
als ein neues und selbständiges künstle-
Skizzc: Buch-Einband. HEINZ AVETZEL.
Karl Schaefer:
Skizze: Buch-Einband. HEIN/. WETZKL.
Unter diesen allgemeinen Vorausset-
zungen tritt überhaupt ein Schutz gegen
Nachbildung an Schriftwerken (seien sie
Manuskript oder bereits gedruckt), ferner
an Kunstbildwerken (mit Ausnahme architek-
tonischer Werke) und an Werken der repro-
duktiven Kunst (Photographien etc.) zu
Gunsten deren Schöpfer nach deutschen
Rechtsbestimmungen für das Gebiet des
deutschen Reiches ein.
Neben diesen allgemeinen Voraus-
setzungen ist jedoch mit Rücksicht auf die
Arlund Erscheinungsform des zu schützenden
geistigen Erzeugnisses der Schutz gegen
Nachbildung noch an gewisse besondere
Bedingungen geknüpft, welche bei einzelnen
in Betracht kommenden schutzfähigen Geistes-
werken noch erfüllt werden müssen, damit
der Schutz zu Gunsten deren Schöpfer und
Rechts-Nachfolger überhaupt eintrete.
DAS DEUTSCHE
URHEBERRECHT AN WERKEN
DER BILDENDEN KÜNSTE
— worunter alle lediglich ästhetischen
Zwecken dienenden künstlerischen Erzeug-
nisse (mit Ausnahme derjenigen der Archi-
tektur zu rechnen sind), wenn sie auch keinen
eigentlichen Kunstwerth besitzen, — ist dem
Urheberrecht an Schriftwerken, was den
Schutz gegen Nachbildung anbelangt, analog
gestaltet und durchgeführt, wenn auch -
wie das Gesetz vom 9. Jan. 1876 vorsieht —
in wesentlich erweiteter Form. Verboten
ist hier nicht nur jede mechanische Nach-
bildung, welche ohne Genehmigung des Ur-
hebers oder dessen Rechtsnachfolgers er-
folgt, sondern überhaupt jede selbst auf nicht
mechanischem oder nicht rein mechanischem
Wege, in der Absicht der » Verbreitung'!.
des Werkes ohne Genehmigung erfolgende
Nachbildung, welche sich nicht selbst wieder
als ein neues und selbständiges künstle-
Skizzc: Buch-Einband. HEINZ AVETZEL.